UFS RV/0760-L/05

UFSRV/0760-L/057.2.2006

Werbungskosten bei Außendiensttätigkeit, Lotterien

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vom 18. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 28. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:

Bemessungsgrundlage

Abgabe

2004

Einkommen

26.563,24 €

Einkommensteuerschuld

6.663,97 €

   

minus Lohnsteuer

-6.910,16 €

   

festgesetzte Einkommensteuer

-246,19 €

   

bisher festgesetzte Einkommensteuer

82,39 €

   

Abgabengutschrift

163,80 € (wie Berufungs-vorentscheidung)

Entscheidungsgründe

Die Abgabepflichtige brachte mit 10. Jänner 2005 ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. Februar 2005 wurde die Veranlagung vom Finanzamt erklärungsgemäß vorgenommen. Der Veranlagung wurden zwei Lohnzettel (der eine von der HSD GesmbH und der zweite von der TER GmbH) zugrunde gelegt.

Zur Begründung wurde lediglich angeführt, dass Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften höchstens im Ausmaß von 75,00 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2005 erhob die Abgabepflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung und führte zur Begründung an, dass sie bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung eine Vertreterpauschale beantragt habe, die allerdings in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Nach näheren Erfragen sei ihr mitgeteilt worden, dass sie die Bestätigungen der beiden Firmen, für die sie 2004 beschäftigt gewesen sei, für eine von ihr erbrachte Außendiensttätigkeit einreichen müsste. Somit sende sie in der Anlage die beiden Bestätigungen mit und hoffe auf eine vollständige Erledigung ihres Bescheides.

Soweit noch andere Belege erforderlich seien, möge das Finanzamt sich an sie wenden.

In der vorgelegten Bestätigung bestätigte die HSD GesmbH, dass die Bwin. vom 3. September 2001 bis zum 30. April 2004 in dieser Firma beschäftigt gewesen sei und im Jahr 2004 hauptsächlich im Außendienst tätig gewesen sei.

Von der TER GmbH wurde in der von der Bwin. vorgelegten "Stellenbeschreibung" Folgendes angeführt:

ZWECK DER STELLE

Aufbauen, Pflegen und Intensivieren von Kontakten zu den zu betreuenden Vertriebsstellen durch Schulung, Information und Überwachung, zur Sicherung und Steigerung des Qualitätsstandards und Leistungsbereitschaft zur Erreichung der Vertriebsziele.

WICHTIGSTE ZUSTÄNDIGKEITEN:

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2005 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und hinsichtlich der HSD GmbH die Vertreterpauschale von 5 % (492,00 €) als Werbungskosten berücksichtigt.

Begründend führte das Finanzamt an, dass für das bestehende Dienstverhältnis bei den TER als Gebietsbetreuer keine Vertreterpauschale anerkannt werden könne, da das Berufsbild in keiner Weise einem Vertreter (Außendienst zur Anbahnung und Abschluss von Geschäften) entspreche.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2005, welcher als Vorlageantrag zu werten ist, ersuchte die Bwin. nochmals um Korrektur des Bescheides und führte ergänzend an, dass sie als Gebietsbetreuerin nicht nur für die Betreuung bestehender Kunden verantwortlich sei, sondern auch für die Gewinnung neuer Kunden, da auch das Unternehmen, wie jedes andere auch auf Umsatzoptimierung und -erhöhung bedacht sei. Somit habe ihre Tätigkeit im Außendienst die gleichen Züge wie die eines Verkäufers in anderen Unternehmen. Sie akquiriere und eröffne neue Lotto- und Rubbellosstellen in Orten wo Bedarf vorhanden sei. Wenn neue Verkaufsmöglichkeiten geschaffen würde, z.B. eine neue Tankstelle eröffnet werde, dann feilsche sie um einen Platz für ihre Produkte. Natürlich gehöre auch die Betreuung der bestehenden Kunden zu ihrem Aufgabengebiet, aber genau so wichtig sei in ihrem Beruf die Anbahnung oder der Abschluss von Geschäften.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Im § 1 Z 9 der Durchschnittssatzverordnung für Werbungskosten (BGBl. 2001/382), die aufgrund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 erlassen wurde, werden für Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 die Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses mit 5 % der Bemessungsgrundlage höchstens 2.190,00 € jährlich festgelegt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).

In der im Akt aufliegenden Stellenbeschreibung der TER GmbH ist als Zweck der Stelle "Aufbauen, Pflegen und Intensivieren von Kontakten zu den zu betreuenden Vertriebsstellen durch Schulung, Information und Überwachung zur Sicherung und Steigerung des Qualitätsstandards und Leistungsbereitschaft zur Erreichung der Vertriebsziele" angeführt. Unter der Überschrift "wichtigste Zuständigkeiten" ist in den Punkten 1 bis 11 nicht die Anbahnung und Akquirierung von Neukunden aufgeführt.

Erstmals in dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 1. April 2005 wird von der Bwin. behauptet, dass sie als Gebietsbetreuerin nicht nur für die Betreuung bestehender Kunden verantwortlich sei, sondern auch für die Gewinnung neuer Kunden, da das Unternehmen wie jedes andere auch auf Umsatzoptimierung und -erhöhung bedacht sei. Somit habe ihre Tätigkeit im Außendienst die gleichen Züge wie die eines Verkäufers in anderen Unternehmen. Sie akquiriere und eröffne neue Lotto- und Rubbellosstellen in Orten, wo Bedarf vorhanden ist. Wenn neue Verkaufsmöglichkeiten geschaffen würden z.B. eine neue Tankstelle eröffne, dann feilsche sie um einen Platz für die Produkte ihrer Firma. Natürlich gehöre auch die Betreuung der bestehenden Kunden zu ihrem Aufgabengebiet, aber genauso wichtig sei in ihrem Beruf die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften.

Bei dieser Sachlage kommt der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu der Ansicht, dass nach der Stellenbeschreibung der TER GmbH die Tätigkeit der Bw. überwiegend in einer Kontroll- und Betreuungstätigkeit der bestehenden Lotterien besteht. Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen, so wie die Bwin. es schildert, auch die Akquirierung neuer Kunden von ihr vorgenommen wird, jedoch nach dem Gesamtbild der Stellenbeschreibung ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig, dass die Tätigkeit für die Anbahnung und des Abschlusses von Neugeschäften nur zu einem geringen, untergeordneten Ausmaß durchgeführt wird. Die weitaus überwiegende Außendiensttätigkeit besteht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in der Kontroll- und Betreuungstätigkeit bereits bestehender Kunden, sodass deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt daher im vorliegenden Fall keine Vertretertätigkeit im Sinne der oben genannten Verordnung vor, sodass für die Tätigkeit bei den TER die Ermittlung der Werbungskosten mit einem pauschalen Prozentsatz von 5 % im Sinne der Verordnung nicht zum Tragen kommt. Es besteht daher kein Anspruch auf diesen Pauschbetrag.

Hinsichtlich der Tätigkeit bei der HSD GmbH wurde der Pauschbetrag bereits in der Berufungsvorentscheidung zuerkannt. Insgesamt ergibt sich daher eine teilweise Stattgabe der Berufung, wobei sich inhaltlich gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2005 keine Änderung ergibt.

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird daher auf die Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2005 des Finanzamtes verwiesen.

Linz, am 7. Februar 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Vertreterpauschale

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