UFS RV/0853-W/05

UFSRV/0853-W/054.8.2005

Verfassungsgerichtshofgebühr

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A.S., -, gegen

1.

die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 27. April 2004, Erf.Nr. x, St.Nr. y, betreffend Gebühren und Erhöhung und

2.

die Verständigung gem. § 276 Abs. 6 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 17. Mai 2005, Erf.Nr. x , St.Nr. y , betreffend die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat

entschieden:

1.

Die Berufung hinsichtlich Gebühren und Erhöhung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2.

Die Berufung hinsichtlich die Verständigung gem. § 276 Abs. 6 BAO wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am 5. Februar 2004 langte beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde des Berufungswerbers (Bw.) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices z vom 9. Dezember 2003, GZ. a, ein. Gleichzeitig ersuchte der Bw. um Beigabe der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2004, Zahl B b, wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.

Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von Euro 180,00 nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei ihm am 5. Februar 2004 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen amtlichen Befund aufgenommen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daher in der Folge mit den spruchgegenständlichen Bescheiden die Gebühr gemäß § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche mit Berufungsvorentscheidung vom 21. März 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung der Gebühren zu Unrecht erfolgt sei. Die weiteren Ausführungen betreffen nicht das gegenständliche Verfahren.

Mit Verständigung vom 17. Mai 2005 wurde der Bw. von der Vorlage seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat in Kenntnis gesetzt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu Punkt 1.:

Unbestritten ist, dass beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices z vom 9. Dezember 2003, GZ. a , eingebracht wurde.

Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen Verfahrens ist, ob diese, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vom 28. Jänner 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 5. Februar 2004, einer Gebühr in Höhe von Euro 180,00 unterliegt oder nicht.

§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des GebG auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier speziellere Bestimmungen vorgesehen sind.

Wie in der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt, ist zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch soll auch finanziell schlechter gestellten Personen der Zugang zu den Höchstgerichten gewahrt bleiben. Die Verfahrenshilfe ist im VfGG selbst nicht geregelt, es gelten aber gemäß § 35 VfGG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) (§§63 bis 73) sinngemäß.

Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Die Zuerkennung der Befreiung tritt also in diesem Fall - anders als sonst im Bereich des Gebührenrechtes - nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - ein.

Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.

Zu dem Argument, gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG seien sämtliche Eingabe an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof gebührenfrei, schreibt Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, 10. Auflage, § 14 TP 6 Rz 103:

"Anträge und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof unterliegen den Eingabengebühren iSd § 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG...Nach der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an diese Gerichtshöfe darüberhinaus (etwa abgesonderte Anträge um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder erfolglose Verfahrenshilfeanträge) keiner Gebühr."

D.h. Beschwerden sind weiterhin gebührenpflichtig nach dem VwGG bzw. VfGG, alle an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingaben sollen aber von der im Gebührengesetz geregelten Eingabengebühr befreit sein (vgl. zB Fiala, Das Gebührengesetz 1957, 3. Auflage).

§ 15 GebG ist auf vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er Gebühren für Rechtsgeschäfte betrifft.

Hinsichtlich einer allfälligen Gebührenbefreiung für Landesbeamte nach den zitierten Gesetzesstellen wurde in vorangehenden Verfahren des Bw. bereits ausgeführt, dass § 120 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) und § 89 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) Schriften und Amtshandlungen in den entsprechenden Verwaltungsverfahren, die die genannten Abschnitte - jeweils Disziplinarverfahren - betreffen, von den Gebühren befreit sind. Mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist das Verwaltungsverfahren in dieser Sache abgeschlossen. Durch die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt, sondern ein neues - und zwar ein gerichtliches Verfahren - eingeleitet. Davon abgesehen handelte es sich in dem der Beschwerde vorangehenden Verwaltungsverfahren nicht um ein Verfahren nach BDG oder LDG.

Auch die übrigen Vorbringen sind nicht geeignet, das Berufungsbegehren zu stützen.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie können in einem allfälligen Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.

Bemerkt wird, dass es sich bei gegenständlicher Gebührenfestsetzung nicht um ein Finanzstrafverfahren sondern um ein Abgabenverfahren handelt, somit die Beigabe eines Verteidigers (§77 Abs.1 FinStrG) nicht vorgesehen ist.

Zu Punkt 2.:

§ 276 Abs. 6 BAO lautet auszugsweise:

"Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen ...."

Diese Verständigung ist kein Bescheid sondern lediglich eine Mitteilung in Zusammenhang mit der Ausübung der Verständigungspflicht durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Sie ist daher nicht rechtsmittelfähig.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO ist eine Berufung insbesondere bei mangelndem Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, VwGH 15.5.2000, 95/17/0458, 18.6.2001, 2001/17/0044).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 4. August 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953

Schlagworte:

Verfahrenshilfe, Beschwerde, Überreichung, Gebührenschuld

Stichworte