Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Krankheit
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0010 eingebracht. Mit Erk. v. 26.6.2007 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Lorenz Hoffmann und Gerhard Mayrhofer über die Berufung des ES, vertreten durch PS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 20. Juli 2005 betreffend Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO nach der am 1. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid vom 24. März 2004.
Der Bw. leide bereits seit längerer Zeit an der manisch-depressiven Krankheit. Diese bedinge einen Wechsel zwischen äußerster aggressiver Aktivität, bei der allerdings eine starke Überschätzung des eigenen Handlungsvermögens und eine ebensolche starke Unterschätzung der dagegen bestehenden Widerstände auftrete, sowie andererseits - im Depressionsfall - eine Phase der völligen Antriebslosigkeit und Niedergeschlagenheit, die den Patienten die Umwelt nicht mehr richtig wahrnehmen lasse und die - unbehandelt - grundsätzlich immer zum Selbstmord führe. Bei der genannten Krankheit wechselten beide Phasen innerhalb längerer Zeiträume einander ab, wobei es letztlich zum Überwiegen der depressiven Situation komme, die dann eben praktisch immer mit Selbstmord ende. Der Bw. habe sich, wie aus dem ärztlichen Zeugnis des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie GL hervorgehe, schon einige Zeit vor der Erlassung bzw. Zustellung des Haftungsbescheides an ihn in einer schweren depressiven Phase befunden, die ihn mangels richtiger Wahrnehmung seiner Umwelt und der dort stattfindenen Vorgänge den ihm zugegangenen Haftungsbescheid nicht habe wahrnehmen lassen. Im Zustand der Depression sei ein Patient jedenfalls prozessual handlungsunfähig, sodass prozessuale Handlungen von ihm und gegen ihn rechtswirksam nicht vorgenommen werden könnten.
Erst nach mehreren stattgehabten Behandlungen seiner Krankheit, nämlich etwa Anfang Mai 2005, habe er den Haftungsbescheid entdeckt und sofort seinen steuerlichen Vertreter aufgesucht, wobei er den Vertreter mit der Bekämpfung des Haftungsbescheides beauftragt habe. Der Bw. habe für die Zeit von April 2004 bis Mai 2005 keinesfalls als voll geschäftsfähig gelten können. Es sei seitens des Vertreters zum wiederholten Male versucht worden, vom Bw. den Auftrag zu erhalten, einen Wiedereinsetzungsantrag und die damit verbundene Berufung zu verfassen. Die immer länger anhaltenden depressiven Phasen, in denen kein sachliches Gespräch mit dem Bw. möglich gewesen sei, hätten eine solche Auftragsbestätigung jedoch verhindert. Da für den Bw. kein Sachwalter gemäß § 273 ABGB bestellt gewesen sei, könne die nunmehrige Auftragserteilung als "im lichten Augenblick" angesehen werden. Es liege daher eine rechtsgeschäftlich gültige Handlung seitens des Bw. vor. Es gebe weder im WTBG noch in den allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) das Recht bzw. die Pflicht, ohne Vollmachts- oder Auftragsverhältnis für jemanden tätig zu werden. Dies gelte auch für an sich unaufschiebbare Rechtshandlungen (vgl. im Gegensatz dazu § 11 RAO).
Die beim Bw. aufgetretene und schon länger vorhandene manisch-depressive Erkrankung, die ihn selbst unvorbereitet und unmerklich getroffen habe, sei als unvorgesehenes und auch unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO anzusehen, welches ihn gehindert habe, die Berufungsfrist einzuhalten. Ein Verschulden des Bw. an der Versäumung könne ihm keinesfalls zur Last gelegt werden, da ihn die Krankheit unvermutet getroffen und er zu ihrer Entstehung nichts beigetragen habe und mangels Voraussehbarkeit dieser Krankheit auch keine Vorkehrungen habe treffen können.
Der Bw. beantrage daher, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 24. März 2004 und gegen die Versäumung der Frist des § 248 BAO zu bewilligen.
In der unter einem ausgeführten Berufung gegen den Haftungsbescheid brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen eines Haftungsbescheides mangels - offenbar nicht erfolgter - Prüfung der Frage der Subsidiarität der Haftung und mangels Feststellungen hinsichlich der Uneinbringlichkeit der Abgaben, die darüber hinaus seinerzeit nicht richtig festgesetzt worden seien, nicht gegeben seien. Der Bw. beantrage die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 20. Juli 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. ergänzend im Wesentlichen aus, dass die manisch-depressive Krankheit in abwechselnden Zyklen auftrete. Dies indiziere, dass es sich um eine dauernde Krankheit handle, die allerdings in ihrer Symptomatik (schwer depressive Phasen) nicht statisch-kontinuierlich sondern azyklisch zu charakterisieren sei. Das bedeute, dass es trotz des Vorliegens einer schon länger andauernden Krankheit zu plötzlichen und schweren Dispositionsunfähigkeiten kommen könne. Die manisch-depressive Phase müsse nur unvorhergesehen gewesen sein. Die Behörde lasse das azyklische und unvorhergesehene Auftreten dieser depressiven Phase beim Bw. zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides in ihrer Begründung völlig außer Acht und stütze ihre Abweisung lediglich auf die Dauerhaftigkeit der Erkrankung des Bw. und darauf, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, ob der Bw. im Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheides dispositionsfähig gewesen sei. Wäre der Bw. zu der streitgegenständlichen Zeit dispositionsfähig gewesen, so hätte er den Vertreter selbstverständlich mit der Verfassung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid beauftragt und wäre diese umgehend verfasst und an die Behörde zugesendet worden. Der Bw. sei zur Zeit der Zustellung des Haftungsbescheides schwer suizidgefährdet gewesen und sei eine depressive Phase an ihrem Höhepunkt angelangt.
Auch die Argumentation des Finanzamtes, dass Fristverlängerungsansuchen durch den steuerlichen Vertreter gestellt worden seien, sei mehr ein Indiz für das Vorliegen einer depressiven Phase, da widrigenfalls ein Auftrag an den Steuerberater ergangen wäre, eine entsprechende Berufung gegen den Haftungsbescheid zu verfassen. Stattdessen seien die Fristverlängerungsanträge durch die steuerliche Vertretung gestellt worden, um einen entsprechenden Auftrag vom Bw. im "lichten Augenblick" zu erhalten, welcher jedoch auch nach wiederholten Fristverlängerungsanträgen nicht gegeben gewesen sei. Der konkrete Vorfall der depressiven Phase könne zwar nicht durch das Gutachten auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden, was auch im höchsten Maße unseriös wäre, allerdings werde dieser Umstand durch den Bw. selbst und durch seine Familienangehörigen, insbesondere durch seine Ehefrau BS, bezeugt werden können. Der Bw. beantrage daher betreffend seine Dispositionsfähigkeit für den fraglichen Zeitraum die Einvernahme des Bw. und der BS sowie die Stellungnahme des GL.
Weiters beantrage der Bw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
In der am 1. Dezember 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vorerst ergänzend insbesondere auf das Gutachten von GL vom 11. Juli 2005 verwiesen, aus welchem die Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit für die heutige mündliche Verhandlung hervorgehe.
Vorgelegt wurde eine Kopie aus dem Handwörterbuch der Psychiatrie und auch aus dem Lehrbuch für Psychiatrie von Eugen Bleuler, aus welcher hervorgehe, welche schwere Auswirkungen die depressive Krankheit des Bw. tatsächlich gehabt habe. Auch wurde auf das in der Berufung angeführte Urteil des BFH vom 3.12.1971 hingewiesen, wonach eine bereits länger andauernde psychische Krankheit zur Dispositionsunfähigkeit führen könne.
Auf die Frage bzw. auf den Vorhalt dahingehend, dass der gegenständliche Haftungsbescheid dem Bw. persönlich zugestellt worden sei und dieser selbst damit sich an die T-GmbH gewandt und daher auch offensichtlich erkannt habe, dass dagegen ein Rechtsmittel einzubringen sei, wurde ausgeführt, dass es eben zum Krankheitsbild einer Depression gehöre, dass der Bw. als offenkundig völlig antriebslos in diese Richtung gehandelt habe und offensichtlich der T-GmbH keinen Auftrag zur Durchführung einer Berufung gegeben habe. Sollte das für relevant erachtet werden, werde die Einvernahme des Geschäftsführers der T-GmbH dazu beantragt.
Der Bw. habe sich erst auf Anraten seines Vertreters im Mai 2005 zu GL gewandt und sei bei diesem auch mittlerweile laufend in Behandlung. Vorher habe eine fachärztliche Behandlung nicht stattgefunden. Der Bw. sei im Zeitraum März 2004 bis Mai 2005 laufend Geschäftsführer der Ti-GmbH gewesen. Es dürfte stimmen, dass er daraus ein Einkommen von ca. € 30.000 erhalten habe. Das Verhängnisvolle an dieser Krankheit sei, dass gegen gewisse Dinge des Lebens eine gewisse Gleichgültigkeit entstehe.
Auf Vorhalt der Aktenlage der Ti-GmbH und auch aus dem eigenen Einkommensteuerakt des Bw., wonach im Zeitraum März 2004 bis Mai 2005 durch den Bw. offensichtlich eine Reihe von Dispositionen gesetzt worden seien, beantragte der Bw. das Einholen eines Gutachtens eines Sachverständigen für Psychiatrie, zum Beweis der in diesem Zeitraum gegebenen Dispositionsunfähigkeit des Bw..
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 308 Abs.1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463) erfüllt eine Erkrankung die für die Wiedereinsetzung erforderlichen Kriterien erst dann, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen.
Laut Aktenlage wurde der Haftungsbescheid vom 24. März 2004 vom Bw. persönlich übernommen. Mit Eingabe vom 26. April 2004 beantragte die T-GmbH für den Bw. auf Grund der Neuübernahme der steuerlichen Vertretung vom Bw. die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 10. Mai 2004, da ihr noch nicht alle Unterlagen vorlägen. Nach Bewilligung der Fristverlängerung bis zum 10. Mai 2004 mit Bescheid vom 28. April 2004 beantragte der Bw. auf Grund der Neuübernahme durch die T-GmbH die nochmalige Fristverlängerung bis zum 10. Juni 2004, welche mit Bescheid vom 12. Mai 2004 bis zum 11. Juni 2004 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 9. Juni 2004 beantragte der Bw. erneut (durch die T-GmbH) die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 21. Juni 2004, da noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stünden. Die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 21. Juni 2004 wurde dem Bw. mit Bescheid vom 16. Juni 2004 bewilligt. Eine weitere Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 21. Juli 2004 wurde dem Bw. auf von seinem Vertreter mangels Verfügung über alle erforderlichen Unterlagen eingebrachten Antrag vom 21. Juni 2004 mit Bescheid vom 23. Juni 2004 letztmalig gewährt.
Neben seiner Funktion als Geschäftsführer der B-GmbH, für deren uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Bw. mit Haftungsbescheid vom 24. März 2004 in Anspruch genommen wurde, oblag dem Bw. als alleinigem Geschäftsführer der Ti-GmbH vom 1. Jänner 1991 bis zur Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. Juni 2005 auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten dieser Gesellschaft. Als Geschäftsführer der Ti-GmbH bevollmächtigte der Bw. am 23. August 2004 die D-GmbH, erhob er am 6. Oktober 2004 Berufung gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages, beantragte er am 18. November 2004 Zahlungserleichterungen und brachte er am 2. Dezember 2004 eine Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens ein und beantragte er zudem eine Aussetzung der Einhebung. Bezüglich seines persönlichen Abgabenkontos reichte der Bw. am 28. Mai 2004 seine persönlich unterfertigte Einkommensteuererklärung 2002 ein, übermittelte er am 15. Juli 2004 auf Vorhalt vom 3. Juni 2004 einen deutschen Steuerbescheid, beantragte er am 16. August 2004 Zahlungserleichterungen, bevollmächtigte er am 23. August 2004 die D-GmbH, erhob er am 13. September 2004 Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens, beantragte er am 20. September 2004 die Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend den Einkommensteuerbescheid 2002, reichte er am 21. Jänner 2005 die Einkommensteuererklärung 2003 und am 25. Februar 2005 die Einkommensteuererklärung 2004 ein und beantragte er am 15. März 2005 Zahlungserleichterungen und am 8. April 2005 die Umbuchung eines Guthabens. Weiters leistete der Bw. im maßgeblichen Zeitraum auch noch Zahlungen auf die genannten Abgabenkonten, und zwar am 24. März 2004 € 7.580,81 (B-GmbH), am 31. März 2004 € 3.000,00 und am 5. April 2004 € 5.000,00 auf sein persönliches Abgabenkonto, am 4. Mai 2004 € 437,00 (K 4-6/04) und am 24. Juni 2004 € 47,13 auf das Abgabenkonto der B-GmbH und am 14. Dezember 2004 € 30.000,00 auf das Abgabenkonto der Ti-GmbH.
Schon die Bevollmächtigung der T-GmbH anlässlich des Ergehens des Haftungsbescheides, die übrigen Eingaben und genannten Zahlungen zeigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1.7.1992, 88/13/0068) deutlich, dass der Bw. zumindest während eines erheblichen Teiles jenes Zeitraumes, in dem er durch seinen schlechten Gesundheitszustand beeinträchtigt zu sein behauptet, keineswegs dispositionsunfähig war. Die Meinung des Bw., dass die Stellung von Fristverlängerungsansuchen durch den steuerlichen Vertreter mehr ein Indiz für das Vorliegen einer depressiven Phase sei, da widrigenfalls ein Auftrag an den Steuerberater ergangen wäre, eine entsprechende Berufung gegen den Haftungsbescheid zu verfassen, übersieht die vorgebrachte Begründung für den Fristverlängerungsantrag (nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung) und widerspricht zudem seinem eigenem Vorbringen, wonach es weder im WTBG noch in den allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) das Recht bzw. die Pflicht gebe, ohne Vollmachts- oder Auftragsverhältnis für jemanden tätig zu werden, was auch für an sich unaufschiebbare Rechtshandlungen - wie eben die gegenständlichen Fristverlängerungsanträge - gelte.
Entgegen der vom Bw. behaupteten manisch-depressiven Krankheit geht aus dem von ihm vorgelegten psychiatrischen Fachgutachten vom 11. Juni 2005 folgender psychiatrischen Befund hervor: "Bewusstseinsklar, voll orientiert, affektiv ängstlich gespannt, depressive Grundstimmung, Antriebslosigkeit, Konzentration abgeschwächt, Gedankenablauf verlangsamt, Intelligenz gut durchschnittlich, Dauerbelastbarkeit sehr gering, deutliche emotionale Labilität, schwere Störung des gefühlsmäßigen Erlebens, Angst vor Herzinfarkt, Angst vor den Anforderungen des Alltags, autoaggressive Phasen (am liebsten wäre es mir, wenn ich nicht mehr aufwachen würde), emotionelle Ausgebranntheit und Abgestumpftheit, Versagensangst, Interessensverlust, Vitalitätsminderung auf allen Ebenen, keine Erkrankung aus dem schizophrenen oder manisch depressivem Formenkreis, kein Hinweis auf Schwachsinn". Wenn auch nach diesem Gutachten auf Grund der schweren psychosomatisch manifestierten Depression mit hoher emotionaler Labilität eine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit nicht gegeben ist, da infolge der schweren seelischen Destabilisierung durch die massive depressive Erkrankung eine erhebliche Einschränkung seiner Befähigung besteht, insbesondere neue Informationen aufzufassen und diese ihrem Inhalt und Relevanz nach zu verarbeiten sowie kompliziertere Kommunikationsvorgänge mit mehreren Beteiligten oder von längerer Dauer zu folgen, bedeutet dies wohl keineswegs, dass diese Erkrankung des Bw. einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit im Zeitraum nach Zustellung des Haftungsbescheides zur Folge hatte.
Zu den Beweisanträgen auf Einvernahme der BS und des Bw. und Stellungnahme des GL hinsichlich der Dispositionsfähigkeit des Bw. im fraglichen Zeitraum ist vorerst zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.3.1993, 92/14/0182) ein Beweisantrag nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema nennen muss, um überhaupt von einem tauglichen Beweisantrag sprechen zu können. Dieses kann nur Tatsachenfragen zum Inhalt haben. Eine Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlußfolgerungen zu finden sein (vgl. VwGH 16.2.1994, 90/13/0004).
Der gegenständliche Fall ist jedoch insoweit anders gelagert, als der unabhängige Finanzsenat an der Handlungsfähigkeit des Bw. entsprechend dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keinen Zweifel hegen musste, da der Beschwerdeführer innerhalb der Berufungsfrist durch Einbringung von Fristverlängerungsansuchen tatsächlich gehandelt hat. Dispositionsfähigkeit im oben definierten Sinn zeigt sich nämlich auch an rechtlich verfehlten Schritten. Aus den Fristverlängerungsansuchen des Bw. ergibt sich, dass der Bw. alle relevanten Umstände (Heranziehung zur Haftung, Berufungsmöglichkeit, Notwendigkeit der Fristwahrung) erkannt hat und in der Lage war, an die Behörde heranzutreten. Im Hinblick auf die zahlreich getätigten Dispositionen bedurfte es auch nicht mehr der in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Psychiatrie, zumal der Bw. in der Berufung selbst einräumt, dass der konkrete Vorfall der depressiven Phase durch ein Gutachten nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden könne, was auch im höchsten Maße unseriös wäre, und zudem auch im dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wurde, wonach der Wiedereinsetzungswerber im maßgeblichen Zeitraum weder dispositions- noch diskretionsfähig gewesen sei.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1. Dezember 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | manisch-depressive Krankheit, Handlungsfähigkeit, Dispositionsunfähigkeit |