UFS RV/0362-G/05

UFSRV/0362-G/058.2.2006

Verdeckte Ausschüttung bei Scheinrechnungen

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Franz Schweighofer, Steuerberater, 8010 Graz, Heinrich Casper-Gasse 23, vom 12. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, vom 7. Juli 2003 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus nach der am 2. Februar 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Kapitalertragsteuer für 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 wird mit 96.940,78 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 290.851,45 €.

Entscheidungsgründe

Auf den in der Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/0354-G/05, dargestellten Sachverhalt wird verwiesen.

Das Finanzamt hat die von HK bei der Bank behobenen und an JS ausgehändigten Geldbeträge von (gerundet) insgesamt 7,068.000 S (entspricht 513.651,59 €) als verdeckte Ausschüttung beurteilt und mit dem angefochtenen Bescheid Kapitalertragsteuer (25%) im Betrag von 128.412,90 € festgesetzt.

Die Bw beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheides.

Die Bw hat die mündliche Verhandlung beantragt.

In der am 2. Februar 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zur Geschäftszahl RV/354-G/05 verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 8 Abs. 2 KStG 1988 lautet:

Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird.

Mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/0354-G/05, hat der unabhängige Finanzsenat entschieden, dass es sich bei den Rechnungen der I-GmbH um Scheinrechnungen handelt.

Der Antrag der Bw, den angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheid aufzuheben, ist daher als unbegründet abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch wie im Spruch ersichtlich abzuändern, weil jener Teil dieser Geldbeträge, mit denen die Arbeiter bezahlt wurden, nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt. Was die Höhe dieser Zahlungen betrifft, so sind sie gemäß § 184 BAO zu schätzen.

Auf der "Namensliste der portugiesischen Facharbeiter" (Beilage zum "Subunternehmervertrag" vom 8. Jänner 1999 finden sich vierzehn Namen. Aus einem dem Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw vom 28. April 2003 beigelegten Schreiben der S-GmbH ist von zwanzig Arbeitern die Rede. Bei seiner Einvernahme am 2. September 2005 hat JS ausgesagt, dass manchmal zehn, manchmal zwölf, manchmal fünfzehn Arbeiter anwesend gewesen seien. Der unabhängige Finanzsenat geht daher von einer durchschnittlichen Anzahl von fünfzehn portugiesischen Arbeitern im Monat auf der streitgegenständlichen Baustelle aus.

JS hat bei seiner Einvernahme am 2. September 2005 behauptet, der Monatslohn für einen portugiesischen Arbeiter habe etwa 20.000 S bis 24.000 S im Monat betragen. Der unabhängige Finanzsenat geht von einem Monatslohn von 1.500 € (entspricht etwa 20.640 S) aus und befindet sich damit innerhalb der von JS angegebenen Bandbreite.

Die Dauer der Arbeiten werden im "Werkvertrag" mit der I-GmbH vom 15. März 1999 mit neun Monaten beziffert. Die Rechnungen der I-GmbH weisen die Monate März bis Dezember 1999 als Leistungszeiträume aus. Der unabhängige Finanzsenat geht daher von neun Arbeitsmonaten aus.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Ausgaben für Arbeiter:

Monatslohn

€ 1.500

Durchschnittliche Anzahl der Arbeiter

15

Dauer der Arbeiten in Monaten

9

Geschätzte Ausgaben für Arbeiter

€ 202.500

Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer errechnet sich wie folgt:

Übergebene Geldbeträge

€ 513.601,45

Geschätzte Ausgaben für Arbeiter

- € 202.500,00

Zuschlag für Unsicherheit (10%)

- €20.250,00

Unterschiedsbetrag (KESt-Bmgrdl)

€ 290.851,45

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25% (§ 95 Abs. 1 EStG 1988). Bei verdeckten Ausschüttungen kommt der 25%-ige Kapitalertragsteuersatz nur dann zur Anwendung, wenn die Kapitalgesellschaft die Kapitalertragsteuer ausdrücklich vom Gesellschafter zurückfordert (vgl. die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Doralt, EStG3, § 93 Tz 111). Andernfalls berechnet sich die Kapitalertragsteuer mit 33,33 %.

KESt-Bemessungsgrundlage

€ 290.851,45

Kapitalertragsteuer (33,33%)

€ 96.940,78

Graz, am 8. Februar 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Scheinrechnung

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