UFS RV/0168-K/03

UFSRV/0168-K/036.4.2006

Haftungsbescheid

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AV KR GmbH, CV, vertreten durch die DKfm. Heinz Österreicher GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes CV vom 24. April 2003 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1999 bis 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Abkürzungen:

A

A

AB

Arbeitsbogen des Betriebsprüfers

AV

AV

BP

Betriebsprüfung (s-), Betriebsprüfer

Bw.

Berufungswerberin

GR

GR

KR

KR

0031

0031

0035

0035

An der Bw. sind beteiligt: In den Jahren 1998-Dezember 2000 Ing. GR KR sen. zu 75 % und Ing. GR KR jun. zu 25 %. Ab Dezember 2000 sind beide Herren zu je 50% an der Bw. beteiligt. Ing. GR KR sen. war in den Jahren 1998- Dezember 2000 auch Geschäftsführer, seit damals ist Ing. GR KR jun. Geschäftsführer der Bw. (Firmenbuchauszug betreffend die Bw. vom 6.4.2006).

Der bekämpfte Bescheid lautet im Wesentlichen:

"Haftungs- und Abgabenbescheid (e) über den Prüfungszeitraum 1999-2001

KESt

71.357,53

981.901,02 S

.......Die für eine Nachzahlung zur Verfügung stehenden Fristen sind der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."

Hinsichtlich der Begründung dieses Bescheides wird auf den Betriebsprüfungsbericht betreffend die Bw. (BP- Bericht) 0031 verwiesen. In diesem BP - Bericht vom 26.11.2002 ist erkennbar, dass das Finanzamt ein unbebautes Grundstück, dessen Wert mit 3.600.000 S angesetzt war, mit 1 Mio S bewertet hat und deshalb eine Gewinnminderung von 2,600.000 S angesetzt hat (TZ 19). Ferner ist in TZ 32 erkennbar, wie sich die festgesetzte Kapitalertragsteuer zusammensetzt und dass die Kapitalertragsteuer die Gesellschafter KR sen. und KR jun. betrifft. In diesem Betriebsprüfungsbericht 0031 wird ferner auf den BP - bericht 0035, betreffend AV KR GmbH und Mitgesellschafter verwiesen.

Der BP - Bericht AB Nr. 0035, TZ 14 hat folgenden, für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Inhalt: Ing. GR KR sen., der Gesellschafter der abgabepflichtigen Gesellschaft (damit ist die Bw. AV KR GmbH gemeint, vgl. Kaufvertrag vom 16.12.1998 zwischen der Bw. und Ing. GR KR sen) habe mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 1998 das Grundstück 898/10 der EZ 90 KG A inklusive einer Dienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke 898/34, 933/6 und 898/7 KG A der Bw. um 3,600.000 S verkauft. Der fremdübliche Kaufpreis für dieses Grundstück habe inklusive Grunderwerbsteuer 1 Mio S betragen.

Berufung, beim Finanzamt eingelangt am 27.6.2003:

Ing. GR KR sen. habe am 16.12.1998 das Grundstück 898/10, EZ 90 KG A um 3,6 Mio S an die Bw. verkauft. Nach unrichtiger Ansicht der BP sei der Kaufpreis überhöht und nur durch die gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung der Bw. zu Ing. GR KR sen. zu erklären.

Dies sei nicht richtig. Per 15.11.2002 liege der Wert des Grundstückes zwischen 315.000 und 349.000 €.

Stellungnahme der Großbetriebsprüfung GroßBP Klagenfurt im Auftrag des Finanzamtes Klagenfurt vom 30.7.2003:

Die GroßBP Klagenfurt verweist insbesondere auf TZ 14 des BP - Berichtes AB Nr. 0035. Der fremdübliche Kaufpreis hätte nur 1 Mio S betragen.

In der Gegenäußerung des Vertreters der Bw., eingelangt beim Finanzamt am 5. 9.2003, wurde der Rechtsstandpunkt der Bw. weiter präzisiert.

Über die Berufung wurde erwogen:

ergänzende Feststellungen, Rechtsfolgen:

Mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 1998 verkaufte der Gesellschafter der Bw. GR KR sen. dieser ein Grundstück um 3.600.000 S, von dem das Finanzamt annimmt, es wäre zum Zeitpunkt des Kaufes nur 1 Million S wert gewesen. Daher nahm das Finanzamt eine verdeckte Ausschüttung durch die Bw. von 2,600.000 S im Jahr 1999 (TZ 24 BP Bericht betreffend die Bw.) zu Gunsten dieses Gesellschafters der Bw. an. Ferner nahm das Finanzamt verdeckte Ausschüttungen der Bw. zu Gunsten der beiden Gesellschafter der Bw. auf Grund der privaten Nutzung von Vorführwagen an ( 84.000 S jeweils für 1999 und 2000 und 178.000 S für das Jahr 2001, vgl. TZ 24 und 32 BP -Bericht betreffend die Bw.; BP- Bericht betreffend AV KR GmbH und Mitgesellschafter, TZ 14; Berufung).

Insoweit dieser vom Finanzamt angenommene Sachverhalt richtig wäre, wäre die Bw. haftungspflichtig für Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs 2 und 3 EstG). Ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger darf jedoch nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (§ 7 BAO). Das Finanzamt hat keinen Haftungsbescheid erlassen. Das Finanzamt hat lediglich im Spruch des bekämpften Bescheides Kapitalertragsteuer festgesetzt. Ein Haftungsbescheid wäre vorgelegen, wenn die Bw. unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die ihre Haftungspflicht begründete (§ 95 Abs 2 EStG 1988), aufgefordert worden wäre, die Abgabenschuld, für die sie hafte, zu entrichten. (§ 224 Abs 1 BAO).

Selbst wenn der gegenständliche Sachverhalt vom Finanzamt richtig festgestellt worden wäre und daher eine Kapitalertragsteuerpflicht ausgelöst hätte, wäre die Bw. somit weder Schuldnerin noch Gesamtschuldnerin dieser Steuer gewesen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am 6. April 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Haftungsbescheid, Kapitalertragsteuer, Haftung, Spruch, Schuldner

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