UFS RD/0008-I/05

UFSRD/0008-I/0524.10.2005

Zurückweisung eines mittels e-Mail eingebrachten Devolutionsantrages

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/14/0126 eingebracht. Mit Erk. v. 25.1.2006 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag (Devolutionsantrag) des W. auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2000 bis 2002 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

In einem an die Außenstelle Innsbruck des unabhängigen Finanzsenates gerichteten e-Mail vom 23. September 2005 gab der Antragsteller bekannt, dass er am 18. März 2005 beim Finanzamt A den Antrag auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2000 bis 2002 eingebracht habe. Eine den Antrag erledigende Entscheidung sei ihm bis dato nicht zugestellt worden. Der Antrag sei somit seit 6 Monaten unerledigt, weshalb er gemäß § 311 BAO einen Devolutionsantrag an den unabhängigen Finanzsenat stelle.

Noch am Tag der Antragstellung wurde dem Antragsteller per e-Mail mitgeteilt, dass gemäß den §§ 85 ff BAO für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Abgabenverfahren grundsätzlich die Schriftform vorgesehen sei. Der per e-Mail eingelangte Devolutionsantrag sei in dieser Form nicht zulässig und müsste daher zurückgewiesen werden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es ihm selbstverständlich frei stehe, den Antrag schriftlich einzubringen. Mit e-Mail vom 26. September 2005 ersuchte der Antragsteller um formale Erledigung seines Antrages.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Bei dem vom Antragsteller eingebrachten Devolutionsantrag handelt es sich um ein Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II 2002/46 idF BGBl. II 2003/592.

Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV 2002 kann die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automatisationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen. Eine Einbringung von Devolutionsanträgen ist in Finanz-Online nicht vorgesehen. Das Finanz-Online System ist zudem für die Übermittlung des gegenständlichen Antrages auch nicht verwendet worden.

Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist die gegenständliche, mittels e-Mail erfolgte Eingabe somit unzulässig und daher zurückzuweisen.

Obschon der unabhängige Finanzsenat über die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2000-2002 nicht zu entscheiden hat, so wird doch darauf hingewiesen, dass nach der vorliegenden Aktenlage dem Antragsteller in dem am 28. Juni 2001 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2000 der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt worden ist und für die Jahre 2001 und 2002 offensichtlich keine Einkommensteuererklärungen bzw. Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eingereicht worden sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 24. Oktober 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991

Schlagworte:

Devolutionsantrag, Devolution, Zurückweisung, Anbringen

Stichworte