UFS RV/0091-G/06

UFSRV/0091-G/062.3.2006

NoVA bei gewerblicher Vermietung von Kfz im Inland: Keine Erhebung der NoVA vor Inkrafttreten des § 12a NoVAG 1991

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Grüner & Partner, 6460 Imst, Pfarrgasse 5, vom 14. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch AR Helmut Bauer, vom 12. September 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO (Normverbrauchsabgabe) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Für Juni 2000, Juli 2000, Jänner 2001 und August 2001 wird Normverbrauchsabgabe nicht festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 18. März 2004, RV/0352-G/03, und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, 2004/15/0064, verwiesen.

Die Bw hat für das fortgesetzte Verfahren den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis unter Hinweis auf EuGH 21. März 2000, Rs C-451/99 , Cura Anlagen GmbH, entschieden hat, steht der Erhebung der Normverbrauchsabgabe im Berufungsfall entgegen, dass § 12a NoVAG in den Streitzeiträumen nicht in Geltung gestanden hat.

Der Berufung war daher Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 289 Abs. 2 BAO abzuändern und die Feststellung zu treffen, dass für die Streitzeiträume - mangels Abgabepflicht - Normverbrauchsabgabe nicht festgesetzt wird.

Graz, am 2. März 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

gewerbliche Vermietung

Verweise:

EuGH 21.03.2002, Rs C-451/99

Stichworte