UFS RV/1015-L/05

UFSRV/1015-L/0528.11.2005

Familienheimfahrten eines ausländischen Gastarbeiters (Bosnien)

 

Anmerkungen:
fortgesetztes Verfahren zu RV/0106-L/05 - Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2002

Einkommen

15.193,00 €

Einkommensteuer

2.144,18 €

festgesetzte Einkommensteuer (Abgabenschuld)

219,48 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit in Österreich.

Seine Frau lebt mit zwei bereits großjährigen Kindern in Bosnien-Herzegowina.

Strittig ist, ob der doppelten Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung zu Grunde liegt und die beantragten Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.100,00 € als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Unabhängige Finanzsenat hat dieses Begehren mit Entscheidung vom 17. März 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des näheren Sachverhaltes wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.10.2005, 2005/14/0046, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in oben zitiertem Erkenntnis im gegenständlichen Berufungsfall Folgendes ausgeführt:

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, ist niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen haben (vgl. VwGH 28.9.2004, 2001/14/0178).

Wie der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren u.a. aufgezeigt hat, bewirtschaftet seine Frau am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina für ihn seinen landwirtschaftlichen Betrieb, welcher in erster Linie der Eigenversorgung der Familie mit landwirtschaftlichen Produkten dient. Der Beschwerdeführer hat weiters dargetan, dass er nicht nur für seine Frau, sondern auch für zwei seiner Kinder - diese wohnen am Familienwohnsitz - unterhaltspflichtig ist, weil sie einkommens- und vermögenslos sind. Schließlich konnte er aufzeigen, dass er ab seiner krankheitsbedingten Pensionierung per 1. September 2003 lediglich eine Pension von monatlich ca. 600 Euro bezieht und mit dieser Pension in Österreich für sich und seine Familie nicht das Auslangen finden kann. Bei dieser Sachlage erweist sich die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht der belangten Behörde, die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Beschwerdeführers in Österreich sei zumutbar gewesen, als unzutreffend.

Aufgrund der Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofen wird nunmehr dem Berufungsbegehren entsprochen.

Die weiteren Änderungen entsprechen der Berufungsvorentscheidung.

Aufgrund des vorgelegten Behindertenpasses ist zusätzlich für das berufungsgegenständliche Jahr 2002 der Freibetrag für Behinderte gemäß § 35 EStG 1988 (60 %) zu gewähren.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am 28. November 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Familienheimfahrten eines ausländischen Gastarbeiters (Bosnien)

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