Steuerfreiheit von Subventionen (Sektorplanförderung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Josef Schaufler, vom 14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 8. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Gesamtbetrag der Einkünfte 2000: -368.260,14 €; Einkommen 2000: 0 €; Einkommensteuer 2000: 0 €
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige ist Inhaberin der protokollierten Einzelfirma G. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung, umfassend die Jahre 2000 bis 2002, stellte der Prüfer fest, dass für den Ausbau der Metzgerei inkl. Schlachtungsmöglichkeit seitens der EU, des Bundes und des Landes eine Förderung in Höhe von 11,409.630 S gewährt worden sei. Dieser Förderung lägen der Förderungsvertrag Nr. 1 über 8,974.000 S und der Förderungsvertrag Nr. 2 über 3,226.000 S zugrunde. Die Gesamtförderung von sohin 12,200.000 S sei nach Abzug eines Anteils "Vermietung und Verpachtung GW" von 790.370 S mit einem Anteil von 11,409.630 S auf die Fa. G entfallen. Im Jahr 2000 sei eine sonstige Forderung "Förderungen" in dieser Höhe gebucht und auf 10 Jahre verteilt passiv abgegrenzt worden, weil eine zehnjährige Nutzung des hergestellten Wirtschaftsgutes als Bedingung für diese Förderung gestellt worden sei.
Nach Ansicht des Prüfers sei die Basis für den geltend gemachten Investitionsfreibetrag (Anschaffungs- und Herstellungskosten) um die gewährte Förderung zu kürzen. Gemäß Rz 2570 der EStR 2000 sei die Rückzahlungsverpflichtung aufschiebend bedingt. Dem Einwand des steuerlichen Vertreters, dass die Förderung nicht wirtschaftsgutbezogen, sondern zeitraumbezogen gewährt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut immer zeitraumbezogen zu sehen sei; hier bestehe kein Widerspruch, sondern ein Zusammenhang. Außerdem sei die Rückzahlungsvereinbarung im Vertrag nicht genauer geregelt, da sie ohnehin sehr unwahrscheinlich sei. Zeitraumbezogene Leistungen, die zu erbringen wären (zB. Umsatz pro Jahr, Mindestanzahl beschäftigter Dienstnehmer pro Jahr) seien nirgends angesprochen. Der im Jahr 2000 geltend gemachte Investitionsfreibetrag sei daher um 1,026.866 S (9 % von 11,409.630 S) gewinnerhöhend zu kürzen (vgl. Tz 16 des Bp-Berichtes vom 23. Jänner 2004, GBp 123).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 8. Juli 2005 - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - einen neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000. Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige am 14. Juli 2005 fristgerecht Berufung, die sich gegen eine Kürzung der Herstellungskosten für den Ausbau der Metzgerei inkl. Schlachtungsmöglichkeit um die gewährte Förderung richtete. Zufolge einer Niederschrift mit dem Land Tirol vom 24. September 1998 sei die Zusage des Landes Tirol für das vorgesehene Schlachtstätten- und Fleischzerlegeobjekt beim ERP-Fonds Wien von mehreren Auflagen (= Gegenleistungen) abhängig gemacht worden. Die G-GmbH garantiere nach Fertigstellung des EU-Schlachthofes, diesen mindestens 10 Jahre zu betreiben und insbesondere im Rahmen des Tiertransportgesetzes zur Schlachtung anfallende Schweine aus Tirol in Lohnschlachtung zu übernehmen. Die Lohnschlachtung habe zu einem marktüblichen Preis, wie er sich im österreichischen Durchschnitt ergebe, zu erfolgen. Dkfm. Dr. GW als Geschäftsführer der G-GmbH sei mit der Erfüllung dieser Auflagen bei positiver Förderentscheidung einverstanden gewesen und habe weiters zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Bewilligung des Förderzuschusses vom zuständigen Regierungsmitglied der Tiroler Landesregierung ganz oder teilweise widerrufen bzw. die Rückzahlung der Fördermittel eingefordert werden könne, wenn die angeführte Betriebspflicht oder die marktüblichen Preise für die Lohnschlachtung nicht eingehalten werden, die geförderten technischen Einrichtungen innerhalb des angeführten Zeitraumes von 10 Jahren veräußert, verpachtet oder nicht mehr den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden, der Zuwendungsempfänger in Konkurs gerate, seine Zahlungen einstelle und mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werde oder über sein Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkursverfahrens eingeleitet werde.
Die Sektorplanförderung sehe gemäß der "Sonderrichtlinie für die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft" in der Verpflichtungserklärung zu einem Förderungsansuchen ua. vor, dass im Fall einer Sektorplanförderung zusätzliche Verpflichtungen nach Abschluss des Vorhabens zu beachten seien, bei deren Nichteinhaltung die Förderungen ganz oder teilweise rückzuerstatten seien, und zwar innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage der Projektabrechnung. Der rückzuerstattende Betrag sei jedenfalls zu verzinsen. Es sei eindeutig ersichtlich, dass die Förderungsmittel nicht für die Anschaffungs- und Herstellungskosten gewährt worden seien, sondern zur Einhaltung der Betriebspflicht von 10 Jahren und weiterer Auflagen. Es seien sowohl aufschiebend als auch auflösend bedingte Verbindlichkeiten zu passivieren und zwar so lange, als nicht deren wirtschaftliches Erlöschen eindeutig feststehe (Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz 161; Doralt, EStG, § 3 Tz 43; VwGH 26.3.1996, 95/14/0071). Unabhängig davon erhebe sich die Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung nicht zufolge "des Interessenschutzes der Gläubiger" in den Bilanzen ausgewiesen werden müsse und zwar so lange, bis einwandfrei feststehe, dass sie ganz oder teilweise erloschen sei.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Für die überwiegend in den Jahren 1999/2000 durchgeführte "Erweiterung des bestehenden Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebes" nahm die Fa. G eine Sektorplanförderung ("Gemeinsame Maßnahme - Investitionen zur Verbesserung der Vermarktungsstruktur gemäß VO (EG) Nr. 951/97 und VO (EWG) Nr. 867/90") in Anspruch. Zu diesem Zweck wurde zwischen der Fa. G und dem ERP-Fonds Wien am 5. Juni 1999 der Förderungsvertrag Nr. 1 mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
"I.
Aufgrund des Ansuchens vom 20.11.1998 sowie der vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte wird für die Durchführung des Projektes (Kurzbezeichnung) Erweiterung des bestehenden Fleischzerlegungs- und -verarbeitungsbetriebes in Z/L ein Investitionskostenzuschuss auf der Grundlage der 'Sonderrichtlinie für die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft' (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Zahl 25.075/01-II/95, in der Fassung 25.075/22-II/98) gewährt. Das Bundesland, in welchem das Projekt vereinbarungsgemäß realisiert wird, beteiligt sich - unter Zugrundelegung aller Bestimmungen dieser Sonderrichtlinie - im Ausmaß von zwei Drittel des Bundeszuschusses an dieser Förderung. Die Förderung wird aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) kofinanziert. Voraussetzung für die Förderung ist die Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse, insbesondere jener der Raumordnung, des Arbeits- und Sozialrechtes und des Umweltschutzes.
1) Förderbarer Anteil der Projektkosten (detailliert im Beiblatt): | S 35,898.000,-- | |
2) Gesamtförderung: | (EUR 652.166,01) | S 8,974.000,-- |
davon Mittel des Bundes: | 43,62 % | S 3,914.459,-- |
des Landes: | 29,08 % | S 2,609.639,-- |
des EU-Strukturfonds EAGFL: | 27,30 % | S 2,449.902,-- |
Werden die genehmigten, förderbaren Projektkosten unterschritten und sind die Förderungsvoraussetzungen weiterhin gegeben, so verringert sich die Gesamtförderung aliquot.
3) Anerkennung von Projektkosten (Zahlungen und Fakturen) ab: 20.5.1998
4) Projektdurchführung bis: 31.12.1999. Die Projektabrechnung (Punkt 6) ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Projektdurchführung dem ERP-Fonds vorzulegen.
5) Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Prüfung und Anerkennung der Projektabrechnung sowie dem Nachweis der Erfüllung von 'Besonderen Förderungsbedingungen' aliquot zum Projektfortschritt, im Allgemeinen in zwei gleichen Raten. Bundes- und EU-Mittel werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Wege des ERP-Fonds ausbezahlt, die Landesmittel unmittelbar von den zuständigen Landesstellen. Aus budgetbedingten Verzögerungen bei der Auszahlung können keine Ansprüche abgeleitet werden.
6) Zur Projektabrechnung (Teil- bzw. Endabrechnung) sind dem ERP-Fonds vorzulegen:
- Detaillierte Auflistung der Kosten und
- Gegenüberstellung der genehmigten zu den realisierten Projektkosten (Gliederung wie Beiblatt) unter Verwendung der entsprechenden Formblätter
- Bezahlte Originalrechnungen, Zahlungsbelege in Kopie; Aktivierungsnachweis
- Geeignete Nachweise für die Erfüllung der 'Besonderen Förderungsbedingungen'
- Darstellung aller beantragten und gewährten Förderungen (Kopien) für das Projekt
- Endabrechnung: Schlussbericht (Bericht über Erreichung des Projekt- bzw. Förderungszieles)
7) Besondere Förderungsbedingungen (Verpflichtungen): Förderungsbedingungen siehe Beiblatt 1. Die Sektorplanförderung wird im Ausmaß des Barwertes allfälliger zusätzlicher ERP-Kredite oder Bundesförderungen gekürzt, wenn in diesem Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
II.
1) Die Verpflichtungserklärung des Förderungswerbers (Beilage, Formblatt 2.4. zur Sonderrichtlinie) ist integrierender Vertragsbestandteil und unterfertigt dem Vertrag anzuschließen. Unter den Voraussetzungen der Punkte 2.1. bis 2.9. der Verpflichtungserklärung ist die Rückzahlung der Förderung verpflichtend. Für den Fall, dass vor gänzlicher Auszahlung der Förderung einer der genannten Umstände eintritt, entfällt der Anspruch auf Auszahlung der noch nicht geleisteten Teilbeträge.
Die Auszahlung der Förderung kann vorübergehend eingestellt werden, solange die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewältigung des Vorhabens oder der mittelfristige Bestand des Unternehmens des Förderungsnehmers nicht mehr gesichert ist.
2) Als Empfänger von Förderungsmitteln des Landes übernimmt der Förderungsnehmer hiemit dieselben Verpflichtungen wie für Bundes- bzw. EU-Kofinanzierungsmittel auch gegenüber den zuständigen Organen des Landes sowie gegenüber dem Landesrechnungshof bzw. dem Kontrollamt des Landes.
3) Die in Punkt 3 der Verpflichtungserklärung abgegebene Zustimmungserklärung gemäß Datenschutzgesetz wird hiemit ausdrücklich auch gegenüber dem Land abgegeben und hinsichtlich der Übermittlung von Daten an den Landesrechnungshof bzw. an das Kontrollamt des Landes erweitert.
4) Bei geförderten Investitionen von mehr als 1 Mio. ECU sind auf Baustellen Hinweistafeln anzubringen, auf denen das EG-Emblem sowie ein Hinweis auf die Kofinanzierung durch die Europäische Gemeinschaft, Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft, aufscheint. Nach Projektabschluss sind bei Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, Erinnerungstafeln anzubringen.
III.
Soweit in diesem Förderungsvertrag auf Beiblätter oder Beilagen verwiesen wird, bilden sie ebenso wie die 'Sonderrichtlinie für die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft' einen integrierten Bestandteil des Vertrages.
Der ERP-Fonds wird bei der Abwicklung dieser Förderung im Namen und für Rechnung der Republik Österreich, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, tätig. Von den zuständigen Stellen des Landes ist der ERP-Fonds ermächtigt, die Förderungszusage im Namen und für Rechnung des Landes als Bestandteil der Gesamtförderung in diesen Vertrag einzubinden."
Das "Beiblatt 1 zum Förderungsvertrag Nr. 1" hat folgenden Wortlaut:
"Die gegenständliche Förderung wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
- Bei der Endabrechnung ist das Gesamtprojekt abzurechnen.
- Kühlräume, die nicht für Fleisch- und Wurstwaren verwendet werden, sind nicht förderbar.
- Die Zuordnung der Kosten, insbesondere der Baukosten, ist vom Bauausführenden bzw. dem Architekten vorzunehmen und die Richtigkeit der zugeordneten Kosten bei Projektabrechnung zu bestätigen.
- Die Förderungsgeber behalten sich ausdrücklich vor, zusätzlich unabhängige Sachverständige mit der Überprüfung der Kosten und deren Zuordnung zu beauftragen.
- Vor Auszahlung der ersten Rate ist die fristenkonforme Ausfinanzierung des Gesamtprojektes (inklusive Schlachtung) durch eine endgültige Kreditzusage mit detailliertem Tilgungsplan nachzuweisen.
- Bei einer ergänzenden Finanzierung mit ERP-Landwirtschaftsmitteln wird der Barwert der ERP-Förderung nicht in den Barwert der Sektorplanförderung eingerechnet."
Am 5. Juni 1999 unterzeichnete die Fa. G auch die angesprochene "Verpflichtungserklärung" zum Förderansuchen (Formblatt 2.4. zur "Sonderrichtlinie für die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft", Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Zahl 25.075/01-II/95, in der Fassung 25.075/22-II/98) mit folgendem Inhalt:
"1) Förderungswerber: (Name, Anschrift, Tel.Nr.; bei Personenvereinigungen und bei juristischen Personen zusätzlich Angabe des nach außen Vertretungsbefugten und Verantwortlichen)
2) Als Empfänger von Förderungsmitteln des Bundes habe ich diese Sonderrichtlinien zur Kenntnis genommen und verpflichte mich:
2.1) diese Sonderrichtlinien einzuhalten und die Förderungsmittel so wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig wie möglich und nur zu dem Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden, sowie in jenen Fällen, in denen der förderbare Aufwand nicht durch eine prozentuelle Obergrenze festgelegt ist, einer anteiligen Kürzung der Förderung zuzustimmen;
2.2) mit der Durchführung des Vorhabens gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Annahme der Zusicherung der Förderung zu beginnen, das Vorhaben zügig durchzuführen und es innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer neu zu vereinbarenden, angemessenen Frist abzuschließen;
2.3) alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem bekannt gegebenen Förderungsgegenstand bzw. -projekt oder vereinbarten Bedingungen bedeuten würden, der Förderungsabwicklungsstelle unverzüglich anzuzeigen; diese Berichtspflicht gilt auch für Ereignisse oder Umstände, die einen Rückforderungstatbestand gemäß Punkt 2.9 berühren; von der Förderungsabwicklungsstelle werden Berichte zu Pkt. 2.9, insbesondere lit. p) bis s), jedenfalls 2 Jahre nach Vorlage der Projektabrechnung eingefordert;
2.4) den Organen oder Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der Förderungsabwicklungsstelle sowie der Europäischen Union die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Bundes- und EU-Zuschüsse durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsicht in die Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
2.5) der Förderungsabwicklungsstelle innerhalb der von ihr festgesetzten Frist über die Verwendung der empfangenen Förderungsmittel des Bundes und der EU zu berichten und diese durch Belege nachzuweisen;
2.6) alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen 7 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren;
2.7) die Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen jederzeit und kostenlos zur Verfügung zu stellen;
2.8) keine Ansprüche aus diesen Sonderrichtlinien zu zedieren (Zessionsverbot);
2.9) die erhaltenen Förderungen auf Verlangen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der Förderungsabwicklungsstelle ganz oder teilweise an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rückzuerstatten, wenn:
a) die Organe oder Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der Förderungsabwicklungsstelle über wesentliche Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgeblich waren, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden;
b) die Förderung Bestimmungen der Europäischen Union widerspricht;
c) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;
d) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Ausführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder deren Abänderung erfordern würde, unterlassen worden ist;
e) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden ist;
f) vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten sind;
g) in diesen Richtlinien oder in der Verpflichtungserklärung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt sind;
h) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht worden sind, sofern eine schriftliche, der Eigenart der geförderten Leistung entsprechende befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist;
i) den Organen oder Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der Förderungsabwicklungsstelle sowie der Europäischen Union die Einsicht in die Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen oder der Zutritt zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen nicht gewährt wurde oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt wurden;
j) die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen oder Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes bis zum Ablauf von 7 Jahren ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung nicht mehr überprüfbar ist;
k) über das Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens oder während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der geförderten Anlagen, jedoch innerhalb einer Frist von maximal 10 Jahren nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage der Projektabrechnung, ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint;
l) das Zessionsverbot nicht eingehalten worden ist;
m) die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet wurden (§ 2b Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 290/1985);
n) die ausdrücklich erteilte Zustimmung im Sinne des Datenschutzgesetzes gemäß dem nachstehenden Punkt 3 widerrufen worden ist;
o) im Fall von gemeinschaftlich zwischen Bund und Ländern finanzierten Maßnahmen der Landeszuschuss nicht nachweislich an den Förderungswerber ausbezahlt wurde (Vorlage eines geeigneten Nachweises durch die Förderungsabwicklungsstelle an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft spätestens mit dem Verwendungsnachweis);
im Fall einer Sektorplanförderung zusätzlich, wenn während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der geförderten Anlagen, jedoch innerhalb einer Frist von maximal 10 Jahren nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage der Projektabrechnung:
p) die gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Führung des Betriebes weggefallen sind;
q) der Betrieb eingestellt worden ist;
r) der Betrieb oder die geförderten Anlagen dauernd stillgelegt, entgeltlich veräußert oder verlagert worden sind, sodass die widmungsgemäße Verwendung am vereinbarten Projektort nicht mehr im ursprünglichen Ausmaß aufrecht erhalten werden kann;
s) Eigentums- oder Wirtschaftsveränderungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vorgenommen wurden;
In den Fällen a), d), e), g), h), l), m) und n) ist der rückzuerstattende Betrag jedenfalls mit 3 % p.a. über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. Trifft in den Fällen b), c), f), i), j), k) und o) den Förderungswerber ein Verschulden, so hat ebenfalls eine Verzinsung in dieser Höhe zu erfolgen. Sofern aber den Förderungswerber in diesen Fällen kein Verschulden trifft, sowie in den Fällen p) bis s), ist der rückzuerstattende Betrag nur 4 % p.a. zu verzinsen.
Ich nehme zur Kenntnis, dass:
- weitergehende rechtliche Ansprüche hiervon unberührt bleiben;
- ich bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Sonderrichtlinien befristet oder unbefristet von dieser und anderen Förderungsmaßnahmen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ausgeschlossen werden kann;
- unter den Voraussetzungen der Punkte 2.1 bis 2.9 dieser Verpflichtungserklärung auch das Erlöschen zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Förderungen vorgesehen ist.
3) Zustimmungserklärung und Widerrufsrecht gemäß Datenschutzgesetz:
Ich stimme im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 idgF., ausdrücklich zu, dass alle im Ansuchen enthaltenen, mich betreffenden personenbezogenen und gemäß § 6 Datenschutzgesetz automationsunterstützt verarbeiteten Daten oder zur automationsunterstützten Verarbeitung bestimmten Daten den Landwirtschaftskammern, den Landarbeiterkammern, im Fall einer Gutachtenerstellung durch den ERP-Fonds an diesen, bei Zinsenzuschüssen dem Kreditinstitut, welches den vom Bund geförderten Kredit vergibt, dem Landeshauptmann, der Landesregierung, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof für Kontrollzwecke - sowie der Europäischen Union zur Erfüllung der sich aus dem Beitrittsvertrag ergebenden Verpflichtungen - übermittelt werden können. Ich bin berechtigt, diese Zustimmungserklärung jederzeit schriftlich durch Mitteilung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Stubenring 1, 1012 Wien, zu widerrufen. Dieser ordnungsgemäße Widerruf hat rückwirkend das Erlöschen des Förderungsanspruches und die allfällige Rückforderung bereits gewährter Förderungen zur Folge. Allfällige Datenübermittlungen, ausgenommen bestehende gesetzliche Übermittlungspflichten, werden unverzüglich ab Einlangen des Widerrufes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingestellt.
4) Für Streitigkeiten aus dem Förderungsverhältnis sind die Gerichte der Landeshauptstadt im Land des Sitzes der Förderungsabwicklungsstelle zuständig."
Auf der Grundlage des Förderungsvertrages Nr. 1 wurden der Fa. G nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen 8,974.000 S überwiesen, wobei letztlich der Bundesanteil 2,599.768 S, der (von der zuständigen Landesstelle überwiesene) Landesanteil 1,732.879 S und der EU-Anteil 4,641.353 S betragen haben (vgl. das Schreiben des ERP-Fonds Wien vom 16. Oktober 2001).
Für die "Erweiterung des bestehenden Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebes" wurde von der Fa. G eine weitere Sektorplanförderung in Anspruch genommen (vgl. den Förderungsvertrag Nr. 2 vom 1. Juni 1999). Dieser Förderungsvertrag wurde zu inhaltlich gleichen Bedingungen abgeschlossen. Dem Vertrag lag ein förderbarer Anteil der Projektkosten von 12,909.000 S zugrunde. Auf der Grundlage des Förderungsvertrages Nr. 2 wurde nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen ein Förderungsbetrag von insgesamt 3,226.000 S überwiesen, wobei letztlich der Bundesanteil 934.572 S, der (von der zuständigen Landesstelle überwiesene) Landesanteil 622.941 S und der EU-Anteil 1,668.487 S betragen haben (vgl. das Schreiben des ERP-Fonds Wien vom 9. März 2001).
Der Förderungsbetrag von 3,226.000 S wurde entsprechend dem förderbaren bzw. genehmigten Anteil der Projektkosten zwischen den Förderungswerbern Fa. G und Dkfm. Dr. GW aufgeteilt, wobei auf Dkfm. Dr. GW ein Anteil von 790.370 S entfiel. Nach Abzug dieses Anteils "Vermietung und Verpachtung GW" von 790.370 S erhielt die Fa. G somit aus den beiden Förderungsverträgen Nr. 1 und Nr. 2 eine Gesamtförderung von 11,409.630 S. Im Jahr 2000 wurde eine sonstige Forderung "Förderungen" in dieser Höhe gebucht und auf 10 Jahre verteilt passiv abgegrenzt, weil eine zehnjährige Nutzung des hergestellten Wirtschaftsgutes als Bedingung für diese Förderung gestellt worden sei. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das geförderte Projekt wurden ungekürzt (dh. ohne Kürzung um die erhaltenen Förderungsbeträge) aktiviert, wobei die Aktivierung in erster Linie das Konto "Superädifikat EU-Schlachthof H-Straße" (Konto 58091) betraf. Die jährlichen AfA-Beträge und Investitionsfreibeträge wurden von diesen ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet und geltend gemacht.
Im Zusammenhang mit der Sektorplanförderung fand am 24. September 1998 eine Besprechung mit einem Vertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung statt, deren Gegenstand die "Förderung eines EU-Schlachthofes mit Zerlegeeinrichtung" war. Im Zuge dessen wurde eine Niederschrift aufgenommen, in der ua. Folgendes festgehalten wurde:
"Nach eingehender Erörterung und Rücksprache mit dem zuständigen Regierungsmitglied, X, wird die Zusage des Landes Tirol zur Kofinanzierung des eingereichten Förderantrages für das vorgesehene Schlachtstätten- und Fleischzerlegeprojekt beim ERP-Fonds Wien mit einem Investitionsvolumen von rund 17 Mio. Schilling von nachfolgenden Auflagen abhängig gemacht:
1) Die Fa. G-GmbH garantiert nach Fertigstellung des EU-Schlachthofes, diesen mindestens 10 Jahre zu betreiben und insbesondere alle im Rahmen des Tiertransportgesetzes zur Schlachtung anfallenden Schweine aus Tirol in Lohnschlachtung zu übernehmen.
2) Die Lohnschlachtung hat zu einem marktüblichen Preis, wie er sich im österreichischen Durchschnitt ergibt, zu erfolgen. Dkfm. Dr. GW als Geschäftsführer der Fa. G-GmbH ist mit der Erfüllung dieser Auflagen bei positiver Förderentscheidung einverstanden und nimmt weiters zustimmend zur Kenntnis, dass
- die Bewilligung des Förderzuschusses vom zuständigen Regierungsmitglied der Tiroler Landesregierung ganz oder teilweise widerrufen bzw. die Rückzahlung der Fördermittel eingefordert werden kann, wenn
- die oben angeführte Betriebspflicht oder die marktüblichen Preise für die Lohnschlachtung nicht eingehalten werden.
- die geförderten technischen Einrichtungen innerhalb des oben angeführten Zeitraumes (10 Jahre) veräußert, verpachtet oder nicht mehr den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
- der Zuwendungsempfänger in Konkurs gerät, seine Zahlungen einstellt und mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird oder über sein Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkursverfahrens eingeleitet wird.
- vor Ablauf der Frist der Öffentlichkeitscharakter des Schlachthofes aufgehoben oder einseitig eingeschränkt bzw. weiteren Interessenten die Nutzung der Vermarktungseinrichtung zu angemessenen Entgelten verwehrt wird."
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7 leg.cit .), wenn sie aufgrund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 genannten Institutionen.
Die in § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 statuierte Steuerfreiheit versteht sich nicht als eine endgültige, sondern erfährt durch die Bestimmungen der §§ 6 Z 10 und 20 Abs. 2 EStG 1988 eine Einschränkung. Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) oder Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16 angeschafft oder hergestellt wurden, gelten gemäß § 6 Z 10 EStG 1988 als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen. § 6 Z 10 EStG 1988 zielt hinsichtlich seines Anwendungsbereiches auf jene steuerfreien Subventionen ab, die der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern dienen, und normiert, dass diesfalls die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe der erhaltenen Subvention gekürzt werden. Die im Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums bzw. bei Fertigstellung verpflichtend vorzunehmende Kürzung ist im Rahmen der steuerbilanziellen Gewinnermittlung vorerst gewinnneutral; erst im Zuge der Gewinn mindernden Berücksichtigung der aktivierten Beträge ist ob der gekürzten Bemessungsgrundlage insoweit eine verminderte Aufwandsverrechnung zu konstatieren.
Für die steuerliche Behandlung der streitgegenständlichen Subventionen (Sektorplanförderung) ist zunächst ihre mögliche Steuerfreistellung nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu prüfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat (vgl. VwGH 26.3.1996, 95/14/0071), sind Zuwendungen iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 unentgeltliche Leistungen mit der genannten Zweckbindung. Nicht unter den Begriff Zuwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle fallen Leistungen der in dieser Gesetzesstelle genannten Körperschaften und Institutionen, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, mit anderen Worten, wenn sie Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten, und diese wiederum bewirkt wird, um die Leistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird erbracht, wenn eine Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einen Leistungsaustausch gegeben wird.
Einen Leistungsaustausch im dargelegten Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall angenommen, in dem sich eine Hebamme verpflichtet hatte, in einem bestimmten Ort tätig zu sein, und dafür von der Sanitätsgemeinde, die in ihrem Bereich eine Hebamme benötigte, einen Zuschuss erhielt (VwGH 29.11.1973, 1511/72). Weiters wurde Entgeltcharakter in einem Fall bejaht, in dem eine Gemeinde, die an der Ansiedlung eines zweiten Arztes interessiert war, diesem zusicherte, für den Fall des Freiwerdens der Gemeindearztstelle ihn an erster Stelle für die Neubesetzung zu reihen, und sich ua. verpflichtete, bis zu seiner Bestellung als Gemeindearzt für eine privat abzuschließende Lebensversicherung 14.100 S jährlich zu leisten (VwGH 17.9.1990, 89/14/0071). Ein Leistungsaustausch im dargelegten Sinn liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch vor (vgl. nochmals VwGH 26.3.1996, 95/14/0071), wenn sich ein Arzt gegenüber einer Gemeinde gegen Zurverfügungstellung eines Grundstückes verpflichtet, mindestens 15 Jahre lang eine Arztpraxis in der Gemeinde zu betreiben, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Gemeinde die Anschaffungskosten und die Grunderwerbsteuer zu ersetzen sind. Die Leistung der Gemeinde steht demnach mit der Führung der Arztpraxis während der vereinbarten Zeitdauer in Wechselbeziehung. Eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 liegt demnach nicht vor, sodass diese Gesetzesstelle nicht anwendbar ist.
Auch der vorliegende Streitfall ist - was die Frage der Entgeltlichkeit anlangt - damit vergleichbar. Die Fa. G ist an eine Betriebspflicht von 10 Jahren gebunden. Der "Verpflichtungserklärung" zum Förderansuchen zufolge sind die erhaltenen Förderungen - über andere angeführte Fälle hinaus - ganz oder teilweise an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rückzuerstatten, wenn innerhalb dieser Frist von 10 Jahren nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage der Projektabrechnung die gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Führung des Betriebes wegfallen, der Betrieb eingestellt wird, der Betrieb oder die geförderten Anlagen dauernd stillgelegt, entgeltlich veräußert oder verlagert werden, sodass die widmungsgemäße Verwendung am vereinbarten Projektort nicht mehr im ursprünglichen Ausmaß aufrecht erhalten werden kann, oder Eigentums- oder Wirtschaftsveränderungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden (vgl. Pkt. 2.9, lit. p) bis s), der "Verpflichtungserklärung").
Im Hinblick auf den gewährten Landesanteil der Förderungen ist die Fa. G nicht nur verpflichtet, den EU-Schlachthof mindestens 10 Jahre zu betreiben, sondern auch alle im Rahmen des Tiertransportgesetzes zur Schlachtung anfallenden Schweine aus Tirol in Lohnschlachtung zu übernehmen. Die Lohnschlachtung hat dabei zu einem marktüblichen Preis zu erfolgen. Wenn die angeführte Betriebspflicht oder die marktüblichen Preise für die Lohnschlachtung nicht eingehalten werden, können die Fördermittel zurückgefordert werden. Dies auch dann, wenn die geförderten technischen Einrichtungen innerhalb des Zeitraumes von 10 Jahren veräußert, verpachtet oder nicht mehr den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
Die Sektorplanförderung des ERP-Fonds Wien (Bundes-, Landes- und EU-Anteil) wurde somit von Gegenleistungen der Fa. G (Betriebspflicht auf 10 Jahre; Lohnschlachtung der zur Schlachtung anfallenden Schweine aus Tirol zu einem marktüblichen Preis) abhängig gemacht, bei deren Nichterbringung die Fördermittel zurückzuzahlen sind.
Der Gegenleistungscharakter ist auch daraus ersichtlich, dass die Förderungsgeber ein (öffentliches) Interesse an der Investition und damit an den angeführten Leistungen der Fa. G hatten. Karl Wenger, Funktion und Merkmale eines verwaltungsrechtlichen Subventionsbegriffes, in Wenger (Hrsg.), Förderungsverwaltung, 25 ff, 42, definiert Subventionen wie folgt: Subventionen sind "vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine sonstige mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, das sich zur Leistung eines bestimmten im öffentlichen Interesse gelegenen Verhaltens verpflichtet, welches an die Stelle der Leistung eines marktgerechten Entgelts tritt". Ebenso definieren Wimmer - Arnold, Wirtschaftsrecht in Österreich, 2. Auflage, (Wien 1998), 135, Subventionen als "vermögenswerte Leistungen aus öffentlichen Mitteln durch Verwaltungsträger an Unternehmen, deren Gewährung an ein bestimmtes, im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Subventionsempfängers (Schaffung von Arbeitsplätzen; Steigerung, Umstellung, Reduzierung oder Einstellung der Produktion; Qualitätssteigerung etc.) gebunden ist, das an die Stelle eines marktgerechten Entgeltes tritt". Auch nach Bertl - Fraberger, RWZ 1998, 173, werden Subventionen "regelmäßig nur unter der Bedingung eines förderwürdigen Verhaltens gewährt". Dass die Fa. G aufgrund der beiden Förderungsverträge Nr. 1 und Nr. 2 zu einem im öffentlichen Interesse liegenden Verhalten verpflichtet ist, ist offenkundig. So ist mit der auf 10 Jahre angelegten Betriebspflicht in erster Linie die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen in der Region verbunden. Indem sich die Fa. G weiters verpflichtet, alle im Rahmen des Tiertransportgesetzes zur Schlachtung anfallenden Schweine aus Tirol in Lohnschlachtung zu übernehmen, wird damit auch der Wirtschaftsstandort Tirol gestärkt.
Ist der Investitionszuschuss nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerbefreit, sind gemäß § 6 Z 10 leg.cit. die steuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des mit der Subvention angeschafften Gegenstandes um den Betrag der Subvention zu kürzen. Die Basis für den Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 1988) oder die AfA (§ 7 EStG 1988) ist dann nur mehr der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, reduziert um die Subvention. Indem § 6 Z 10 EStG 1988 einen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausschließlich auf steuerfreie Subventionen beschränkt, schließen Lehre (vgl. Doralt - Ruppe, Steuerrecht I, 7. Auflage, 2000, S. 126) und Rechtsprechung (vgl. VwGH 18.1.1994, 90/14/0124; VwGH 18.12.1996, 94/15/0148) im Umkehrschluss, dass einer nicht steuerfrei gestellten Subvention keine anschaffungs- bzw. herstellungskostenmindernde Wirkung zukommt und ihre betriebsvermögenserhöhende Wirkung einen sofortigen Ertragsausweis nach sich zieht. Gerade die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Z 6 iVm § 6 Z 10 EStG 1988 macht deutlich, dass die Steuerfreiheit der Zuwendungen und die entsprechende Kürzung von Investitionskosten nur bei bestimmten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, nicht jedoch generell vorgesehen ist. Nicht steuerbefreite Zuwendungen Dritter für Anlageinvestitionen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, stellen zwingend (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen dar, die zur Gänze der Einkommensbesteuerung unterliegen (vgl. VwGH 20.7.1999, 93/13/0178; VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090).
Mangels Unentgeltlichkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 mindern die streitgegenständlichen Investitionszuschüsse nicht die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die "Erweiterung des bestehenden Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebes". Damit ist aber auch das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15 %, von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 9 %. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht um die gewährten Förderungsbeträge zu kürzen, der Investitionsfreibetrag kann - der Berufungswerberin folgend - im Ausmaß von 9 % von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und geltend gemacht werden.
Eine Geldzuwendung, die der Zuwendungsempfänger aus betrieblichem Anlass erhält, bewirkt eine Erhöhung des Betriebsvermögens und ist grundsätzlich eine sofort steuerpflichtige Betriebseinnahme. Die Fa. G ermittelt den Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September eines Jahres). Die Gewinnrealisierung tritt mit Erbringung der Leistung ein. Bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Gewinnrealisierung laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung (vgl. VwGH 18.1.1994, 90/14/0124; VwGH 18.12.1996, 94/15/0148; VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090). Werden Geldzuwendungen mit Gegenleistungsverpflichtungen gegeben, dann ist der Zuschuss entsprechend der Erfüllung dieser Verpflichtung ertragswirksam zu vereinnahmen. Da Leistung (Subvention) und Gegenleistung einander zeitraumbezogen gegenüberstehen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und über eine bestimmte Laufzeit zu verteilen (vgl. VwGH 26.3.1996, 95/14/0071; BFH 9.12.1993, BStBl. II 1995, 202; BFH 25.10.1994, BStBl. II 1995, 312). In diesem Sinne hat die Berufungswerberin eine sonstige Forderung "Förderungen" in Höhe von 11,409.630 S gebucht und entsprechend der vorliegenden Betriebspflicht von 10 Jahren auf diesen Zeitraum verteilt passiv abgegrenzt. Diese Vorgangsweise ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Z 6 iVm § 6 Z 10 EStG 1988 hat das Finanzamt die Basis für den Investitionsfreibetrag (die Anschaffungs- und Herstellungskosten) um die erhaltenen Investitionszuschüsse von 11,409.630 S gekürzt, nicht jedoch auch die Basis für die AfA. In einer Stellungnahme vom 11. August 2005 begründete dies der Prüfer mit "verwaltungsökonomischen Gründen", weil die Vorgangsweise der Fa. G, die erhaltene Förderung als sonstige Forderung auszuweisen und gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt ertragserhöhend aufzulösen, zum selben steuerlichen Ergebnis führe. (Die Anschaffungskosten würden ebenfalls auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden.)
Der Prüfer zielte offensichtlich darauf ab, dass der Abzug der steuerfreien Subvention von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und eine - im Rahmen der Bruttomethode erfolgte - Ausweisung der steuerfreien Subvention als Passivpost, die zur Neutralisierung der von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommenen Abschreibung des geförderten Vermögensgegenstandes aufgelöst wird, andererseits unterschiedliche Arten der bilanziellen Darstellung ein und desselben Vorganges sind, die auf die Höhe des durch das Rechnungswesen ermittelten Gewinnes des Unternehmens keinen Einfluss haben. Dieser Gedankengang kann nicht nachvollzogen werden. Die im Rahmen der Sektorplanförderung genehmigten förderbaren Projektkosten bezogen sich auf verschiedene (teils unbewegliche, teils bewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (vgl. die Beiblätter zu den beiden Förderungsverträgen Nr. 1 und Nr. 2). Diesen Wirtschaftsgütern wurde im Rahmen der Abschreibung eine unterschiedliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt. Die Aktivierung der geförderten Anschaffungs- und Herstellungskosten betraf in erster Linie das Konto "Superädifikat EU-Schlachthof H-Straße" (Konto 58091). Gerade diesem Wirtschaftsgut wurde eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 25 Jahren (im Wege der Betriebsprüfung berichtigt auf 33 1/3 Jahre - vgl. Tz 17 des Bp-Berichtes vom 23. Jänner 2004, GBp 123) zugrunde gelegt. Von einer auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes erfolgten Auflösung des Passivpostens (Sonderposten für Investitionszuschüsse des Anlagevermögens) kann daher nicht gesprochen werden.
Für das Berufungsjahr 2000 hat eine erklärungsgemäße Veranlagung zu erfolgen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen -9,671.650 S, die nichtausgleichsfähigen IFB-Verluste 4,598.077 S. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 (in Schilling) ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98 , ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 S.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am 20. Februar 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Investitionszuschuss, Sektorplanförderung, Subvention, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Gegenleistung, Betriebspflicht, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Investitionsfreibetrag |
Verweise: | VwGH 26.03.1996, 95/14/0071 |