UFS RV/0919-W/03

UFSRV/0919-W/038.3.2005

Familienbeihilfe

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., XY, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. September 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert: Für den Zeitraum 1. September 2000 bis 30. September 2002 wird der Berufung Folge gegeben und die Familienbeihilfe gewährt, für den Zeitraum ab Oktober 2002 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Mai 2002 die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. September 2000. Sie ist türkische Staatsbürgerin und laut eigenen Angaben im September 2000 nach Österreich eingereist. Im Wintersemester 2000/01 und Sommersemester 2001 hat die Bw. nachweislich an einem Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch erfolgreich teilgenommen. Diese Ergänzungsprüfung wurde von der Bw. im Juni 2001 abgelegt. Seit dem Wintersemester 2001/02 betreibt die Bw. das Studium der Studienrichtung A..

Laut einer dem Antrag beigefügten Erklärung eines Bruders der Bw. (B.) vom 1. Mai 2002 sind die Eltern der Bw. finanziell nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt seiner Schwester aufzukommen. Damit die Schwester ihr Studium in Österreich vollenden könne, komme er für den Lebensunterhalt der Schwester auf.

Mit Bescheid vom 24. September 2002 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. unter Zitierung von § 6 Abs. 5 und § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 mit der Begründung ab, dass der Familienwohnsitz der Bw. in der Türkei liege und die Bw. sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalte.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung führt die Bw. aus, ihre Familie habe nach einem Erdbeben alles verloren und in der Türkei keine Existenz mehr. Da ein Bruder der Bw. bereits österreichischer Staatsbürger sei, könnten auch die Eltern der Bw. seit einigen Monaten in Österreich leben. Die Bw. habe auch vor, nach dem Studium ihren Beruf in Österreich auszuüben. Als Nachweis legte die Bw. Bestätigungen über die von den Eltern am xxxx erfolgte Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Österreich sowie zwei Lehrveranstaltungszeugnisse der Bw. aus dem Studienjahr 2001/02 in Ablichtung vor.

Das Finanzamt wies die Berufung (mit gleichlautendem Begründungstext wie im Abweisungsbescheid) als unbegründet ab, ohne auf das Vorbringen der Bw. in der Berufung einzugehen.

Im Vorlageantrag wiederholte die Bw. im Wesentlichen, sie studiere sei dem Jahr 2000 in Österreich und ihr Lebensinhalt sei in Österreich. Ihre Verwandten (Eltern und Brüder) würden inzwischen alle in Österreich leben und sie werde auch nach dem Studium mit ihrer Familie hier leben. In einem Ergänzungsschreiben erklärte die Bw. nochmals, dass ihre Eltern keinerlei Einkommen hätten. Die Bw. würde von ihren Brüdern, soweit diese finanziell dazu in der Lage seien, unterstützt. Sie habe bereits in der Türkei das Studium begonnen und würde das Studium nun in Österreich weiterführten. Als Nachweis legte die Bw. eine Bestätigung der Bildungseinrichtung über abgelegte Prüfungen in Übersetzung sowie einen Bescheid des Dekanates der Universität vom yyyy über die - der in der Türkei abgelegten - und für das Studium A. als absolviert anerkannten Prüfungen im Ausmaß von 42 Stunden vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Kinder einer Person sind gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder und deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idF BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten (und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden), unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Kinder (bzw. Vollwaisen) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Volljährige Kinder haben nach § 6 Abs. 2 lit. a leg.cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wobei § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 anzuwenden sind. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gilt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorgehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

Im gegenständlichen Berufungsfall wurde der Antrag der Bw. vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass der Familienwohnsitz der Bw. in der Türkei liege und die Bw. sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalte.

Ein Kind gehört ein gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt jedoch (u.a) nicht als aufgehoben, wenn (lit. a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder (lit. b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Daher haben Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort in einer Zweitunterkunft aufhalten, den Abschluss ihres Studiums (zielstrebig) verfolgen und weiterhin ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband haben, im Allgemeinen die bisherige Haushaltsgemeinschaft (mit den Eltern oder einem Elternteil) auch nicht aufgegeben. Wenn jedoch entscheidende wirtschaftliche und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte nicht mehr bestehen, ist auch das Bestehen eines "fiktiven Haushaltes" gemäß § 2 Abs. 5 lit.a oder b FLAG 1967 mit den im § 2 Abs. 3 leg.cit genannten nahen Verwandten nicht mehr anzunehmen.

Wenn nun, wie im Fall der Bw., die am Studienort vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen, weil Geschwister bereits am Studienort leben (ein Bruder der Bw. ist österreichischer Staatsbürger) und die Eltern, wenn auch einige Zeit später, sich ebenfalls am Studienort in Österreich niedergelassen haben, erscheinen die Ausführungen der Bw., ihr "Lebensinhalt" sei in Österreich und sie werde auch nach dem Studium in Österreich leben, glaubhaft. Damit ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Bw. schon vor dem Nachzug der Eltern wegen des überwiegenden Naheverhältnisses zu Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und sich nicht nur zu Studienzwecken in einer Zweitunterkunft im Bundesgebiet aufhielt.

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, werden durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, gleichgestellt. Entscheidend ist dabei nur, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/14/0051). Wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht - aus welchen Gründen immer - nicht nachkommen, ist somit § 6 Abs. 5 leg. cit. anwendbar.

Laut einem von der Berufungsbehörde erstellten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 28. Februar 2005 ist die Bw. ist seit Oktober 2000 bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbstversichert und war in Österreich nie bei einem Dienstgeber beschäftigt. Die Bw. hat selbst laut Aktenlage kein eigenes Einkommen. Die Bw. hat, wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, glaubhaft dargestellt, dass ihre Eltern im strittigen Zeitraum ab September 2002 finanziell nicht in der Lage waren, den erforderlichen Unterhalt für die Bw. zu leisten. Sie wird von ihren Brüdern unterstützt, die jedoch für die Bw. im Hinblick auf § 2 Abs. 3 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gelten machen können. Weil die Eltern der Bw. mangels ausreichendem Einkommen nicht in der Lage sind, den erforderlichen Unterhalt für die Bw. tatsächlich zu leisten, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vor.

Da türkische Staatsbürger, die (mit ihrer Familie) in Österreich wohnhaft sind und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, Kraft Artikel 8 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind , fällt die Bw. auch nicht in den Anwendungsbereich des § 3 FLAG, d.h. eine Beschäftigung in Österreich bzw. eine bestimmte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sind nicht erforderlich.

Zudem ist jedoch im Falle der bereits volljährigen Bw. auch die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 (das Vorliegen einer Berufsausbildung) erforderlich. Im Wintersemester 2000/01 und Sommersemester 2001 hat die Bw. nachweislich am Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (ein Vorstudienlehrgang der Universität) erfolgreich teilgenommen. Universitätslehrgänge stellen zwar grundsätzlich kein ordentliches Studium dar, jedoch kann eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist, diese auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolgt. Die - von der Bw. im Juni 2001 abgelegte - Ergänzungsprüfung aus Deutsch war laut vorgelegtem Zeugnis für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 48 Abs. 2 UniStG Voraussetzung für die Zulassung der Bw. als ordentliche Hörerin an der Universität. Da laut vorgelegten Bestätigungen der von der Bw. besuchte Universitätslehrgang in beiden Semestern jeweils 24 Wochenstunden umfasste, ist davon auszugehen, dass für den erfolgreichen Abschluss ein intensives Selbststudium erforderlich war, wodurch die volle Zeit der Bw. in Anspruch genommen wurde. Somit sind für die Dauer des Lehrganges die vorstehend angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung erfüllt.

Für das anschließend ab dem Wintersemester 2001/02 betriebene Studium der Studienrichtung A. gilt gemäß § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 die Aufnahme der Bw. als ordentlicher Hörerin an der Universität als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr - im vorliegenden Fall ab 1. Oktober 2002 - besteht nur dann, wenn die Bw. für das vorgehende Studienjahr 2001/2002 die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen hat. Dieser Nachweis wurde laut der von der Berufungsbehörde abverlangten Bestätigung über den Studienerfolg für das Studienjahr 2001/02 nicht erbracht. In diesem Studienjahr hat die Bw. nur zwei Prüfungen ("E." und "U.) im Ausmaß von insgesamt vier Semesterwochenstunden abgelegt, sodass ab Oktober 2002 bis zum Nachweis des Studienerfolges im erforderlichen Ausmaß aus einem Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Die von der Bw. bereits vor dem strittigen Zeitraum an der Universität in der Türkei abgelegten und für das Studium in Österreich mit Bescheid angerechneten Prüfungen sind für den Nachweis des Studienerfolges der Bw. aus dem Studienjahr 2001/02 unerheblich. Durch die Anerkennung dieser Prüfungen kann - im Berufungsfall für den Streitzeitraum jedoch nicht relevant - allenfalls die Studiendauer beeinflusst werden.

Hinsichtlich des weiteren Anspruches auf Familienbeihilfe für die Bw. (im Studienjahr 2002/03 wurde der Studienerfolg im erforderlichen Ausmaß laut den nachgereichten Unterlagen im Juni 2003 erbracht) ist jedoch festzustellen, dass die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH 2000/13/0103 v. 29.09.2004).

Durch den Nachzug der Eltern der Bw. in das Bundesgebiet hat sich die Sachlage im gegenständlichen Fall wesentlich verändert. Die Niederlassungsbewilligungen wurde den Eltern laut den von der Bw. vorgelegten Unterlagen am 9999 erteilt und seit dem 9. Mai 2003 (laut den ebenfalls vorgelegten Meldebestätigungen) sind die Eltern der Bw. jedenfalls an der gleichen Adresse wie die Bw. selbst in XY wohnhaft. Damit ist eine Änderung der Sachlage eingetreten, sodass die zeitliche Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag der Bw. ab September 2000 abgewiesen wurde, mit der Begründung eines Wohnsitzes der Eltern der Bw. am Wohnsitz der Bw. endet.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung (nicht Spruchbestandteil): Für die Geltendmachung des Anspruches ab Juni 2003 ist eine neuerliche Antragstellung erforderlich, wobei das Bestehen einer Haushaltszugehörigkeit einen Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausschließt.

 

Wien, am 8. März 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Unterhaltsanspruch, Aufenthalt zu Studienzwecken, Studienerfolgsnachweis, Anerkennung von Prüfungen, Änderung der Sach-oder Rechtslage, zeitliche Wirksamkeit eines Bescheides

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