UFS RV/1959-W/04

UFSRV/1959-W/0416.12.2005

Werbungskosten eines Vertreters

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Günther Geringer, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater, 1040 Wien, Klagbaumgasse 8, vom 15. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, vom 23. September 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahr 2000 Dienstnehmer der C.GmbH. Im Rahmen einer gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer 2 EStG 1988 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wurden bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus zwei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen zugrunde gelegt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, er sei im Jahr 2000 lediglich im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt gewesen. Die vom Finanzamt zusätzlich in Ansatz gebrachten Bezüge des weiteren Dienstgebers hätten das Jahr 1999 betroffen. Darüber hinaus beantrage er die Einkommensteuerveranlagung entsprechend der beigelegten Abgabenerklärung vorzunehmen, in welcher Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von S 48.259,34 sowie Fahrtkosten in Höhe von S 47.040,00 geltend gemacht werden.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 insoweit abgeändert, als nunmehr lediglich die Einkünfte aus dem im Jahr 2000 bestehenden Dienstverhältnis angesetzt, die geltend gemachten Werbungskosten jedoch nicht in Abzug gebracht werden. In der Begründung wird diesbezüglich ausgeführt, diese Kosten hätten nicht berücksichtigt werden können, weil trotz Aufforderung und langer Zufristung die entsprechenden Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.

In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel, welches als Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO zu werten ist, beantragte der Bw. die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:

1. für ein Arbeitszimmer in Höhe von S 48. 259,34

2. für Fahrtkosten in Höhe von S 47.040,00

3. Pauschale gemäß § 17 EStG 1988 mit S 30.000,00

4. für SVA-Beiträge in Höhe von S 2.557,60.

Erläuternd wird ausgeführt, dass - wie der vom Dienstgeber ausgestellten Bestätigung entnommen werden könne - der Bw. als Außendienstmitarbeiter tätig sei. Im Rahmen seiner Beschäftigung sei er weitestgehend mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften im In- und Ausland befasst. Weiters gehöre die Akquisition und Betreuung der Lieferanten zu seiner Tätigkeit. Der Dienstgeber stelle ihm für diese umfassende Reisetätigkeit kein Fahrzeug zur Verfügung, sondern seien die mit der Reisetätigkeit verbundenen Aufwendungen mit dem Gehalt abgegolten. Darüber hinaus verfüge der Dienstgeber neben dem Betrieb in Österreich über keinerlei Büroräumlichkeiten, weshalb der Bw. die mit seiner Tätigkeit verbundenen administrativen Arbeiten nur in dem eigens dafür adaptierten Arbeitszimmer erledigen könne.

Beigelegt wurden diesem Schreiben ein Mietvertrag betreffend die Wohnung des Bw., Strom-Jahresabrechnungen, eine Bestätigung der Geschäftsführerin seines Dienstgebers zur Geltendmachung des Werbungskostenpauschalbetrages gemäß § 17 EStG 1988 sowie ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

In Entsprechung eines Ergänzungsauftrages legte der Bw. Nachweise für die Mietzahlungen, Nachweise für die Haushaltsversicherung sowie ein so genanntes "Fahrtenbuch für das Jahr 2000" vor, aus welchem sich eine absolvierte Kilometerleistung von 23.402 km ergibt.

Im Rahmen eines weiteren Ergänzungsschreiben teilte der Bw. mit, sein Aufgabengebiet habe darin bestanden, innerhalb der EU (Italien, Schweiz, Belgien, Griechenland, Tschechien usw.) und auch außerhalb der EU (Türkei, Kroatien) Gespräche mit Projektentwicklern/Investoren über Standorte zu führen, diese zu besichtigen und zu bewerten. Inhaltlich sei in diesen Gesprächen das Unternehmen präsentiert und in weiterer Folge die Konditionen besprochen worden. Daneben hätte der Bw. auch laufend diverse Fachmessen (in C, M, etc.) zu besuchen. In Österreich habe er die Struktur für die Betriebe in W und L aufgebaut.

Ein Wohnungsplan stehe dem Bw. nicht zur Verfügung, weshalb er als Ersatz eine Skizze angefertigt habe. Zur Nutzung des Arbeitszimmers sei festzustellen, dass entsprechend dem Aufgabengebiet ein sehr unterschiedlicher Arbeitsrhythmus bestanden habe. So habe es Wochen gegeben, in denen der Bw. fünf bis sieben Tage im Ausland unterwegs gewesen sei und es habe auch Wochen gegeben, in denen er über mehrere Tage hinweg das Arbeitszimmer in Wien benützt habe. Da sich die Reisetätigkeit nicht nur auf das Ausland beschränkt habe, sondern der Bw. auch im Inland sehr oft unterwegs gewesen sei, habe sich oft die Situation ergeben, dass er sich zum Beispiel tagsüber in L aufgehalten habe und am Abend wieder im Büro gearbeitet habe oder nach auswärtigen Vormittagsterminen nachmittags wieder im Arbeitszimmer die Ergebnisse aufgearbeitet habe.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. aufgefordert, detailliert darzulegen und durch geeignete Unterlagen zu belegen, welchen Anteil seiner Gesamtarbeitszeit er im Außendienst verbracht habe. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass neben dem beantragten Werbungskostenpauschbetrag nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dem Bw. stehe es aber frei, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen. In diesem Fall könne aber der Pauschbetrag nicht noch zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten von ursprünglich S 47.040,00 und nunmehr S 114.669,80 wurde der Bw. im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vorgelegten "Fahrtenbuch" offensichtlich um eine nachträglich erstellte Liste handle, um die Vorlage der dieser zu Grunde liegenden Originalaufzeichnungen ersucht. Der Bw. wurde auch darauf hingewiesen, dass es wenig glaubhaft erscheine, dass er mit dem Pkw nicht eine einzige Privatfahrt gemacht habe, was aber aus den Angaben des Fahrtenbuches geschlossen werden müsste. Darüber hinaus wurde er ersucht, die Daten des benutzten Fahrzeuges bekannt zu geben.

Hinsichtlich der beantragten Berücksichtigung von SVA-Beiträgen zur Versicherung der gewerblichen Wirtschaft wurde der Bw. einerseits darauf hingewiesen, dass aus den vorgelegten Kontoauszügen geschlossen werden müsse, dass von ihm lediglich ein Betrag von S 2.207,60 zu tragen gewesen sei, da ein Guthaben in Höhe von S 350,-- aufscheine. Überdies stelle sich die Frage, in welchem Zusammenhang dieser Versicherungsbeitrag mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehe. Auch diesbezüglich wurde der Bw. ersucht, darzulegen, mit welchen Einkünften der an die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistete Versicherungsbeitrag im Zusammenhang stehe.

In der Folge teilte der Bw. innerhalb der verlängerten Beantwortungsfrist mit, dass für den Fall, dass die detailliert geltend gemachten Werbungskosten in einem den gemäß § 17 EStG vorgesehenen Pauschbetrag übersteigenden Ausmaß Berücksichtigung fänden, auf diesen verzichtet werde. Hinsichtlich des Fahrtenbuches wird darauf verwiesen, dass dieses auf firmeninternen Unterlagen bzw. einem Terminkalender basiere und ausschließlich beruflich veranlasste Fahrtstrecken umfasse. Die private Nutzung sei davon nicht umfasst. Die scheinbar hohe Kilometerleistung ergebe sich aus der umfangreichen Reisetätigkeit in Österreich, Deutschland, Slowenien, Slowakei und Tschechien. Um Bekanntgabe, welche Kfz-Daten von der Abgabenbehörde benötigt würden, werde ersucht. Entgegen der Annahme im Vorhalt, sei keine Rückzahlung des bei der Sozialversicherungsanstalt bestehenden Guthabens in Höhe von S 350,-- im Jahr 2000 erfolgt. Vielmehr sei dieser Betrag im Folgejahr mit Beitragsvorschreibungen verrechnet worden. Im Übrigen resultiere die Vorschreibung aus dem Umstand, dass der Bw. über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfüge, die er auch im Rahmen seiner Tätigkeit benötige.

Im Rahmen eines weiteren Schreibens wurden dem Bw. die Ergebnisse der von der Abgabenbehörde getätigten Ermittlungen mitgeteilt und wurde er aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, die diesbezüglichen Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

Zunächst wurde dem Bw. vorgehalten, dass er in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 29.7.2005 die Frage nach dem Ausmaß der von ihm im Außendienst verbrachten Arbeitszeit unbeantwortet ließ. Er wurde daher nochmals aufgefordert, detailliert darzulegen, welchen Anteil seiner Arbeitszeit er in seinem Arbeitszimmer und welchen er im Außendienst verbracht habe.

Diesbezüglich wurde dem Bw. auch mitgeteilt, dass aufgrund der von seinem Dienstgeber vorgelegten Bestätigung davon ausgegangen werde, dass er überwiegend im Außendienst tätig sei. Die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten könnten dementsprechend nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da dieses in zeitlicher Hinsicht nicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt werde (vgl. VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166).

Des Weiteren wurde der Bw. darüber informiert, dass eine Abfrage im KFZ-Zentralregister ergeben habe, dass auf seinen Namen seit 2.2.2000 kein Kraftfahrzeug zugelassen sei.

Da er - laut offizieller Auskunft - in der fraglichen Zeit über kein eigenes Fahrzeug verfügt habe, könnten auch die von ihm geltend gemachten Kilometergelder für die Benützung eines eigenen KFZ nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Fahrtkosten in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit könnten nur insoweit als Werbungskosten in Abzug gebracht werden, als Sie ihm tatsächlich auch entstanden seien. Sollten ihm in diesem Zusammenhang tatsächlich Kosten entstanden sein, die vom Dienstgeber nicht ersetzt wurden, so werde er ersucht, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen (wie insbesondere Zahlungsbelege und Originalaufzeichnungen über seine Fahrten) vorzulegen. Diesbezüglich sei es auch erforderlich, die im Zulassungsschein vermerkten Daten des von ihm im dienstlichen Interesse benutzten Fahrzeuges sowie insbesondere dessen Zulassungsbesitzer bekannt zu geben und eine Kopie des Zulassungsscheines vorzulegen.

Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge wurde dem Bw. mitgeteilt, das er laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erst seit November 2004 bei dieser Versicherungsanstalt versichert sei. Er habe daher im Jahr 2000 keine Versicherungsbeiträge an diese Versicherung geleistet. Bei dem von ihm entrichteten Betrag handle es sich um an ihn weiterverrechnete Arztkostenbeiträge für Arztbesuche im Jahr 1999. Der geltend gemachte Betrag könne daher keine Berücksichtigung als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit finden. Einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 stehe der Umstand entgegen, dass die genannte Summe den in Abs. 4 der zitierten Bestimmung normierten Selbstbehalt nicht übersteige.

Dieses Schreiben blieb bis dato unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Arbeitszimmer:

Es wird von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Der Bw. war im Jahr 2000 für die C.GmbH . als Außendienstmitarbeiter tätig. Er verbrachte dabei mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst. Im Rahmen seiner Beschäftigung war er mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften im In- und Ausland befasst. Da der Dienstgeber in Österreich über keinerlei Büroräumlichkeiten verfügt, musste der Bw. die mit seiner Tätigkeit verbundenen administrativen Arbeiten in dem eigens dafür adaptierten in seinem Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer erledigen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw., der vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers sowie dem vorgelegten "Fahrtenbuch", aus welchem eine umfangreiche Reisetätigkeit ersehen werden kann, und wird vom Bw. auch nicht bestritten.

Dieser Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Dass das in Rede stehende Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen ist, ist unstrittig.

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach dem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vergleiche VwGH 28.11.2000, 99/14/0008, 19.12.2000, 99/14/0283, 8.5.2003, 2000/15/0176, 2.6. 2004, 2003/13/0166).

Angesichts der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter, in welcher die außerhäusliche Arbeit das überwiegende Ausmaß der gesamten Tätigkeit beansprucht, kann daher das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden.

Dementsprechend können auch die darauf entfallenden Kosten nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

2. Fahrtkosten:

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. war im Jahr 200 für seinen Dienstgeber im In- und Ausland unterwegs. Er machte an Fahrtkosten Kilometergelder für 23.402 km geltend, obwohl er nachweislich seit 2.2. 2000 über kein auf ihn im Inland zugelassenes Kraftfahrzeug verfügte. Im gesamten Verfahren war er darüber hinaus nicht bereit, darzulegen bzw. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, welcher Verkehrsmittel er sich bei seiner Reisetätigkeit bediente und ob und in welcher Höhe ihm daraus Kosten erwuchsen. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass dem Bw. aus seiner Reisetätigkeit keine von ihm zu tragende Kosten entstanden sind.

Dieser Sachverhalt ergibt sich - soweit er den Umfang der Reisetätigkeit betrifft - aus dem durchaus glaubhaften Vorbringen des Bw und der Bestätigung seines Dienstgebers, hinsichtlich des Umstandes, dass kein Fahrzeug im Inland auf den Bw. zugelassen war, aus der Abfrage im KFZ-Zentralregister. Was jedoch die dem Bw. entstandenen Aufwendungen anbelangt, so wurde dieser sowohl von der Abgabenbehörde erster als auch zweiter Instanz mehrmals aufgefordert, diese detailliert bekannt zu geben und nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus dem Umstand, dass der Bw. diesem Ersuchen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkam, muss geschlossen werden, dass ihm aus seiner Reisetätigkeit keine ins Gewicht fallenden Kosten erwuchsen.

Der zugrunde gelegte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes führt in vielen Fällen zu einem zutreffendem Ergebnis (vgl. VwGH 28.3.2000, 97/14/0103). Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten entweder in tatsächlicher Höhe oder durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes besteht nicht (vgl. VwGH 30.11.1999, 97/14/0174). Tatsächliche Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziffer 9 leg. cit. vorliegt, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 dar. § 16 Abs. 1 Ziffer 9 EStG 1988 und dessen Verweis auf die Sätze des § 26 Ziffer 4 leg.cit. finden auf Fahrtaufwendungen keine Anwendung (vgl. VwGH 17.12.2002, 2002/14/0081).

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind daher immer in jenem Umfang anzuerkennen, in dem dem jeweiligen Abgabepflichtigen tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Der Bw. war im gesamten Verfahren nicht bereit darzulegen, ob und in welcher Höhe ihm aus seiner Reisetätigkeit auch Aufwendungen entstanden sind. Da der Bw. damit jeglichen Nachweis hinsichtlich allfälliger von ihm zu tragender Fahrtkosten schuldig blieb, muss davon ausgegangen werden, dass ihm solche auch nicht entstanden sind.

Der vom Bw. begehrte Abzug von Fahrtkosten im Ausmaß eines Kilometergeldes für eine Fahrtstrecke von 23.402 km, muss daher versagt werden.

3. Zahlung an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft:

Es wurde von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bw. war im Jahr 2000 weder bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert noch leistete er an diese Versicherungsbeiträge. Er war jedoch im Jahr 1999 ab März kurzfristig als so genannter "neuer Selbständiger" gemeldet. Da der Bw. auch im Jahr 1999 keine Beiträge zu dieser Sozialversicherungsanstalt leistete, wurden jene Beträge, die zunächst von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für von ihm getätigte Arztkonsultationen verausgabt wurden, im Jahr 2000 von ihm zurückverlangt. Bei dem laut Kontoauszug vom 16.4.2000 vorgeschriebenen und am 15.2.2000 vom Bw. entrichteten Betrag handelt es sich um einen solchen zurückgeforderten Betrag.

Dieser Sachverhalt wurde dem UFS von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt, dem Bw. im Schreiben vom 2. September 2005 vorgehalten und von ihm bislang nicht bestritten. Er wird folgender rechtlicher Würdigung unterzogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 4 lit. a EStG 1988 sind auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.

Ein Beitrag zur Pflichtversicherung liegt nur bei jenen Zahlungen vor, die zu entrichten sind, um in den Genuss des Versicherungsschutzes zu gelangen. Da es sich bei den vom Bw. geleisteten Zahlungen jedoch um die Bezahlung von Arzthonoraren handelt, stellen diese keine Pflichtbeiträge im Sinne der genannten Bestimmung dar. Für derartige Ausgaben kommt daher ausschließlich eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 in Betracht. Da der geltend gemachte Betrag jedoch den in Abs. 4 der zitierten Bestimmung normierten Selbstbehalt nicht übersteigt, ist auch insofern ein Abzug nicht zulässig.

4. Vertreterpauschale gemäß § 17 EStG:

Wie bereits unter Punkt 1. ausgeführt, verbrachte der Bw. im Jahr 2000 den überwiegenden Teil seiner gesamten Arbeitszeit im Außendienst. Er war nahezu ausschließlich mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften sowie der Kontaktaufnahme mit Lieferanten befasst.

Dieser bereits oben festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Gemäß § 1 Ziffer 9 der entsprechend dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl.Nr. 32/1993, werden für Vertreter nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses Werbungskosten im Ausmaß von 5 % der Bemessungsgrundlage höchstens jedoch S 30.000,-- jährlich festgelegt.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung BGBl.Nr. 32/1993 enthält keine Definition des Begriffes "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass der Außendienst gegenüber dem Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.

Jemand, der wie der Bw. im Jahr 2000 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war und nahezu ausschließlich mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften sowie der Kontaktaufnahme und Betreuung der Lieferanten befasst war, ist daher als Vertreter im Sinne der genannten Verordnung anzusehen. Er kann dementsprechend den in der genannten Verordnung für Vertreter vorgesehenen Werbungskostenpauschbetrag in Anspruch nehmen.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Pauschbetrages sind gemäß § 2 der zitierten Verordnung die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16).

Die diesbezüglich anzustellende Berechnung ergibt eine Bemessungsgrundlage von S 783.960,-- (= S 914.620,-- - S 130.660,--), wovon 5 % einen Betrag von 39.198,-- ergeben. Da diese Summe den vorgegebenen Höchstbetrag von S 30.000,-- übersteigt, ist der Höchstbetrag in Abzug zu bringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am 16. Dezember 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
§ 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, Fahrtkosten, Zahlungen an die Sozialversicherung, Vertreterpauschale

Verweise:

VwGH 28.11.2000, 99/14/0008
VwGH 19.12.2000, 99/14/0283
VwGH 08.05.2003, 2000/15/0176
VwGH 02.06.2004, 2003/13/0166
VwGH 28.03.2000, 97/14/0103
VwGH 30.11.1999, 97/14/0174
VwGH 17.12.2002, 2002/14/0081

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