Abweisung des Antrages auf Lehrlingsausbildungsprämie wegen verspäteter Geltendmachung
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H GmbH, W, H-Str. 33, vertreten durch Dr. Wolfgang Fend, Wirtschaftstreuhänder, 6800 Feldkirch, Göfiser-Straße 2a, vom 27. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 29. September 2004 betreffend Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 für das Jahr 2003 entschieden:
Der angefochtene Bescheid vom 29. September 2004 sowie die diebezüglich ergangene Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2004 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt einen Großhandel mit technischen Produkten.
Die Körperschaftsteuererklärung der Berufungswerberin für das Jahr 2003 wurde am 11. August 2004 elektronisch eingereicht. Die Berufungswerberin beantragte mittels einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003, welche am 27. September 2004 beim Finanzamt einlangte, die Zuerkennung einer Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von 18.000,00 €.
Das Finanzamt wies diesen Antrag auf Zuerkennung der Lehrlingsausbildungsprämie mit Bescheid vom 29. September 2004 ab. Begründend führte es dazu aus, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Lehrlingsausbildungsprämie verspätet eingereicht worden sei. Die Frist zur Einreichung des Antrages habe mit der Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2003 geendet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 27. Oktober 2004 brachte der im Spruch genannte Vertreter der Berufungswerberin im Wesentlichen Folgendes vor: Der Antrag auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003 sei samt der Körperschaftsteuerklärung für das Jahr 2003, dem Berechnungsblatt für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003, der Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2003 und anderen Unterlagen am 12. Juli 2004 von Frau GD am Info-Point des Finanzamtes Feldkirch abgegeben worden. Der dort Dienst habende Beamte habe das Kuvert geöffnet, die Unterlagen durchgesehen und aussortiert. Mit dem Hinweis, dass die Erklärungen nicht mehr in Papierform eingereicht werden dürften, habe dieser die in Papierform erstellten Steuererklärungen zurückgegeben. Aufgrund eines Auslandsaufenthaltes habe er die Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen erst am 11. August 2004 dem Finanzamt Feldkirch im Online-Verfahren übermittelt. Nachdem der Beamte am Info-Point des Finanzamtes Feldkirch nur die in Papierform erstellten Steuererklärungen zurückgab, sei er der Ansicht gewesen, dass sich der Antrag auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie bereits beim Finanzamt befinde. Aus dem Berechnungsblatt für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 gehe hervor, dass eine Forderung auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie in den Jahresabschluss 2003 eingestellt worden sei. Eine diesbezügliche außerbilanzmäßige Hinzurechnung sei in der Körperschaftsteuerklärung für das Jahr 2003 ausgewiesen. Nach dem Geschilderten und nach menschlichem Ermessen müsse der in Rede stehende Antrag auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie 2003 rechtzeitig in die Verfügungsmacht des Finanzamtes Feldkirch gelangt sein.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2004 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 begehrte der obgenannte Vertreter der Berufungswerberin, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig beantragte er die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 zog der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 108f Abs. 2 EStG 1988 bestimmt ua., dass einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, in jedem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1.000,00 € zu steht.
§ 108f Abs. 4 EStG 1988 bestimmt schließlich, dass die Prämie nur in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden kann. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Gemäß § 201 BAO ist, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur dann zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gegenständlich vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass eine Lehrlingsausbildungsprämie nicht zusteht, weshalb es diesen Rechtsstandpunkt im Wege eines abweisenden, gesonderten Bescheides nach § 201 BAO kundtun hätte müssen. Dafür spricht eindeutig die Textierung des § 108f Abs. 4 dritter Satz EStG 1988, wonach die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben ist, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Folglich war es verfehlt, den Antrag auf Gewährung einer Lehrlingsausbildungsprämie entsprechend der Vorgangsweise des Finanzamtes mit dem angefochtenen Bescheid abzuweisen. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich nicht um einen Abgabenbescheid iSd § 201 BAO, weil damit keine Abgabe festgesetzt wird, sondern nur die Verspätung des Antrages ausgesprochen wird.
Der angefochtene Bescheid samt der diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung war daher aufzuheben. Das Finanzamt hat somit über den Antrag auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie erneut zu befinden.
Feldkirch, am 12. Mai 2005
Ergeht auch an: 1) Finanzamt Feldkirch (zu St. Nr.: 031/2730), 2) WTH Dr. Wolfgang Fend, Göfiser-Straße 2a, 6800 Feldkirch.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lehrlingsausbildungsprämie, Verzeichnis, verspätete Geltendmachung, Sachentscheidung |