UFS RV/0509-G/05

UFSRV/0509-G/0529.11.2005

Zurücknahmebescheid nach unterlassener Mängelbehebung im Vorsteuererstattungsverfahren

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 19. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. Juni 2005 betreffend Zurücknahmeerklärung des Antrages auf Vorsteuererstattung 01-03/2004 gemäß § 85 Abs. 2 BAO 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ist ein in Belgien ansässiges Unternehmen, welches mit Antrag vom 27. Feber 2004, eingegangen beim Finanzamt am 12. März 2004, die Erstattung von Vorsteuer für den Zeitraum 1-3/2004 in der Höhe von € 4.667,87 begehrte. Als Nachweis wurde eine Rechnung vom 20. Jänner 2004 in Kopie vorgelegt. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Mängelbehebungsbescheid vom 28. April 2005 und forderte die Bw. auf, die Originalrechnung bis 20. Juni 2005 vorzulegen, da gemäß der Erstattungsverordnung BGBl. Nr. 279/1995 für die Vorsteuererstattung zwingend die Originalbelege vorzulegen seien. Weiters enthielt der Bescheid den Hinweis, dass bei Versäumnis der gesetzten Frist die Eingabe der Bw. als zurückgenommen gelte.

Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters von Wirtschaftstreuhänder KK. vom 20. Juni 2005 wurden bezugnehmend auf den Bescheid vom 26. April 2005 die "Originalbelege vom 10. Dezember 2004 und 13. Dezember 2004" vorgelegt. Dabei handelte es sich jedoch wiederum um Rechnungskopien, die angeforderte Originalrechnung vom 20. Jänner 2004 den Antragszeitraum 1-3/2004 betreffend, wurde nicht vorgelegt.

Daraufhin erließ das Finanzamt mit 28. Juni 2005 einen Zurücknahmebescheid und erklärte die Eingabe vom 12. März 2004 betreffend Antrag auf Vorsteuererstattung 01-03/2004 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Auftrag, die Mängel der Eingabe bis zum 20. Juni 2005 zu beheben, nicht entsprochen worden sei. Statt der angeforderten Originalrechnung seien lediglich zwei neue Rechnungskopien, für welche keine Antragstellung vorliege, nachgereicht worden.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 erhob die Bw. Einspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 2005, da sie das Ergänzungsersuchen vom 12. März 2004 ihren Angaben nach nicht erhalten habe. Die Originalrechnungen und eine aktuelle Unternehmerbescheinigung wurden beigelegt.

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Der Bw. sei der Mängelbehebungsbescheid vom 26. April 2005 (und kein Ergänzungsersuchen wie in der Berufung angeführt) nachweislich zugegangen, da die Beantwortung vom 20. Juni 2005 sogar darauf Bezug nehme. Die Mängel seien innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden. Eine nachträgliche Vorlage der Originalbelege sei unzulässig. Einzig der Nachweis, dass die Mängelbehebung rechtzeitig erfolgt sei, würde die Zurücknahmeerklärung aufheben und zu einem stattgebenden Bescheid führen. Da dies eindeutig und zweifelsfrei nicht erfolgt sei, verbleibe die Zurücknahmeerklärung zu Recht und sei die Berufung abzuweisen.

Im Vorlageantrag an die zweite Instanz führte die Bw. nochmals begründend aus, dass sie den angeführten Mängelbehebungsbescheid nicht erhalten habe und ihr erst aufgrund eines Telefonates das Fehlen von Unterlagen mitgeteilt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmen geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 (im Folgenden: Verordnung), lautet: Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen. Gemäß § 85 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) berechtigen Formgebrechen wie das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. VwGH 27.4.1981, 17/2599/79). Dazu gehört auch das Fehlen von Belegen eines Antrages, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung beizubringen sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 863; VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013). Es liegt somit ein Anwendungsfall für einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO vor, wenn ein Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen nach der Verordnung gestellt wird, die in § 3 Abs. 1 der Verordnung genannten Originalrechnungen aber nicht vorgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013).

Im berufungsgegenständlichen Fall wurde dem Erstattungsantrag lediglich die Kopie einer vorsteueranspruchsbegründenden Rechnung beigelegt, woraufhin das Finanzamt einen ordnungsgemäßen Mängelbehebungsauftrag mittels Bescheid erließ. Dieser Mängelbehebungsbescheid wurde an die Bw. direkt adressiert und bei Berücksichtigung des Postweges eine Frist von etwa sieben Wochen zur Behebung des Mangels eingeräumt. Dass dieser Mängelbehebungsbescheid der Bw. - entgegen deren Ausführungen in der Berufung und im Vorlageantrag - rechtzeitig zugegangen sein muss, ist aus der Aktenlage erkennbar. Einerseits liegt ein Fax vom 1. Juni 2005 von JJ. (offenbar dem belgischen Steuerberater der Bw.) an das Finanzamt Graz-Stadt vor, worin festgehalten wird: "die Originalbelege folgen". Andererseits steht im Schreiben vom 20. Juni 2005 von Wirtschaftstreuhänder KK. (offenbar dem in Österreich beauftragten Steuerberater): "Bezugnehmend auf Ihren Bescheid vom 26. April 2005 übersende ich in der Anlage die von meinem Mandanten erhaltenen Originalbelege vom 10.12. und 13.12.2004 zu Ihrer weiteren Verwendung", wobei diesem Schreiben wiederum nur zwei Rechnungskopien, für welche Rechnungen beim Finanzamt kein Vorsteuererstattungsantrag vorlag, beigelegt waren. (Diese beiden Rechnungen sind in diesem Berufungsverfahren nicht verfahrensgegenständlich.) Nicht jedoch wurde die laut Mängelbehebungsbescheid geforderte Originalrechnung für den Antragszeitraum vorgelegt. Bezug nehmen auf ein Schreiben kann nur jemand, der von dessen Inhalt Kenntnis erlangt hat. Da der Mängelbehebungsbescheid nach der Aktenlage direkt an die Bw. adressiert worden ist, muss diese den Bescheid erhalten und ihre steuerliche Vertretung davon in Kenntnis gesetzt haben, damit diese wie vorhin angeführt auf den Mängelbehebungsbescheid reagieren konnte.

Der Mangel wurde innerhalb der gesetzten Frist nach der Aktenlage eindeutig nicht behoben. Die geforderte Originalrechnung wurde erst anlässlich der Einbringung des Vorlageantrages am 22. Juli 2005, also nicht bis zum 20. Juni 2005, vorgelegt. Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Zurücknahmebescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 85 Tz 18, VwGH 3.6.1993, 92/16/0116).

Da der Mängelbehebungsauftrag zu Recht erging, eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels und einen Hinweis auf die Zurücknahmefiktion enthielt, der Bescheidadressatin rechtzeitig zuging und der aufgezeigte Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt worden ist, war der Zurücknahmebescheid rechtmäßig und spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 29. November 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995

Schlagworte:

Vorsteuererstattungsverfahren, Formgebrechen, Mängelbehebungsbescheid, keine Originalrechnungen, Rechnungskopien, Zurücknahmebescheid

Verweise:

VwGH 30.01.2003, 2000/15/0013
VwGH 03.06.1993, 92/16/0116
Ritz, BAO, 3.Auflage, § 85 Tz 18

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