UFS RV/0963-L/05

UFSRV/0963-L/0520.12.2005

Allfällige Fehler bei der Abgabenfestsetzung können nicht im Rahmen des Nachsichtsverfahrens saniert werden.Sorgfaltsverletzungen des Steuerberaters gehen zu Lasten des Abgabenpflichtigen.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0101 eingebracht. Mit Erk. v. 24.9.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inS, vertreten durch Stb, vom 25. Oktober 2005 gegen den Bescheid des FA vom 29. September 2005 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Zu Beginn des Jahres 2005 wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung durchgeführt. Die Schlussbesprechung fand am 23. März 2005 statt. Auf die Einbringung von Rechtsmitteln wurde gem. § 255 BAO verzichtet. Das Finanzamt nahm das Verfahren hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2002 gem. § 303 Abs. 4 wieder auf und erließ am 1. April 2005 die entsprechenden Abgabenbescheide, die zu einer Gesamtnachforderung von 37.045,62 € (Umsatzsteuer 18.593,17, Körperschaftsteuer 18.452,45) führten.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2005 brachte die steuerliche Vertretung der Bw. ein Nachsichtsansuchen gem. § 236 BAO ein. Es werde die Nachsicht der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrestschuld für die Jahre 1998 bis einschließlich 2002 iHv. 18.000,00 begehrt. Nachdem die Nachsicht eine Ermessentscheidung darstelle, werde versucht, die Umstände darzulegen, die schließlich über die berechtigten Vorschreibungen der Finanzbehörde zur Existenzgefährdung der Bw. führen würden. Aus der letzten finanzamtlichen Prüfung seien die Lehren gezogen worden. Es sei der Sportbetrieb vom gastronomischen Betrieb getrennt und in der Folge sei die Steuerberatungskanzlei beauftragt worden, die erzielten Erlöse dem Aufwand gegenüber zu stellen, um die entsprechenden Steuererklärungen abzufassen. Abgesehen von den Kalkulationsdifferenzen, auf die noch später zu sprechen kommen sein würde, sei diese Verarbeitung sorgfältig durchgeführt worden. Genauso wie das Betriebsprüfungsverfahren ordentlich abgewickelt worden sei und die Sachverhalte richtig aufgenommen worden seien. Die Belastung auf Grund der Betriebsprüfung resultiere im Wesentlichen aus zwei Teilen, einmal aus den kalkulatorischen Differenzen und einmal aus dem fehlenden Erlös auf Grund der Einnahmen der Ehrenkarten. Die Ehrenkarten, so wie sie auch im BP-Bericht bezeichnet würden, würden anlässlich einer Haussammlung eigentlich verschenkt, doch würden in diesem Zusammenhang Spenden eingenommen. Damit die Spender eine Orientierung hätten, werde auf der Ehrenkarte ein fiktiver Eintrittspreis angegeben. Im Grund genommen handle es sich um eine Spendensammlung, so wie dies die Feuerwehr, das Rote Kreuz oder der Musikverein am Tag der Musik machen würde. In all diesen Fällen hätten diese Spenden keinen Entgeltcharakter. Die Ehrenkarte würde, um auf den Musikverein zurückzukommen, freien Zutritt beim Konzert gewähren. Die Ehrenkarte beim Sportverein Esternberg berechtige sowohl zum freien Zutritt bei der Sportveranstaltung als auch zum freien Zutritt beim Zeltfest. Die Ehrenkarte werde sich daher von Eintrittskarten unterscheiden, wenigstens sollte dies aus umsatzsteuerlicher Sicht der Fall sein. Dabei tue sich die Frage auf, ob das Zeltfest ein Teil der Sportveranstaltung sei. Damit würde das gesamte Zeltfest umsatzsteuerfrei sein, denn die gastronomische Veranstaltung würde das Schicksal der Sportveranstaltung teilen. Auf Grund des zeitlichen Unterschiedes zwischen Dauer Zeltfest und Dauer der sportlichen Veranstaltung konnte die Bw. dieses Argument nicht überzeugend anbringen, wie wohl das Hahnenkammrennen, also die sportliche Veranstaltung, viel kürzer sei als die nachfolgende Siegesfeier. Der Spendencharakter sei beim Spender gegeben, denn laut Auskünfte der Vereinsorgane würde nur ein Viertel der Spender tatsächlich an Sportveranstaltung und Zeltfest teilnehmen oder anders ausgedrückt, diese Teilnehmer wären auch ohne Ehrenkarte zum Zeltfest gekommen. Damit würde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Spendencharakter vorhanden sein. Das eigentlich fatale wäre die Verknüpfung der Spende mit dem Zeltfest und dies einfach deswegen, weil man dem Spender gleichsam als Dank eine Gegenleistung gewähren wollte, von der alle gewusst hätten, dass sie nicht Grundlage der Spende wäre. Der zweite Fehler habe darin bestanden, diese Spenden als Teil des Zeltfestes in der Buchhaltung zu erfassen und nicht beim Sportverein, wo sie eigentlich hingehören würden, wenn man vom Spendencharakter ausgegangen wäre. Die kalkulatorischen Differenzen würden im Besonderen aus dem Zeltfest stammen. Dafür gebe es aber handfeste Gründe, die leicht vorstellbar seien. Die Abwicklung des Zeltfestes erfolge mit ehrenamtlichen Helfern ohne geschultes Personal. Es gebe keine Erlösaufzeichnungen wie Registrierkassen oder Ähnliches. Schnelligkeit gehe vor Genauigkeit, das Abkassieren erfolge mitunter nicht Zug um Zug, sondern erst beim Verlassen des Zeltes, insbesondere bei bekannten Gästen. Ganz offensichtlich sei nicht jeder Erlös in die Kassen genommen worden, der rechnerisch erzielbar wäre. Aber wer einmal ein Zeltfest erlebt habe, könne sich leicht vorstellen, dass so etwas passieren könne. Mit gewerblichem Personal würde die Erlösdifferenz gemindert werden, auf der anderen Seite wären die Kosten dafür wahrscheinlich größer als die Erlösminderung, von dem abgesehen, dass durch die ehrenamtliche Tätigkeit die Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert werde. Mit der Nachforderung von rund 37.000,00 befinde sich der Verein mitten in einem finanziellen Debakel. Das Sportvereinskonto und das Gastronomiekonto seien negativ, wie es die beiliegenden Kontoauszüge bezeugen würden. Mit Kreditaufnahme und Ratenzahlungsvereinbarungen werde es möglich sein, etwa die Hälfte des Betrages während 2005 aufzubringen. Es würden dann in der Folge viele Feste stattfinden, damit das finanzielle Gleichgewicht wieder gefunden werde. Eine Nachsicht in Höhe jenes Betrages, der aufgebracht werde, könnte es dem Verein ermöglichen, weiter zu bestehen. Als weitere Konsequenz auf Grund der Betriebsprüfung werde das Fest von der Gastronomie getrennt. Dieses Fest werde künftig von einem externen Veranstalter durchgeführt. Der Verein werde für die Überlassung des Geländes Mieterträge erzielen. Wie bereits dargestellt, wäre das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß und damit sei auch Rechtsmittelverzicht abgegeben worden. Was aber das Steuergesetz nicht berücksichtige, sei das örtliche Umfeld, die Usancen im Sportverein, das Verständnis der handelnden Personen für bestimmte Sachverhalte. Dafür hätte der Gesetzgeber das Ermessen geschaffen, damit das Gesetz in bestimmten Umständen zwar gleich ausgelegt werde, aber im Ergebnis den Umständen angepasst würde. Die Unbilligkeit lasse sich in folgenden Punkten erkennen: Es bestehe nach wie vor die Unsicherheit bei der Interpretation bei Ehrenkarten. Seien sie tatsächlich ein Eintrittsgeld oder seien sie doch mehr eine Spende? Für die Spende spreche dann doch, dass die Spender diese Zahlung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen könnten. Damit sei auch diese Hebelwirkung nicht gegeben, die bedeute, dass das was beim einen eine Betriebsausgabe sei, beim anderen zwangsläufig eine Einnahme darstelle. Zum Zweiten sei die Kausalität zwischen Sportveranstaltung und Fest gegeben. Wenn die Sportveranstaltung dominieren würde, dann wäre das Fest nicht steuerpflichtig. In welchem Ausmaß dürfe die Zeltveranstaltung die Sportveranstaltung übersteigen, um steuerpflichtig zu sein bzw. umgekehrt um nicht steuerpflichtig zu sein? Die Vereinsrichtlinien geben hier keine Antwort. Der unversteuerte Erlös sei nicht entnommen oder ausgeschüttet worden, sondern wiederum für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der SportunionE verwendet worden. Weil eben diese Einnahmequellen bestanden hätten, seien keine Subventionen über Land oder Gemeinden (Sportstättenfonds) beantragt worden. Wenn jetzt die Nachzahlung erfolge, dann würden zukünftige Investitionen nicht mehr aus eigenem Geld, sondern über Subventionen der öffentlichen Hand bzw. Dachverband Union über Sporttotomittel finanziert. Bildlich gesprochen werde das Geld, das mit der linken Hand empfangen werde mit der rechten wieder ausgegeben. Die fehlenden Erlöse aus dem Zeltfest würden einen üblichen Schwund darstellen, auf Grund der mangelnden Organisation und des fehlenden Fachpersonals. Ein solcher Schwund sei natürlich bei gewerblichen Betrieben vergleichsweise nicht so hoch, bei Zeltfesten dieser Art aber üblich. Es würde doch einen Unterschied ausmachen, ob 4.000 Leute, 400 Personen oder 180 Personen bedient würden und anschließend abkassiert werde. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das was verbucht und erfasst worden sei, richtig und vollständig wäre. Für die in der Steuererklärung fehlenden Beträge gebe es Erklärungen und Motive, daher könnten diese Sachverhalte auch anders interpretiert werden. Möglicherweise nicht rechtlich jedoch im Rahmen des Ermessens über die Auswirkung oder in wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Tatsächlich sei für das frühere schwarze Schaf Union E jetzt auf dem Wege ein steuerlich weißes Schaf zu werden. Im Sinne einer Steuergerechtigkeit sollten eigentlich vorhandene schwarze Schafe geschoren werden und nicht die hellgrauen wie z.B. die Union E . In diesem Sinne werde ersucht dem Nachsichtsansuchen zu entsprechen. Aus den beigelegten Kopien der Kontoauszüge vom 7. April 2005 geht hervor, dass das Konto bei der Raiffeisenbank E des Sportvereins E , Sportplatzbuffet, am 1. April 2005 einen negativen Kontostand iHv. 1.729,85 € auswies.

Mit Bescheid vom 29. September 2005 wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding das Nachsichtsansuchen ab. Zur Begründung wurden die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH wiedergegeben.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 gab die Bw. bekannt, dass es auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht möglich sei, die aushaftende Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrestschuld für die Jahre 1998 bis einschließlich 2002 zu erbringen. Im September 2005 sei eine Teilzahlung von 11.077,41 € erbracht worden. Für diese Summe hätten die Herrn St (Obmann) und M (Kassier) die persönliche Haftung bei der Raiffeisenbank E für die Krediteinräumung erbringen müssen. Sie würden sich nicht im Stande sehen, weitere Haftungen einzugehen. Im Jahr 1998 sei eine renommierte Steuerberatungskanzlei herangezogen worden, um die Bw. zu beraten und die Steuern ordnungsgemäß zu berechnen. In diesen Gesprächen sei hervorgegangen, dass die Spenden der Ehrenkarten steuerfrei verwendet werden könnten. Im guten Glauben an diese Steuerberatungskanzlei hätte die Bw. diese Anweisungen befolgt. Die somit erzielten Einnahmen seien für eine vorbildliche Jugendarbeit und Aufwendungen für Spieler, Fahrtkostenentschädigungen sowie Trainerentschädigungen verwendet worden. Somit seien keine Rücklagen gebildet worden. Nach ordnungsgemäßer Abführung der vorgeschriebenen Steuern könnte der Prüfung mit eingeleiteter Schätzung nicht gefolgt werden. Die geschätzten und festgestellten Gewinne könnten der Realität nicht entsprechen. Die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar. Die Bw. sei der Meinung, der einzige Verein zu sein, der auch die Einnahmen aus der Sportplatzkantine zur Versteuerung vorlege. In weiterer Folge wurde hinsichtlich des Ratenzahlungsansuchens eine Zahlungsmodalität vorgeschlagen.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 brachte die steuerliche Vertretung der Bw. gegen den Bescheid vom 29.9.2005, mit dem das Ansuchen um Nachsicht abgewiesen worden ist, das Rechtsmittel der Berufung ein. Auf das Nachsichtsansuchen selbst solle hier nicht mehr eingegangen werden, sondern es sollten nur die Motive dargestellt werden, warum es zu einem solchen überhaupt gekommen sei. Auf Grund unrichtiger Interpretationen des Sachverhaltes seien alle Spenden als Entgelt für eine steuerpflichtige Veranstaltung gesehen worden. Diese Spenden seien von einem Sportverein gesammelt worden, würden ursächlich mit einer sportlichen Veranstaltung zusammenhängen, die jedoch von einem zeitlich länger dauernden Zeltfest überlagert worden seien. Daraus sei nun messerscharf geschlossen worden, dass die Spenden ein Entgelt für das Zeltfest darstellen würden. Die Höhe der Spenden stünden nicht zur Diskussion, sie seien zweifelsfrei ermittelt worden, lediglich der Spendencharakter werde verkannt. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise fehle einem Großteil der Spenden der Entgeltscharakter. Übersehen werde, dass die Spende ursächlich dem Sportverein gegolten hätte, der Anknüpfungspunkt wäre das Zeltfest. Zumindest sei es die persönliche Erfahrung der steuerlichen Vertretung aus dem ländlichen Raum, dass eine Haussammlung für Feuerwehr, Musik und Sportverein erfolge und die Höhe der Spenden wiederum vom sozialen Status abhängig sei, zumindestens gebe es einen erheblichen sozialen Druck für die Spendenleistung. Diese Spenden würden erfolgen, und das sei hier wichtig, auf Grund einer Personalverbundenheit mit den Mitgliedern der Feuerwehr, der Musik, oder dem Sportverein. Eine solche Spende sei gleichsam als unechter Mitgliedsbeitrag zu sehen. Im weiteren Sinn könne man von Förderungsmitgliedschaft sprechen. Mit dieser Spende werde die Vereinstätigkeit als solche unterstützt. Gewollt sei eine finanzielle Unterstützung ohne persönliche vereinsrechtliche Verbundenheit. Diese Interpretation unterscheide sich fundamental von jener Interpretation, die im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgt sei. Hier sei davon ausgegangen worden, dass der Nutzen für den Spender mit dem eigenen Konsum zusammenhänge. Der Nutzen des Spenders wäre allein durch die Teilnahme am Zeltfest (Ess- und Trinkkonsum) gegeben. Wenn der Nutzen für den Spender allein vom Essen und der geselligen Teilnahme abhänge, dann bestehe für den Spender kein Anlass, den Vereinszweck als solchen zu unterstützen. Eine solche Unterscheidung, die für eine Tatbestandsklarheit erforderlich sei, sei von der Finanzbehörde nicht akzeptiert worden. Tatsächlich sei bekannt, dass ein Zeltfest nur ein Aufhänger für die Finanzierung der Vereinszwecke darstelle. Der Veranstalter des Zeltfestes sei insofern sekundär, als die Veranstalter von Zeltfesten auch Feuerwehren, Kulturvereine usw. sein könnten. Die Spenden seien im Rahmen einer Haussammlung akquiriert worden und zwar seien bei rund 700 Häusern, die es in E gebe, rund 500 Hausbesuche abgeführt worden. Die meisten Spenden seien aus der Altersgruppe 30-60 gekommen und das sei nicht jene, die bevorzugt das Zeltfest besuchen würden. Diese Erfahrungstatsache brauche keine empirische Beweisführung, sie sei entweder im Bewusstsein vorhanden oder nicht vorhanden. Mit dieser Aussage werde aber eingeschlossen, dass es durchaus möglich sei, dass bei einer Anzahl von Spendern der Zeltfestbesuch und eben der eigene Konsum im Vordergrund stehen würden. Zum Zweiten ließe sich festhalten, dass der überwiegende Teil der Zeltfestbesucher aus Gemeinden komme, wo eben keine Haussammlung stattgefunden hätte. Daraus ließe sich ableiten, dass das Spendenaufkommen aus der Haussammlung invers proportional zu den Besuchern des Zeltfestes sei. Hier sei vielleicht erkennbar, dass die Gleichung, Spende sei gleich Entgelt, nicht zutreffend sei. Diese Überlegung sei im Ansuchen um Nachsicht berücksichtigt worden (Anteil der Spenden als Entgelt). Aus den dargestellten Gründen werde ersucht, unter Berücksichtigung der Billigkeit, dem Nachsichtsansuchen zu entsprechen.

Der Rückstand am Abgabenkonto der Bw. beträgt derzeit 19.941,61 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenem Nachteil stünde, der sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder dem Steuergegenstand ergibt, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Demzufolge wäre es Sache der Bw. gewesen, ihre Angaben zu konkretisieren und insbesondere darzulegen, weshalb die Einhebung der Nachsicht gegenständlichen Abgaben ihre Existenz gefährdet. Im Erstantrag wird lediglich behauptet, dass sich die Bw. mit der Nachforderung von rund 37.000,00 mitten in einem finanziellen Debakel befinden würde. Das Sportvereinskonto und das Gastronomiekonto seien negativ. Mit Kreditaufnahme und Ratenzahlungsvereinbarungen wäre es möglich, etwa die Hälfte des Betrages während des Jahres 2005 aufzubringen. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei Entrichtung der Nachzahlung zukünftige Investitionen nicht mehr aus eigenem Geld, sondern über Subventionen der öffentlichen Hand bzw. Dachverband Union über Sporttotomittel finanziert werden müssten. Damit legt die Bw. selbst dar, dass von einer Existenzgefährdung keine Rede sein kann. Vielmehr zeichnet sie selbst die Möglichkeiten auf, wie ihr Bestand künftig finanziert werden kann, indem nämlich künftig Subventionen in Anspruch genommen werden müssen. Dies wird so dargestellt, dass der Eindruck gewonnen wird, dies sei ohne jegliche Schwierigkeiten möglich. Schließlich wurde ausgeführt, dass künftig viele Feste stattfinden würden, um das finanzielle Gleichgewicht wieder zu finden. Wenn man nun davon ausgeht, dass wie seitens der Bw. dargelegt wurde, die nötigen Investitionen durch Subventionen abgedeckt werden können, so würden bei Veranstaltung weiterer Feste finanzielle Mittel frei werden, die zur Begleichung der Abgabenschulden herangezogen werden können. Es wurde weiters seitens der Bw. dargelegt, dass für die Teilzahlung iHv. 11.077,41 € der Obmann und der Kassier die persönliche Haftung bei der Raiffeisenbank E für die Krediteinräumung erbringen haben müssen. Sie würden sich nicht im Stande sehen, weitere Haftungen einzugehen. Es wurde jedoch nicht dargelegt, wie hoch der eingeräumte Kreditrahmen ist, ob andere Funktionäre bereit wären, eine Haftung zu übernehmen bzw. ob andere Gläubiger zu einem Schuldnachlass bereit wären. Insgesamt gesehen waren daher die Ausführungen der Bw. nicht geeignet, dass die Abgabenbehörde berechtigterweise von einer persönlich bedingten Unbilligkeit ausgehen könnte.

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommt und verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine solche Unbilligkeit nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 BAO.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dient eine Nachsicht nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen, nachzuholen. Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden. Wie in der Berufungsschrift richtig ausgeführt wird, resultiert die Belastung auf Grund der Betriebsprüfung im Wesentlichen aus zwei Teilen, einmal aus den kalkulatorischen Differenzen und einmal aus dem fehlenden Erlös auf Grund der Einnahmen der Ehrenkarten. Es wurde seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass im Rahmen der jährlich abgehaltenen Zeltfeste bereits im Vorfeld Ehrenkarten verkauft wurden. Der Erlös aus den Ehrenkartenverkäufen floss direkt der Sektion Fußball zu und wurde in den Festeinnahmen beim Betrieb nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. im Rahmen der Schlussbesprechung glaubhaft machen konnte, dass im Zuge der Veranstaltungen der Zeltfeste auch Sportfeste anher gingen. Im Schätzungswege wurde daher ein Anteil aus den Erlösen Ehrenkarten iHv. einem Drittel als für den Sportverein als Spende gewidmet angesehen. Die steuerliche Vertretung der Bw. vertritt die Ansicht, dass die Erlöse aus dem Verkauf der Ehrenkarten grundsätzlich Spendencharakter hätten. Diese Meinung wurde ausführlich begründet und mit verschiedenen Beispielen belegt. Allerdings wird dabei offenbar übersehen, dass die rechtliche Qualifizierung der Erlöse aus dem Verkauf der Ehrenkarten ein Problem der Abgabenfestsetzung darstellt. Das bedeutet, dass diese Frage ausschließlich im Festsetzungsverfahren zu klären gewesen wäre. Im gegenständlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Erlös aus dem Verkauf der Ehrenkarten zu zwei Drittel umsatzsteuer- und körperschaftsteuerpflichtige Einnahmen darstellt.

Wenn schließlich die Bw. selbst mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 vorbringt, sie sei von der steuerlichen Vertretung im Glauben gelassen worden, die Spenden der Ehrenkarten könnten steuerfrei verwendet werden, so muss dem entgegen gehalten werden, dass auch dieses Argument der gegenständlichen Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann. Sollte nämlich die steuerliche Vertretung tatsächlich die ihr obliegende Sorgfaltspflicht insofern verletzt haben, als sie die Bw. unrichtig oder unvollständig informiert hat, so wäre dieses Fehlverhalten der steuerlichen Vertretung zuzurechnen. In Zusammenhang mit den kalkulatorischen Differenzen wird vorgebracht, dass diese im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass die Abwicklung des Zeltfestes mit ehrenamtlichen Helfern ohne geschultes Personal erfolgt. Dies mag zwar eine Erklärung dafür sein, dass es zu Fehlaufzeichnungen und damit zu unrichtigen Abgabenberechnungen seitens der Bw. gekommen ist, es ist jedoch nicht geeignet, die Abgabenfestsetzung als unbillig erscheinen zu lassen.

Insgesamt gesehen gelangte der unabhängige Finanzsenat daher zur Ansicht, dass in der Einhebung der gegenständlichen Abgaben weder eine persönlich noch sachlich bedingte Unbilligkeit zu erblicken ist. Verneint die Abgabenbehörde die Frage, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles entspricht, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen.

Selbst wenn diese Meinung nicht geteilt werden sollte, wäre dem Berufungsbegehren auch aus folgenden Überlegungen kein Erfolg beschieden: Im Rahmen einer Ermessensentscheidung - die im gegenständlichen Fall wie bereits dargelegt wurde, ausgeschlossen ist - wäre nämlich die Nachsichtswürdigkeit der Bw. zu berücksichtigen. Die Bw. hat eindeutig wiederholt gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen. Es wurde nämlich im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt, dass die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß iSd Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie der BAO geführt worden sind. Bereits anlässlich der letzten abgabenrechtlichen Prüfung im Jahre 1998 wurden diesbezüglich schwere Ordnungsmängel festgestellt. Diese Nachlässigkeit in Bezug auf die abgabenrechtlichen Pflichten hat zu einer Häufung der Abgabenschuld geführt. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde ihr Ermessen nicht willkürlich handhabt, wenn sie die Versagung einer beantragten Nachsicht auf die Erwägung stützt, dass die den Nachsichtswerber belastende Zusammenfallung von Abgaben auf eine Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten zurückzuführen ist. Hinzukommt, dass die Abgabenbehörde im Jahr 1998 bereits einem außergerichtlichen Ausgleich zugestimmt hat, bei dem 60 % der damals aushaftenden Abgaben (476.254,66 S) gelöscht wurde. Gegen eine Nachsichtsbewilligung im gegenständlichen Fall würde auch sprechen, dass die Nachsicht sich nur zu Ungunsten des Abgabengläubigers auswirken würde. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO ist auch die Gleichbehandlung von Abgabepflichtigen, somit keine Benachteiligung ehrlicher Steuerschuldner durch Bevorzugung Unehrlicher, zu berücksichtigen. Aus den dargelegten Gründen wäre der begehrten Nachsicht auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Erfolg versagt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 20. Dezember 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Nachsicht, Unbilligkeit, Ermessen, Verletzung der Sorgfaltspflicht des Steuerberaters, Argumente die Abgabenfestsetzung betreffen

Verweise:

VwGH 30.09.2004, 2004/16/0151
VwGH 25.11.2002, 97/14/0013

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