UFS RV/1167-W/05

UFSRV/1167-W/0511.8.2005

Gesetzesprüfungsantrag

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., -, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Juni 2005, Erf.Nr. x, St.Nr. y, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am 6. Juli 2004 langten beim Verfassungsgerichtshof Gesetzesprüfungsanträge betreffend drei unterschiedliche Materiengesetze ein. Gleichzeitig ersuchte der Bw. um Beigabe der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss vom 28. September 2004, Zahl G a, wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Gesetzesprüfungsanträge zurückgewiesen.

Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von Euro 540,00 nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei ihm am 6. Juli 2004 eingelangten Anträge des Berufungswerbers einen amtlichen Befund aufgenommen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daher in der Folge mit den spruchgegenständlichen Bescheiden die Gebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro 540,00, sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 270,00, fest.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.

Mit Verständigung vom 1. Juli 2005 wurde der Bw. von der Vorlage seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat in Kenntnis gesetzt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten ist, dass beim Verfassungsgerichtshof Gesetzesprüfungsanträge eingebracht wurden.

Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen Verfahrens ist, ob diese, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anträge vom 1. Juli 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 6. Juli 2004, einer Gebühr in Höhe von Euro 540,00 (3 x Euro 180,00) unterliegen oder nicht.

§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Für vorliegende Anträge vom 1. Juli 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 6. Juli 2004, ist demnach mehrfache Gebührenpflicht iSd § 17a VfGG entstanden. § 17a VfGG in der maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung - eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten ist.

Durch Verweis der Bestimmung des § 17a Abs. 1 VfGG auf jene nach § 15 Abs. 1 VfGG (wonach u.a. die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge schriftlich zu stellen sind) ergibt sich, dass alle Anträge iSd Art. 137 bis 145 B-VG an den Verfassungsgerichtshof einer Gebühr von 180 Euro unterliegen. Deshalb unterliegen nicht nur Bescheidbeschwerden iSd Art. 144 B-VG, sondern auch Anträge auf Verordnungsprüfung iSd Art 139 B-VG und auf Gesetzesprüfung iSd Art 140 B-VG der Gebühr nach § 17a VfGG. Da für die Gebühren nach § 17a VfGG grundsätzlich die für Eingaben maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes -mit Ausnahme des § 11 Z 1 GebG und des § 14 GebG - gelten, kommt hier die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG zur Anwendung. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Die Eingabe vom 1. Juli 2004 an den Verfassungsgerichtshof enthält ausdrücklich den Antrag auf Aufhebung von Teilen dreier verschiedener Materiengesetze.

Es wurde daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zur Recht eine Gebühr im Ausmaß von Euro 540,00 (3 x Euro 180,00) für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof festgesetzt.

Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß § 13 Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch soll auch finanziell schlechter gestellten Personen der Zugang zu den Höchstgerichten gewahrt bleiben. Die Verfahrenshilfe ist im VfGG selbst nicht geregelt, es gelten aber gemäß § 35 VfGG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) (§§63 bis 73) sinngemäß.

Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Die Zuerkennung der Befreiung tritt also in diesem Fall - anders als sonst im Bereich des Gebührenrechtes - nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - ein.

Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a VfGG bereits mit Überreichung der Anträge entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.

Zu dem Argument, gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG seien sämtliche Eingabe an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof gebührenfrei, schreibt Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, 10. Auflage, § 14 TP 6 Rz 103:

"Anträge und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof unterliegen den Eingabengebühren iSd § 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG...Nach der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an diese Gerichtshöfe darüberhinaus (etwa abgesonderte Anträge um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder erfolglose Verfahrenshilfeanträge) keiner Gebühr."

D.h. Anträge im Sinne des § 15 Abs. 1 VfGG sind weiterhin gebührenpflichtig nach dem VfGG, alle an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingaben sollen aber von der im Gebührengesetz geregelten Eingabengebühr befreit sein (vgl. zB Fiala, Das Gebührengesetz 1957, 3. Auflage).

§ 15 GebG ist auf vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er Gebühren für Rechtsgeschäfte betrifft.

Auch die übrigen Vorbringen sind nicht geeignet, das Berufungsbegehren zu stützen.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der Überreichung der Anträge nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie können in einem allfälligen Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 11. August 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953

Schlagworte:

Gebührenschuld, Gesetzesprüfungsanträge, mehrere Eingaben

Stichworte