UFS RV/0453-G/05

UFSRV/0453-G/0522.12.2005

Wegfall der säumniszuschlagsbegründenden Abgabe

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.G., 8020 Graz, T.Gasse und der P.G., 8052 Graz, S.Gasse, beide vertreten durch K.M., 8010 Graz, U.Gasse, vom 13. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. April 2005 betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages 1993 entschieden:

 

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages 1993 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

 

Auf Grund eines Nichtfestsetzungsbescheides betreffend Umsatzsteuer 1993 vom 16. März 2005 entstand für die Bw. eine Umsatzsteuernachforderung 1993 in Höhe von 34.064,74 €. Hinsichtlich dieser Nachforderung setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2005 einen Säumniszuschlag in Höhe von 681,29 € fest. Mit Berufung vom 13. Mai 2005 bekämpften die Bw. den Nichtfestsetzungsbescheid 1993 und die sich folglich daraus ergebende Umsatzsteuernachforderung 1993 sowie die auf dieser Nachforderung beruhende Säumniszuschlagsfestsetzung. Da der Umsatzsteuerbescheid vom 16. März 2005 infolge der unrichtigen Nennung des Bescheidadressaten ein rechtsunwirksamer Nichtbescheid war, wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1993 mit Bescheid des Finanzamtes vom 31. August 2005 zurückgewiesen. Das Finanzamt erließ daraufhin am 30. August 2005 einen neuerlichen Nichtfestsetzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1993 und führte als Bescheidadressaten die beiden Berufungswerber F.G. und P.G. an. Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Graz vom 22. November 2005, RV/0573-G/05 wurde u.a. der Berufung gegen den Nichtfestsetzungsbescheid der Umsatzsteuer 1993 Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) in der geltenden Fassung Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO stellt sohin eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Dauer des Verzuges ist unbeachtlich.

Im Berufungsfall ist die den Säumniszuschlag begründende Umsatzsteuernachforderung 1993 durch die oa. Berufungsentscheidung vom 22. November 2005, RV/0573-G/05, weggefallen. Demnach wurde die Grundlage für den strittigen Säumniszuschlag beseitigt. Nach § 217 Abs. 8 BAO in der geltenden Fassung hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Die Bw. hätten auch nach dieser Gesetzesstelle die Möglichkeit der Antragstellung mit dem Rechtsanspruch auf Wegfall des streitgegenständlichen Säumniszuschlages gehabt. Da aber die Festsetzung des Säumniszuschlages in Berufung gezogen wurde, war über den Wegfall des Säumniszuschlages in der gegenständlichen Berufung zu entscheiden.

Graz, am 22. Dezember 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Säumniszuschlag, Wegfall der säumniszuschlagsbegründenden Abgabenforderung, Aufhebung

Stichworte