Berufsausbildung nach dem Ende des Präsenzdienstes nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing. G. in XY., vom 15. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. März 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2004 bis 30. September 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Graz-Stadt forderte die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März bis September 2004 mit Bescheid vom 4.3.2005 zurück. Als Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) nur dann besteht, wenn die Berufssausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 15.3.2005 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darauf verwiesen, dass es dem Sohn bis Juli 2004 unmöglich zu erkennen war, dass er das Ausweichstudium Molekularbiologie anstelle der FH wählen musste.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am 15. April eine abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies darauf, dass die Berufsausbildung (Studium der Molekularbiologie) nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt, nach dem Ende des Präsenzdienstes, begonnen wurde.
Mit Schriftsatz vom 20. 4.2005 wurde vom Bw. ein Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung eingebracht. Dazu wurde unter anderem Folgendes erklärt: Es war meinem Sohn bis Juli 2004 unmöglich zu erkennen, dass er das Ausweichstudium Molekularbiologie anstelle der FH wählen muss. Mein Sohn wollte auf die FH und wurde erst im Juni 2004 abgelehnt. Er entschied sich deshalb für die KF-Uni. Des weiteren wurde von Ihrem Amt diese Vorgangsweise 2004 vorgeschlagen und das steht im Widerspruch zu der telefonischen Aussage vom 15.3.2005, die lautete: "Er hätte sich 2004 ja nur Arbeit suchend melden müssen."
Mit Bericht vom 24.6.2005 legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird, gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Sohn des Bw. in der Zeit von 30.6.2003 bis 28.2.2004 seinen Präsenzdienst absolvierte. Die Entlassungsbescheinigung lautete von 30.6.2003 bis 28.2.2003 - dabei liegt augenscheinlich ein Schreibfehler vor. Strittig ist allein, ob ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Familienbeihilfe infolge der Möglichkeit einer Inskription für das Wintersemester 2003/2004 gegeben ist.
Das Finanzamt verneinte den Familienbeihilfenanspruch, da im strittigen Zeitraum bis Oktober 2004 (Anspruchszeitraum) jedenfalls festgestanden ist, dass eine mögliche Inskription nicht erfolgt sei.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom unabhängigen Finanzsenat eine schriftliche Anfrage an die FH Joanneum GesmbH gestellt, ob der Sohn des Bw. sich zu irgend einem Studiengang angemeldet habe und mit welchem Datum die diesbezügliche Ablehnung erfolgt sei.
Die Beantwortung dieser Anfrage ergab, dass sich P. zwar zu einem Studiengang angemeldet, aber nicht am Reihungstest teilgenommen hat, weshalb auch keine Ablehnung erfolgen konnte. Sie wurde dem Bw. mit Vorhalt vom 6. Dezember 2005, zwecks einer eventuellen Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht.
Mit gleichem Datum (6.12.2005) langte eine Mailnachricht vom Bw. ein, die nach telefonischer Auskunft vom Bw. die Antwort des Vorhaltes ersetzt und wie folgt lautet:
Die für Anfang Juni avisierte schriftliche Einladung ist P. nie zugegangen. P. hat angenommen, nicht aufgenommen zu werden, da seine nachgewiesenen technisch- mathematischen Leistungen zur Matura gerade mal so reichten. Resignation und Ausweichversuch waren die Folge. Für die Nachinskription bis Ende April des SS 2004 auf der KF-Uni war`s zu spät. P. meldete sich für Molekularbiologie an und begann im WS 2004 mit dem Studium.
Als Anhang zur o.a. Mailnachricht wurde eine Mitteilung der FH Joanneum beigefügt, aus der hervor geht, dass der schriftliche Reihungstest voraussichtlich am 30.6.2005 durchgeführt und das persönliche Aufnahmegespräch in der 29. Kalenderwoche stattfinden würde. Zu diesen Terminen werden schriftliche Einladungen zugesandt.
Es erscheint dem unabhängigen Finanzsenat sehr unwahrscheinlich und ist auch aus den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht zutreffend, dass sich jemand bei einer Institution bewirbt und dann nicht nachfragt, wenn zum zugesagten Termin (Anfang Juni) keine Einladung zum Reihungstest zugesandt wird. Daraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es vom Sohn des Bw. nicht ernstlich gewollt war, diesen Ausbildungsweg einzuschlagen.
Ein weiteres Indiz dazu ist aus dem Schriftsatz des Bw. vom 20.4.2004 zu entnehmen, worin Folgendes ausgeführt wurde: "mein Sohn wollte auf die FH und wurde erst im Juni 2004 abgelehnt. Er entschied sich deshalb für die KF-Uni".
Diese Aussage entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen (lt. Schreiben der FH erfolgte keine Ablehnung) und lässt den Schluss zu, dass diese Vorgangsweise nur dazu diente, um in den Genuss der Familienbeihilfe zu gelangen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Da somit eine Berufsausbildung in freier Beweiswürdigung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes nicht erfolgt ist, war die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht erfüllt.
Der unabhängige Finanzsenat hat daher, wie im Spruch angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 4. Jänner 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Bundesheer, Beruf, Studium |