UFS RV/0382-W/04

UFSRV/0382-W/0417.11.2005

Zurückweisung einer Berufung als unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH, gegen den "Bescheid" des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw., eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), bezifferte in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002, die am 16. April 2003 beim zuständigen Finanzamt einlangte, die Summe der mit 20% zu versteuernden Umsätze mit 30.214,03 €; die darauf entfallende USt wurde mit 6.042,93 € angegeben (Kennzahl 022 der Umsatzsteuerjahreserklärung, S 2/2002 Umsatzsteuerakt (im Folgenden kurz: U-Akt)). Die Summe der mit 10% zu versteuernden Umsätze wurde mit 21.285,62 €, die darauf entfallende USt jedoch mit lediglich 757,89 € beziffert (Kennzahl 029 der Umsatzsteuerjahreserklärung, S 2/2002 U-Akt); hinsichtlich des Betrages von 757,89 € war auf der Erklärung folgender handschriftlicher Vermerk angebracht: "Siehe Beilage zur USt-Erklärung".

Diese "Beilage zur Jahressteuererklärung" weist folgenden Wortlaut auf (S 4/2002 U-Akt):

"In der Jahresumsatzsteuererklärung der WEG ... wurde für 2002 hinsichtlich der mit 10% USt zu versteuernden Einnahmen eine Bemessungsgrundlage von 21.285,62 € ermittelt.

Mit diesen Einnahmen wurden die Ausgaben für das Haus der WEG bestritten, darunter folgende Beträge:

Postgebühren:

418,04 €

...Hausmeister inkl. Krankenkasse:

8.031,84 €

Versicherung:

2.710,09 €

Grundsteuer Gemeinde:

2.546,80 €

[Summe:]

13.706,77 €

Auf all diese Kosten wäre nach derzeitiger Praxis zu § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 10% USt aufzulegen, die den jeweiligen Wohnungseigentümern seitens der WEG zu verrechnen wäre, sodass die WEG verpflichtet wäre, einen USt-Betrag von 1.305,66 € abzuliefern.

[...]

Diese Praxis verstößt aber gegen die RL 77/388/EWG und insbesondere gegen das EuGH-Urteil Card Protection Plan (kurz: CCP) vom 25. Februar 1999 (vgl. dazu Kilches, Umsatzsteuerfreie Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, Finanz-Journal 1999, S 1).

Nach dem Urteil CCP sind zunächst Versicherungsleistungen, auch wenn sie weiterverrechnet werden, steuerfrei zu belassen.

Das Bezahlen von Postgebühren und Grundsteuer ist ein reiner Durchlaufposten für die WEG und keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit.

Der Hausbesorger beschränkt seine Tätigkeit auf die allgemeinen Einrichtungen des Hauses. Eine direkte Leistung an den einzelnen Miteigentümer erfolgt nicht; die WEG ist aber Dienstgeber des Hausbesorgers, sodass dessen Tätigkeit keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit darstellt. Leistungsempfänger ist aber ebenso wiederum alleine die WEG. Die WEG erbringt ihrerseits keine weitere Leistung, weil die Leistung des Hausbesorgers bei ihr das Ziel erreicht hat. Daher besteht keine Umsatzsteuerpflicht.

Es wird daher ausdrücklich der Antrag auf Bescheiderlassung über die Zahlungspflicht von 1.370,68 € an 10% USt für den Miteigentümern verrechnete Aufwendungen der WEG für Postgebühren, Grundsteuer, Hausbesorger und Versicherung im Jahr 2002 gestellt."

Im U-Akt des Finanzamtes (S 3/2002 Rückseite) befindet sich ua. folgender handschriftlicher Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes:

"Telefonische RS [Rücksprache] mit Mag. A

Mag. A strebt eine EuGH-Beschwerde an - USt-Bescheide mögen daher unter VerUStung der Beträge mit 10% (Post, Grundsteuer, Hausbesorger, Versicherung) erlassen werden."

Am 7. Juli 2003 erging ein Schreiben des Finanzamtes ("Umsatzsteuerbescheid 2002"; S 68f. Akt des Unabhängigen Finanzsenates (im Folgenden kurz: UFS-Akt)), in dem die auf die mit 10% zu versteuernden Umsätze der WEG (21.285,62 €, siehe oben) entfallende USt mit 2.128,56 € angegeben wurde. Das Adressfeld dieses Schreibens weist folgenden Wortlaut auf:

"Wohnungseigentumsgemeinschaft

z. H. Hausverwaltung B

C-Gasse 20

PLZ D"

Weiters enthält das Schreiben folgenden Passus:

"Begründung:

Gemäß § 4 UStG gehören zum Entgelt ua. die weiterverrechneten Betriebskosten (Hausmeisterlohn, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Stiegenhausbeleuchtung), Versicherungsbeiträge, wenn die Gemeinschaft Versicherungsnehmer ist, und Grundsteuerbeträge, die nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern der WEG als solcher für das gesamte Objekt vorgeschrieben werden und von der Gemeinschaft im eigenen Namen entrichtet werden. Auf die persönliche Vorsprache sowie die Telefongespräche wird verwiesen".

Am Ende des Schreibens befand sich eine "Rechtsmittelbelehrung"; das Schreiben wurde der Hausverwaltung B am 9. Juli 2003 mittels RSb-Brief zugestellt (S 3a/2002 U-Akt).

Am 30. Juli 2003 langte ein vom ausgewiesenen Vertreter der Bw. verfasstes Berufungsschreiben (S 4ff UFS-Akt) am Finanzamt ein, mit dem der "Umsatzsteuerjahresbescheid für 2002 vom 7. Juli 2003" bekämpft wurde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, die Bw. erhebe Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung; moniert wurde erneut - wie in der "Beilage zur Jahressteuererklärung" (siehe oben)- die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der Regelung des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 (grundsätzliche Belastung der von der WEG weiterverrechneten Kosten mit 10% USt). Schließlich wurde der Antrag gestellt,

"den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, dass die sich aus der Bemessungsgrundlage für 10% ermäßigten Steuersatz ergebende Umsatzsteuerschuld um einen Betrag von 1.370,68 € auf 757,88 € herabgesetzt wird und ein Betrag von 1.370,68 € samt Zinsen seit dem 16. April 2003 an die Beschwerdeführerin [richtig: Berufungswerberin] zurückzuzahlen ist."

Dem angeführten Schreiben war ein Internet-Ausdruck des Urteils des EuGH 25.2.1999, Rs. C-349/96 , Card Protection Plan Ltd (CPP), und eine Stellungnahme des Generalanwalts Fennelly (in englischer Sprache) zu dieser Rechtssache angeschlossen.

Am 1. März 2004 wurde das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am 3. September 2005 erhob der ausgewiesene Vertreter der Bw. Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 23. September 2005 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer (Bf.) auf, die Miteigentümer der gegenständlichen WEG bekannt zu geben (Mängelbehebungsauftrag). Dem wurde mit Schreiben des Bf. vom 10. Oktober 2005 entsprochen; vorgelegt wurden ein aktueller Grundbuchsauszug sowie eine aktuelle Anschriftenliste betreffend die WEG.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2005 (beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am 28. Oktober 2005) wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren in dieser Rechtssache eingeleitet; der belangten Behörde wurde die Erlassung des versäumten Bescheides binnen drei Monaten aufgetragen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität (Ritz, BAO, 3. Auflage, § 273 Tz 2). Mit Berufung anfechtbar sind nämlich nur Bescheide; daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, § 273 Tz 6, mit Judikaturnachweisen). Für die Bescheidqualität ist auch die Nennung des Bescheidadressaten unverzichtbar (Ritz, § 93 Tz 24, mit Judikaturnachweisen); die Benennung dieser Person ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (Ritz, § 93 Tz 24; Kotschnigg, Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der Publikumsgesellschaften, UFS aktuell, Nr. 9/2005, S 302, Punkt II.B.1.).

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass am 7. Juli 2003 ein Schreiben des Finanzamtes ("Umsatzsteuerbescheid 2002") erging, in dem die auf die mit 10% zu versteuernden Umsätze der WEG (21.285,62 €) entfallende USt mit 2.128,56 € angegeben wurde. Ebenso steht fest, dass das Adressfeld dieses Schreibens folgenden Wortlaut aufwies:

"Wohnungseigentumsgemeinschaft

z. H. Hausverwaltung B

C-Gasse 20

PLZ D"

Von diesem - unstrittigen - Sachverhalt geht der Unabhängige Finanzsenat aus.

Damit ist jedoch das Schicksal der Berufung bereits entschieden, denn die "Benennung" des Bescheidadressaten durch das Finanzamt lediglich mit "Wohnungseigentumsgemeinschaft" ist keinesfalls als korrekte Bezeichnung des Bescheidadressaten zu werten; von einer hinreichenden Konkretisierung und Individualisierung desselben kann keine Rede sein. Auch aus dem sonstigen Inhalt des "Bescheides" ist der Bescheidadressat nicht erkennbar, ebenso wenig aus der Zustelladresse (Hausverwaltung B), da aus dieser nicht hervorgeht, um welche der von der Hausverwaltung B vertretenen WEGs es sich handelt. In Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 93 Abs. 2 BAO (siehe oben) und die oa. Lehre und Rechtsprechung, wonach die Nennung des Bescheidadressaten unverzichtbar für die Bescheidqualität und die Benennung dieser Person konstituierendes Bescheidmerkmal ist, ist dem Schreiben des Finanzamtes vom 7. Juli 2003 (wenn auch mit "Umsatzsteuerbescheid 2002" bezeichnet) die Bescheidqualität abzusprechen. Da aber nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind (siehe oben), ist die gegenständliche Berufung gegen das angeführte Schriftstück ohne Bescheidcharakter gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Für diese rechtliche Beurteilung spricht auch, dass der Verwaltungsgerichtshof einen Mängelbehebungsauftrag erließ, in dem er der Bf. auftrug, die Miteigentümer der gegenständlichen WEG bekannt zu geben, und dass der ausgewiesene Vertreter der Bf. - in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages - selbst ausführte, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis 8.11.2004, 2003/17/0318, die Parteienbezeichnung mit "Eigentumsgemeinschaft der EZ X KG Y zugelassen", und weiters ausführte, "ob die WEG sich mit der Adresse oder der EZ ... individualisiert, sollte keine Rolle spielen. Ebenso lässt die Rechtsprechung bei Eigentumsgemeinschaften jederzeit - auch von Amts wegen - eine Richtigstellung auf die Miteigentümer in Personam zu" (siehe Schreiben vom 10. Oktober 2005). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die vom Finanzamt gewählte "Benennung" des Bescheidadressaten lediglich mit "Wohnungseigentumsgemeinschaft" diesen Vorgaben in keiner Weise entspricht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 17. November 2005

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Umsatzsteuer, Umsatzsteuerjahreserklärung, Wohnungseigentumsgemeinschaft, steuerfreie Leistung, Umsatzsteuerpflicht, Betriebskosten, Postgebühren, Versicherung, Grundsteuer, Hausbesorger, EuGH, EuGH-Beschwerde, EuGH-Urteil, EuGH 25.2.1999, Rs. C-349/96 , Card Protection Plan Ltd (CPP), Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, Zurückweisung einer Berufung, Unzulässigkeit einer Berufung, mangelnde Bescheidqualität, Schriftstück ohne Bescheidcharakter, Adressfeld, Nennung des Bescheidadressaten, konstituierendes Bescheidmerkmal

Verweise:

Ritz, BAO, 3. Auflage, § 93 Tz 24, § 293 Tz 6
Kotschnigg, Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der Publikumsgesellschaften, UFS aktuell, Nr. 9/2005, S. 302, Punkt II, B1
EuGH 25.02.1999, Rs. C-349/96 , Card Protection Plan Ltd (CPP)

Stichworte