UFS RV/1512-W/05

UFSRV/1512-W/0512.9.2005

Aussetzungszinsen und Bemessungsverjährung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BS, vertreten durch ES, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. April 2005 betreffend Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 7. April 2005 setzte das Finanzamt für den Zeitraum von 29. Juni 1994 bis 7. April 2005 Aussetzungszinsen im Betrag von € 4.282,60 fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass die ehemaligen und dann ausgesetzten Festsetzungen der Einkommensteuer der Jahre 1985 und 1986 auf Grund von vorgelagerten Bescheiden im Sinne des § 295 BAO vorgenommen worden seien. Die Aussetzungsanträge gegen die Festsetzung der Nachzahlungen in Höhe von insgesamt € 10.616,77 seien mit dem Hinweis, dass gegen die vorgelagerten Bescheide Berufung erhoben worden sei, beantragt und bewilligt worden. Der Ablauf der Aussetzung einer Einhebung von Abgaben laufe, wie auch in diesem Bescheid angeführt sei, infolge der Berufungserledigung, in diesem Fall der Berufungserledigung des vorgelagerten Bescheides ab. Mit Rechtskraft der vorgelagerten Bescheide hätte gemäß § 295 BAO eine Abänderung oder Aufhebung der nachgelagerten Bescheide ergehen müssen, denn mit der Abänderung oder Aufhebung der abgeleiteten Bescheide hätte nur bis zur Aufhebung des Feststellungsbescheides gewartet werden können.

Ein abgeänderter Bescheid des nachgelagerten Bescheides infolge Berufungserledigung des vorgelagerten Bescheides sei aber bis dato beim Bw. nicht eingelangt, aus dem ersichtlich werde, dass die Berufung gegen den vorgelagerten Bescheid positiv oder negativ erledigt worden sei. In Anbetracht, dass über den Aussetzungsantrag positiv entschieden worden sei, sei seitens des Bw. anzunehmen, dass mit einer positiven Erledigung der Berufung des vorgelagerten Bescheides zu rechnen gewesen wäre. Der Bw. ersuche daher um Vorlage der Berufungserledigung der vorgelagerten Bescheide, aus der ersichlich werde, dass die Abgabenforderungen für die Jahre 1985 und 1986 Berechtigung hätten.

Mit Vorliegen der Rechtskraft der vorgelagerten Bescheide hätte zeitgleich der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung ergehen ergehen müssen. Der Bescheid vom 7. April 2005 ergehe somit jenseits der dafür anerkannten Verjährungsfristen der Festsetzungsverjährung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährungsfrist im Sinne des § 208 Abs. 1a BAO.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2005 als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung brachte der Bw. vor, dass entsprechend der Begründung der Berufungsabweisung der Aussetzungszinsenanspruch gemäß § 4 Abs. 1 BAO zufolge in jener Zeit entstehe, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen werde.

Die Inanspruchnahme des Zahlungsaufschubes nach Ergehen des Erkenntnises des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1996 sei nicht im Verschulden des Bw. gelegen, sondern durch das Versäumnis der Behörde begründet. Der Bw. ersuche daher in Anbetracht dessen, dass die Höhe der Aussetzungszinsen von € 4.282,60 nur auf Grund des Versäumnisses der Behörde entstanden seien, diese für den Zeitraum nach dem 31. März 1996 abzuschreiben. Die Aussetzungszinsen für den Zeitraum 29. Juli 1994 bis zum 31. März 1996 in Höhe von € 944,00 würden vom Bw. zuzüglich des ausgesetzten Betrages von € 10.616,77 fristgerecht entrichtet werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht gemäß § 209a Abs. 2 BAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.

Aussetzungszinsen stellen nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1998, 97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1985 und 1986 in Höhe von insgesamt € 10.616,77 mit Bescheid vom 22. Juli 1994 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein, sodass nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO dafür Aussetzungszinsen zu entrichten sind, welche infolge Ergehens des Bescheides vom 7. April 2005 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung mit angefochtenem Bescheid auch zu Recht festgesetzt wurden. Hätte der Bw. die Festsetzung von Aussetzungszinsen vermeiden wollen, hätte er den durch die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden können.

Dem einwendeten Eintritt der Festsetzungsverjährung ist die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO entgegenzuhalten. Da die Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 letzter Satz BAO nicht vor dem anlässlich der über die Berufungen ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung der zu erfolgen hatte, hängt sie mittelbar von der Erledigung einer Berufung ab, welche jedenfalls vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.9.2000, 2000/13/0120) der Eintritt der Verjährung gemäß § 209a Abs. 2 BAO der Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen nicht entgegensteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 12. September 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zahlungsaufschub, Festsetzungsverjährung, Ablauf der Aussetzung, Erledigung einer Berufung

Verweise:

VwGH 26.09.2000, 2000/13/0120

Stichworte