Kammerumlagenpflicht gemäß § 29 Abs. 4 niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz (LGBl. 6000-9 idgF)
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des O.S., -, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmünd vom 17. April 2002 betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2002 für die unter dem Einheitswert-Aktenzeichen -- bewertete wirtschaftliche Einheit entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes. Mit Bescheid vom 17. April 2002 wurde der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2002 in Höhe von 23,62 Euro festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw. bringt vor, er habe 1980 aus gesundheitlichen Gründen die Landwirtschaft aufgeben müssen. Da er keinerlei Nutzen oder Einkommen aus der Landwirtschaft habe und auch keine Förderung der EU erhalte, könne er den Betrag in Höhe von insgesamt 77,55 Euro nicht leisten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Bw. beantragte in der Folge die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 Niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz werden die Kosten der Landwirtschaftskammern durch Kammerumlagen gedeckt, die von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen).
Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind die Kammerumlagen zu entrichten:
lit. a) von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955;
lit. d) von Betriebsführern, die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/1999, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet und gemäß § 4 dieses Gesetzes kammerzugehörig sind.
Gemäß § 29 Abs. 2 NÖ Landwirtschaftskammergesetz werden die Kammerumlagen jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben
lit. a) als Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage von den in Abs. 1 lit. a) bis c) genannten Kammerumlagepflichtigen,
lit. b) als Grundbetrag von den in Abs. 1 lit. d) genannten Kammerumlagepflichtigen.
Gemäß § 29 Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz wird die Erhebung der Kammerumlagen hinsichtlich der unter Abs. 1 lit. a), b) und d) angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit. d) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen.
Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist der Bw. seit 1.1.1974 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern als Betriebsführer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.
Gemäß § 30 Abs. 2 BSVG schuldet den gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag der Betriebsführer.
Da somit Beitragspflicht bestand und, da - dadurch, dass, der Bw. zum maßgebenden 1. Jänner 2002 Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar war - die Kammerzugehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gegeben war, sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 lit. d. NÖ Landwirtschaftskammergesetz hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Betriebes erfüllt.
Gemäß § 29 Abs. 7 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gelten bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955 ist der Eigentümer Steuerschuldner.
Hinsichtlich des Betrages von 53,93 Euro (Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) ist zu sagen, dass der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufung war daher nach obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. August 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 |
Schlagworte: | Grundbetrag, landwirtschaftlicher Betrieb, Betriebsführer |