UFS RV/0140-I/05

UFSRV/0140-I/053.5.2005

freiwillige Mehrzahlungen an die Bayerische Ärzteversorgung, Nichtabzugsfähigkeit als Werbungskosten

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 9.4.2004 beim Finanzamt Innsbruck einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ein, wobei er u.a. eine "freiwillige Mehrzahlung" an die Bayerische Ärzteversorgung in Höhe von € 5.375.- als Werbungskosten geltend machte.

Das Finanzamt Innsbruck wich von der Erklärung insoweit ab, als es den angeführten Betrag nicht als Werbungskosten berücksichtigte. Begründet wurde dies damit, dass der angeführte Betrag unter die "Topfsonderausgaben" falle. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bw. € 50.900.- übersteige, sei jedoch auch ein Abzug von "Topfsonderausgaben" nicht möglich (Bescheid vom 7.6.2004).

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 1.7.2004 form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift begehrt der Bw. die Berücksichtigung des angeführten Betrages von € 5.375.- als Werbungskosten. Mit Schreiben vom1.7.2004 reichte der Bw. eine von der Bayerischen Ärzteversorgung am 6.7.2004 ausgestellte Zahlungsbestätigung nach.

Am 21.7.2004 erließ das Finanzamt Innsbruck eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die streitgegenständliche Zahlung nicht für eine Pflichtversicherung geleistet worden sei. Die Berücksichtigung von Zahlungen für freiwillige Höherversicherungen sei nur im Rahmen der "Topfsonderausgaben" möglich.

Am 27.7.2004 richtete der Bw. ein als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz zu wertendes Schreiben an das Finanzamt Innsbruck. In diesem Schreiben wird ergänzend vorgebracht:

"Als Arzt ist man in der Bundesrepublik Deutschland von der Pflichtversicherung der LVA/ BFA befreit zu Gunsten der Mitgliedschaft in einer Ärzteversorgung. Im meinem Fall bin ich seit 1.3.92 zu Gunsten der Mitgliedschaft in der bayerischen Ärzteversorgung von der Pflichtversicherung in der BFA befreit (Bescheid der BFA vom 25.08.92). Die Ärzteversorgung erhebt von ihren Mitgliedern einen Beitrag von 19,1% des Bruttogehalts als Pflichtbeitrag (Schreiben der Bayerischen Ärzteversorgung vom 15.05.2001), zusätzlich können Mehrbeiträge freiwillig geleistet werden bis zu einem festgelegten Höchstbetrag ( für 2003 29.808,00 Euro, Schreiben der Bayerischen Ärzteversorgung vom 19.03.2004). Durch meine Tätigkeit in Österreich bin ich Pflichtmitglied in der PVA. Es bestehen keine wechselseitigen Anerkennungen der Versicherungszeiten zwischen der PVA und den Ärzteversorgungen in Deutschland (Schreiben des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, gerichtet an Herrn N.N. vom 08.03.2004). Daher habe ich aktuell keinen Pensionsanspruch in Österreich (Schreiben PVA vom 02.12.03). Um keine Versorgungslücke entstehen zu lassen, habe ich zusätzlich zu dem Mindestbeitrag in der Bayerischen Ärzteversorgung (124,20 Euro/Monat) eine Mehrzahlung geleistet, die von der Bayerischen Ärzteversorgung als "freiwillig" bezeichnet wird. Diese Zahlung sichert aber nur die Grundrente, und diese auf niedrigem Niveau ab. Würde ich gemäß des Pflichtbeitrags (19,1% des Bruttogehalts) bei der Bayerischen Ärzteversorgung mich veranlagen, so müsste ich bei den bezogenen Einkünften von 2003 (59.781,20 Euro) einen Betrag von 11.418,20 Euro einzahlen. Bis zu diesem Betrag sind die über den Mindestbetrag geleisteten Mehrzahlungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. "Freiwillige Mehrzahlung" im Sinne einer Höherversicherung und somit als Sonderausgaben im Sinne der Einkommenssteuer wären somit Zahlungen über diesen Betrag hinaus bis zu dem Höchstbetrag von 29.808,00 Euro." Am 28.7.2004 übermittelte der Bw. diverse Unterlagen in Kopie an das Finanzamt Innsbruck (Bescheid der (deutschen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 25.8.1992 betr. die Befreiung des Bw. von der Rentenversicherungspflicht, Beitragsbescheide der Bayerischen Ärzteversorgung vom 15.5.2001 und 19.3.2004, Schreiben des (österr.) Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8.3.2004 an N.N. und Schreiben der (österr.) Pensionsversicherungsanstalt vom 2.12.2003).

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 enthält eine taxative Aufzählung der als Werbungskosten absetzbaren Beträge zur Sicherung von Alterspensionen, wobei die Abzugsfähigkeit im gegenständlichen Fall (lit. e bzw. lit. h) u.a. an die Bedingung geknüpft ist, dass es sich um Pflichtbeiträge handelt. Aus dem vom Bw. in Kopie vorgelegten Schriftverkehr (Beitragsbescheide vom 15.5.2001 und 19.3.2004) geht hervor, dass der streitgegenständliche Beitrag aufgrund eines freiwilligen Entschlusses des Bw. im Interesse seiner Zukunftssicherung geleistet wurde. In den beiden vom Bw. vorgelegten Beitragsbescheiden wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass der Bw. "freiwillige Mehrzahlungen" entrichten kann und nicht muss (siehe dazu auch § 27 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung, der klar von "freiwilligen" Mehrzahlungen spricht). Da es sich daher keinesfalls um einen Pflichtbeitrag handelt, ist ein Abzug als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 nicht zulässig (zur Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen mit "Zwangscharakter" und auf einem "freiwilligen Entschluss" des Steuerpflichtigen beruhenden Zahlungen siehe VwGH v. 26.6.1990, 89/14/0172). Beiträge zu Alterspensionen, die - wie im gegenständlichen Fall- nicht unter die Aufzählung der angeführten Bestimmung fallen, sind auch nicht dem Werbungskostenbegriff auf Grund der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 1. Satz leg. cit (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen) zuzuordnen. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass die Beitragsleistung dadurch erzwungen wurde, dass der Arbeitgeber das Eingehen/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses von ihr abhängig machte (VwGH 17.1.1995, 84/14/0069; 30.4.1996, 95/14/0155; 15.9.1999, 99/13/13/0066; siehe auch UFS Aktuell, 2004, S 294). Im Hinblick auf den Umstand, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bw. im Streitjahr die im § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 normierte Grenze von 50.900 € überstiegen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die streitgegenständliche freiwillige Zahlung im Rahmen der sog. "Topfsonderausgaben" abzugsfähig ist. Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.

Innsbruck, am 3. Mai 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Bayerische Ärzteversorgung, freiwillige Mehrzahlungen, Werbungskosten, freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge

Stichworte