UFS ZRV/0285-Z3K/02

UFSZRV/0285-Z3K/023.2.2005

Die Einreihung von Obst und Gemüse in den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und die Bestimmung des Zollwertes für Obst und Gemüse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission fallen.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/16/0083 eingebracht. Mit Erk. v. 2.9.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0136-Z1W/08 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Falkestraße 6,vom 24. August 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 10. Juli 2001, Zahl: aa, betreffend Zollschuld, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabe Zoll und die Zinsen werden wie folgt neu festgesetzt:

Abgabe:

Betrag in ATS:

Betrag in EURO

Zoll (Z1)

4.014.587,00

291.751,35

Zinsen

137.991,00

10.028,20

Die Berechnungen und die Gegenüberstellung sind in den Anlagen A bis C, die einen Bestandteil dieser Entscheidung bilden, angeführt. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. April 1999, Zahl: bb, wurden gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG Abgaben in der Höhe von ATS 5.341.896,00 (Z1: 3.231.694,00, EU: 2.110.202,00) festgesetzt. Gemäß Art. 220 ZK erfolgte für die Bf. die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu gering erfassten Zollbetrages (Z1) in der Höhe von ATS 728.997,00. Zusätzlich erfolgte die Vorschreibung von Zinsen in der Höhe von ATS 105.910,00. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, im Zuge einer bei der Bf. vorgenommenen Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die anlässlich der Einfuhrabfertigungen erklärten Werte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (nachfolgend Verordnung genannt) nicht mit den tatsächlich bezahlten Preisen übereinstimmen. Überdies seien Unstimmigkeiten hinsichtlich der erklärten Beförderungskosten festgestellt worden.

Dagegen richtete sich die Berufung vom 25. Juni 1999. Die Bf., vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte, brachte vor, die Ermittlung der Nachforderungsbeträge sei nicht nachvollziehbar. Der alleinige Geschäftsführer (Herr AA) sei von der belangten Behörden nicht mit der Sache befasst worden. Er habe daher keine Gelegenheit gehabt, auf die in den tatsächlich bezahlten Preisen enthaltenen Einkaufsprovisionen zu verweisen und die entsprechenden Belege vorzulegen. Die Bf. habe Einkaufsprovisionen an einen türkischen Vermittler bezahlt. Die türkischen Lieferanten hätten zunächst für die Bf. die Provisionen an den Vermittler bezahlt und die Bf. habe diesen die Provisionen durch Zuschlag auf die Verkaufspreise vergütet. Nach den Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwertes seien Einkaufsprovisionen den für die eingeführten Waren tatsächlich bezahlten Preisen nicht hinzuzurechnen. Die Berufungsschrift enthält eine nach Versendern und Abfertigungsfällen gegliederte Aufstellung der getätigten Provisionszahlungen. Von den für die Bf. tätigen Speditionen sei versichert worden, dass ein pauschaler Transportkostenanteil für die Strecke von der österreichischen Grenze bis zum Lieferort Wien in der Höhe von 50 Groschen je Kilogramm Netto-Frachtgewicht als Erfahrungswert von den Zollbehörden akzeptiert werde. Das Hauptzollamt Wien hätte den von der Bf. angenommenen pauschalen Transportkostenanteil zu berücksichtigen gehabt. Mit Schreiben vom 26. November 1999 wurden Empfangsbestätigungen des angegebenen türkischen Vermittlers vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2001, Zahl: aa, wurde für drei Einfuhrabfertigungen auf Grund eines unterlaufenen Berechnungsfehlers der Nachforderungsbetrag berichtigt, die daraus resultierenden Beträge wurden gutgeschrieben. Ansonsten wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, für die Ermittlung des Einfuhrpreises sei der tatsächlich bezahlte Preis laut den Buchhaltungsunterlagen herangezogen worden. Da bei den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen die Einkaufsprovisionen nicht getrennt ausgewiesen gewesen seien und es der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll nicht möglich gewesen sei, diese anhand der vorgelegten Unterlagen zu ermitteln, hätten die Provisionen keine Berücksichtigung finden können. Bei der Ermittlung der Frachtkosten seien die vorgelegten Unterlagen berücksichtigt worden; in den Fällen, in denen keine Unterlagen vorgelegt werden konnten, seien die von der Zollverwaltung anerkannten üblichen Erfahrungssätze zur Anwendung gelangt. Bei der Durchführung der Betriebsprüfung sei die Prokuristin, Frau BB, die das Unternehmen selbständig vertrete, anwesend gewesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24. August 2001. Die Bf. bringt vor, sie habe sich bei den Lieferungen aus der Türkei eines türkischen Vermittlers bedient. Die Verrechnung mit dem türkischen Vermittler sei auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung in der Form erfolgt, dass vorerst die türkischen Lieferanten dem Vermittler die zustehende Provision ausbezahlt haben und die Bf. den türkischen Lieferanten diese Einkaufsprovisionen durch Aufschlag auf den Warenverkaufspreis vergütet haben. Im prüfungsrelevanten Zeitraum seien ATS 2.842.641,00 an Einkaufsprovisionen an den Vermittler bezahlt worden. Gemäß Art. 33 Buchstabe e) ZK seien Einkaufsprovisionen nicht in den Zollwert einzubeziehen, sofern sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden. Die Bf. habe eine detaillierte Aufstellung der Provisionszahlungen und Bestätigungen des türkischen Vermittlers über den Erhalt dieser vorgelegt. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei es für die belangte Behörde möglich gewesen, die nachweislich entstandenen Kosten aus dem tatsächlich bezahlten Preis herauszurechnen; dies reiche im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung des Zollwertes aus. Die Tatsache der Anwesenheit der Prokuristin bei der Betriebsprüfung vermöge nichts daran zu ändern, dass der in der Niederschrift festgestellte Sachverhalt dem Geschäftsführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser habe daher keine Gelegenheit gehabt, im Rahmen der Betriebsprüfung auf die in den tatsächlich bezahlten Preisen enthaltenen Einkaufsprovisionen hinzuweisen.

Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 4. Mai 2004 wurde die Bf. ersucht, den Kommissionsvertrag oder geeignete Unterlagen, die das Vorliegen von Einkaufsprovisionen und den Inhalt der Vereinbarung belegen, vorzulegen. Die Bf. hat mit Schreiben vom 18. Juni 2004 mitgeteilt, die Verrechnung und Bezahlung der Einkaufsprovisionen beruhen auf einer mündlichen Vereinbarung, die auf Seiten der Bf. Herr CC ausverhandelt habe. Die Bf. stellte den Antrag, Herrn CC als Zeugen zum Inhalt der Vereinbarung zu vernehmen.

Im Rahmen der Zeugeneinvernahme am 21. Juli 2004 hat Herr CC angegeben, es seien weder mit dem Kommissionär noch mit den Lieferanten schriftliche Verträge abgeschlossen worden. Der Kommissionär, ohne dessen Einschaltung keine Lieferanten gefunden hätten werden können, habe den Kontakt zu den Lieferanten hergestellt, die Ware kontrolliert und die Abwicklung vor Ort durchgeführt. Bei den im Rahmen der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Fakturen habe es sich um Proforma-Rechnungen mit Richtwerten gehandelt; diese hätten in den meisten Fällen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Die Höhe der geltend gemachten Provisionszahlungen stimme mit den tatsächlich bezahlten Beträgen überein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. hat im Zeitraum vom 8. August 1996 bis 19. Oktober 1998 mit den vom gegenständlichen Verfahren betroffenen 115 Abfertigungen frische Weintrauben aus der Türkei (Unterposition 080610 des Harmonisierten Systems) zum freien Verkehr abgefertigt. Für die Einfuhrware der Unterposition 080610 des Harmonisierten Systems gelten die Bestimmungen der Verordnung für den Zeitraum 21. Juli bis 20. November eines Jahres (Anhang der Verordnung). Die Einfuhrabfertigungen erfolgten innerhalb des vorgesehenen Anwendungszeitraumes.

Die Verordnung gründet sich auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in der Fassung des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte. Die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde erforderten eine neue Einfuhrregelung für frisches Obst und Gemüse. Die Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, alle Maßnahmen, die die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet beschränken, in Zölle umzuwandeln. Der Europäische Rat führte den Mechanismus der Einfuhrpreise ein. Durch diesen Mechanismus können spezifische Zölle auf Obst und Gemüse erhoben werden, wenn die Preise, zu dem sie in die Gemeinschaft eingeführt werden, unter einem pauschalen Einfuhrwert liegen. Aus den Erwägungen zu der Verordnung geht hervor, dass die Regelung auf dem Vergleich zwischen dem Wert der eingeführten Erzeugnisse und dem im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften genannten Einfuhrpreis basiere. Mit der Anwendung eines pauschalen Einfuhrwertes lassen sich die Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde ordnungsgemäß umsetzen. Die Bestimmungen der Verordnung entsprechen den Übereinkünften der Welthandelsorganisation, die den Welthandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen reformierte. Ziel der Regelungen ist die Vermeidung von Marktstörungen infolge von Angeboten aus Drittländern zu anormalen Preisen. Die Erwägungsgründe zu der Verordnung bringen auch zum Ausdruck, dass der Importeur eine andere Zolleinstufung als auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes wählen können sollte.

Die Einreihung von Obst und Gemüse in den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und die Bestimmung des Zollwertes für Obst und Gemüse, die unter die Verordnung fallen, sind für den im Anhang der Verordnung genannten Zeitraum nach den Regeln der Verordnung vorzunehmen (vergleiche EuGH vom 16. Jänner 2003, Rs C-422/00 ).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung entspricht der Einfuhrpreis, zu dem Obst und Gemüse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften eingestuft werden, je nach Wahl des Importeurs:

a)

entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind,

b)

oder dem nach Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c) ZK ermittelten Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse, wobei die Zölle entsprechend Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung abgezogen werden,

c)

oder dem pauschalen Einfuhrwert gemäß Art. 4 der genannten Verordnung

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung übernimmt im Wesentlichen die verschiedenen Methoden zur Bestimmung des Zollwerts gemäß dem Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung und passt sie der besonderen Natur von Obst und Gemüse an. Die Methode zur Berechnung des Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung ist mit der in Art. 29 Abs. 1 ZK vergleichbar. In beiden Fällen muss der ermittelte Wert den fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, widerspiegeln (EuGH vom 16. Jänner 2003, Rs C-422/00 ).

Das im Anhang der Verordnung erfasste Obst und Gemüse unterliegt einer gemischten Zollabgabe. Es handelt sich um einen aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Zoll, nämlich aus einer Wertzoll- und Gewichtszollkomponente. Die Gewichtszollkomponente ist umgekehrt proportional zum Einfuhrpreis. Je niedriger der Einfuhrpreis ist, desto höher wird der Gewichtszollsatz.

Im Zuge der Einfuhrabfertigungen wurden von der Bf. als Einfuhrpreise die fob-Preise der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung erklärt (durch die Angaben in den Feldern 20 und 22 [Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag] und durch die Codierungen 1.1 [Geschäfte mit Eigentumsübertragung und mit Gegenleistung/Endgültiger Kauf] in den Feldern 24 [Art des Geschäftes] sowie durch Vorlage der den Anmeldungen angeschlossenen Rechnungen) und die Einreihung in den Zolltarif und die Berechnung der Abgaben anhand der erklärten Einfuhrpreise vorgenommen.

Anlässlich einer bei der Bf. durch das Hauptzollamt Wien durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll (Niederschrift vom 20. April 1999) wurde festgestellt, dass die im Zuge der Abfertigungen erklärten Einfuhrpreise nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben. Neben der Anführung der tatsächlich festgestellten Werte wurden in der Niederschrift folgende Gründe, die von der Bf. nicht bestritten werden, als für die Abweichungen maßgebend festgehalten:

Im betreffenden Beschwerdeverfahren war strittig, ob in den an die Lieferanten tatsächlich bezahlten Beträgen die Bemessungsgrundlage mindernde Einkaufsprovisionen enthalten waren. Die Höhe der an die Lieferanten bezahlten Beträge stand außer Streit.

Die Erwägung zu der Verordnung, der Importeur solle eine andere Zolleinstufung als auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes wählen können, ist in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung normiert. Diese Norm bestimmt, dass, wenn sich der Importeur für die diesbezügliche Auswahlmöglichkeit entschieden hat, der Einfuhrpreis dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zu Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind, zu entsprechen hat. Nach dem Wortlaut dieser Norm kommt somit ihre Anwendung nur dann in Betracht, wenn dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind.

Aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll steht fest, dass die anlässlich der Einfuhrabfertigungen erklärten fob-Preise, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten nicht den tatsächlichen Preisen und Kosten entsprochen haben. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnte nicht nachgewiesen werden, dass die erklärten Einfuhrpreise mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Ohne Erwägungen darüber anzustellen, ob es sich bei den von der Bf. geltend gemachten Provisionszahlungen um abzugsfähige Kosten handelt, steht fest, dass die sich sowohl unter als auch ohne Berücksichtigung der Provisionszahlungen ergebenden Werte nicht den erklärten Einfuhrpreisen entsprechen (Anlage D, die auch einen Bestandteil dieser Entscheidung bildet).

Von der Bf. unbestritten sind auch die von der belangten Behörde festgestellten und in der Niederschrift festgehaltenen Gründe, warum die anlässlich der Einfuhrabfertigungen erklärten Werte nicht den tatsächlichen entsprochen haben. Aufgrund dieser Motive gilt es als erwiesen, dass der Bf. im maßgeblichen Zeitpunkt die erklärten Einfuhrpreise nicht bekannt waren. Obwohl von der Bf. nicht vorgebracht wurde, dass die Einfuhrpreise zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldungen bekannt gewesen seien, ist festzuhalten, dass die Angabe anderer Einfuhrpreise als der tatsächlichen in den Einfuhranmeldungen ein Indiz dafür darstellt, dass die tatsächlichen Einfuhrpreise zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldungen nicht bekannt waren. Das aussagekräftigste und frei von jeglicher Manipulation darstellende Argument für das Bekanntsein der Einfuhrpreise im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldungen wäre deren richtige Angabe in den Anmeldungen gewesen. Es würde der menschlichen Logik widersprechen, wenn bei Bekanntsein der Einfuhrpreise diese nicht richtig angegeben werden würden, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzung, dass der fob-Preis zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft nur dann als Einfuhrpreis herangezogen werden kann, wenn dieser bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt ist. Herr CC hat im Rahmen der Zeugenvernehmung mitgeteilt, die in den Proforma-Rechnungen ausgewiesenen Beträge hätten Richtwerte dargestellt, die in einem Großteil der Fälle den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Die geltend gemachten Provisionszahlungen sind nicht allein Ursache für die Differenzen zwischen den erklärten und den tatsächlich bezahlten Beträgen. Auch unter Berücksichtigung der Provisionszahlungen steht fest, dass die erklärten Einfuhrpreise nicht den tatsächlich bezahlten Preisen entsprochen haben (Anlage D). Die Aussagen des Zeugen vermögen somit nicht zu überzeugen, dass die fob-Preise der Erzeugnisse und die Versicherungs- und Transportkosten bei der Annahme der Anmeldungen bekannt gewesen sind. In der Niederschrift ist festgehalten, dass es sich bei den im Rahmen der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Fakturen um Proforma-Rechnungen gehandelt hat; dies wurde auch durch die Aussage von Herrn CC indirekt bestätigt. Die Ausstellung von Proforma-Rechnungen ist ein weiteres Indiz für das Nichtfeststehen des jeweiligen tatsächlichen Preises zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldungen. Die Voraussetzungen für die Heranziehung des fob-Preises im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung als Einfuhrpreis sind nicht vorgelegen. Die in dieser Norm enthaltene Verpflichtung wurde nicht eingehalten. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass eine in Art. 5 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt wurde, so haben sie den fälligen Zollbetrag gemäß Art. 220 ZK einzuziehen, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Partie zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde zu legen ist (Art. 5 Abs. 4 der Verordnung).

Art. 220 ZK bestimmt, dass, sofern der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen hat, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Diese Frist kann nach Art. 219 ZK verlängert werden.

Durch die Bedingung, dass der fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft nur dann als Einfuhrpreis herangezogen werden darf, sofern dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind, waren bei den vom betreffenden Beschwerdefall erfassten Einfuhranmeldungen die Voraussetzungen für die Heranziehung des fob-Preises im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung als Einfuhrpreis nicht gegeben. Die Berechnung der Abgaben unter Zugrundelegung der tatsächlichen fob-Preise sowie Versicherungs- und Transportkosten ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Aus dem Kontext der Verordnung geht eindeutig hervor, dass in den Fällen der nachträglichen buchmäßigen Erfassung die Einreihungen in den Zolltarif und die Berechnung der Abgaben unter Zugrundelegung der pauschalen Einfuhrwerte zu erfolgen haben.

Mit dem durch den Europäischen Rat für den Agrarsektor eingeführten Mechanismus der Einfuhrpreise (Verordnung [EG] Nr. 3290/94 des Rates) können spezifische Zölle auf Obst und Gemüse eingehoben werden, wenn der Preis, zu dem sie in die Gemeinschaft eingeführt werden, unter dem pauschalen Einfuhrwert liegt. Den Erwägungen zu der Verordnung entsprechend, bestimmt Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, dass in den Fällen, in denen der Importeur eine andere Zolleinstufung als auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes wählt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherheit gemäß Art. 248 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) in der Höhe des Einfuhrzolls, der bei Einstufung der Partie auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes fällig wäre, zu leisten hat. Die Regelung des Art. 248 Abs. 1 ZK-DVO bestimmt Folgendes:

(1) Die Überlassung führt zur buchmäßigen Erfassung der Abgaben, wie sie sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergeben. Hält es die Zollstelle für möglich, dass der aufgrund der Überprüfung festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergebende, verlangt sie außerdem eine ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach den Angaben in der Zollanmeldung und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können. Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages, dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen.

Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 248 Abs. 1 ZK-DVO hat der Verordnungsgeber in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Abgabenbetrag, dem die Waren letztendlich unterliegen können, um den handelt, der sich unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwertes ergibt. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ist die Sicherheit in den Fällen als Einfuhrzoll einzubehalten, in denen der Importeur nicht oder nicht zeitgerecht nachweisen kann, dass der nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung angemeldete Wert der Realität entspricht. Somit wurde für die Vorgänge, in denen Sicherheit zu leisten ist, unmissverständlich festgelegt, dass bei Differenzen zwischen dem fob-Preis im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung und den tatsächlichen Werten die Einreihung in den Zolltarif und die Berechnung der Abgaben unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwertes zu erfolgen hat. Der tatsächlich nachgewiesene fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland sowie die tatsächlichen Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft sind - sofern sie nicht dem angemeldeten Einfuhrpreis entsprechen - hierbei unmaßgeblich.

Unter Berücksichtigung des vom Verordnungsgeber verfolgten Zieles, die Einfuhr in die Gemeinschaft der von der Verordnung erfassten Erzeugnisse zu gleichen oder annähernd gleichen Bedingungen sicher zu stellen und somit Marktstörungen hintanzuhalten, steht für den unabhängigen Finanzsenat fest, dass bei Feststellen von Differenzen zwischen dem angemeldeten Einfuhrpreis nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung und den tatsächlichen Werten keine Unterscheidung zu treffen ist, ob anlässlich der Einfuhrabfertigung eine Sicherheit erhoben worden ist oder nicht. Es ist für die Höhe des Abgabenbetrages unmaßgeblich, ob in den Fällen der Sicherheitsleistung der Importeur verpflichtet ist, das Entsprechen des Einfuhrpreises nachzuweisen oder bei Fehlen der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit es im Wirkungsbereich der Behörde liegt, zu überprüfen, ob der angemeldete Einfuhrpreis im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Leistung einer Sicherheit stellt keinen Ausfluss des materiellen Rechts dar, sondern soll die Einbringung der tatsächlichen Abgaben gewährleisten. In der Verordnung sind keine Hinweise für eine unterschiedliche Behandlung enthalten.

Überdies hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Jänner 2003 in der Rechtssache C-422/00 festgestellt, dass die Methode nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung nur dann angewandt werden kann, wenn der endgültige Wert der Erzeugnisse beim Zolldurchgang bekannt ist und somit in diesem Fall kein Grund bestehe, dem Importeur einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert der Erzeugnisse zu erlauben. Diese Feststellung lässt den Schluss zu, dass in den Fällen, in denen der erklärte fob-Preis zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten nicht dem tatsächlich festgestellten oder nachgewiesenen entspricht, die Einreihung in den Zolltarif und Berechnung der Abgaben nicht anhand des tatsächlichen, vom erklärten abweichenden fob-Preises zu erfolgen hat.

Aus den dargestellten Überlegungen war die Einreihung in den Zolltarif und die Berechnung der Abgaben unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwertes vorzunehmen (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung). Die Kommission bestimmt an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung). Die von der Kommission mit Verordnung festgelegten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Anlage A angeführt.

Obwohl bei der Einreihung in den Zolltarif und der Abgabenberechung anhand des pauschalen Einfuhrwertes die Höhe der Frachtkosten unerheblich ist, ist bezüglich der innergemeinschaftlichen Beförderungskosten festzuhalten, dass die Richtigkeit der in Abzug gebrachten Beförderungskosten - wie die Bf. auch selbst ausführt - in den Fällen von frei-Haus Lieferungen nicht durch Belege nachgewiesen werden konnte. Bei Nichtvorliegen eines Nachweises der tatsächlichen innergemeinschaftlichen Beförderungskosten ist der Abzug in der Höhe der von der Zollverwaltung auf Erfahrungssätzen basierenden anerkannten Beförderungskosten zulässig. Die Höhe der von der belangten Behörde in Abzug gebrachten innergemeinschaftlichen Beförderungskosten entspricht den Erfahrungssätzen der Zollverwaltung.

Da - wie bereits ausgeführt - die tatsächlich festgestellten Werte sowohl unter Berücksichtigung als auch ohne Berücksichtigung der von der Bf. geltend gemachten Provisionen nicht den anlässlich der Abfertigungen erklärten Einfuhrpreisen entsprochen haben und somit die Einreihung in den Zolltarif und die Berechnung der Abgaben unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwertes zu erfolgen hatte, bedurfte es keiner Erwägungen, ob es sich bei diesen um begünstigte Einkaufsprovisionen gehandelt hat.

Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 72a ZollR-DG ist die Neufestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieben. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung bestimmt, dass im Falle der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 ZK Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Partie zum freien Verkehr bis zur Einziehung des fälligen Zollbetrags zu entrichten sind, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde zu legen ist. Bei nachtäglichen buchmäßigen Erfassungen ist nach dem nationalen Zollrecht eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG zu entrichten. Diese entspricht dem Betrag, der für den maßgeblichen Zeitraum an Säumniszinsen angefallen wäre. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für den gesamten Säumniszeitraum an. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Gemäß Art. 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz für die Säumniszinsen ein um zwei Prozent über dem Kreditsatz nach § 78 Abs. 2 ZollR-DG liegender Zinssatz heranzuziehen. Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Art. 589 Abs. 4 Buchstabe a) erster Unterabsatz ZK-DVO für Österreich festgesetzte Zinssatz heranzuziehen (§ 78 Abs. 2 ZollR-DG). Die Zinssätze werden von der Kommission durch Verordnung festgesetzt. Die für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Zinssätze sind in der Anlage B angeführt. In den Fällen, in denen gemäß § 72a ZollR-DG keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt, hat die Festsetzung von Zinsen für diese zu unterbleiben (vergleiche VwGH 20.12.2001, 2001/16/0299).

Bei der Berechnung der Abgaben fanden die im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten tatsächlichen Eigenmassen Berücksichtigung.

Bezüglich des Vorbringens der Bf., der Geschäftsführer, Herr AA, sei anlässlich der Niederschriftsaufnahme nicht anwesend gewesen, somit sei ihm der festgestellte Sachverhalt nicht zur Kenntnis gebracht worden, und er habe nicht die Möglichkeit gehabt, schon anlässlich der Betriebsprüfung auf die in den tatsächlich bezahlten Preisen enthaltenen Einkaufsprovisionen hinzuweisen, ist Folgendes festzuhalten: Im Zuge der Niederschriftsaufnahme am 20. April 1999 waren seitens der Bf. die Prokuristin, Frau BB, und Herr CC anwesend. Die Niederschrift wurde von der Prokuristin der Bf. unterfertigt. Laut Firmenbuchauszug hat Frau BB zum Zeitpunkt der Niederschriftsaufnahme die Bf. selbstständig vertreten. Überdies hat ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Pflicht, die Tätigkeit von Prokuristen, die mit steuerlichen Agenden betraut wurden, zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH 22.04.1998, 98/13/0057). Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 hat die Bf. mitgeteilt, die Berechnung und Bezahlung von Einkaufsprovisionen beruhe auf einer mündlichen Vereinbarung, die auf Seiten der Bf. von Herrn CC ausverhandelt worden sei. Da sich die Bf. in den diesbezüglichen Vorbringen widerspricht und dem bei der Niederschriftsaufnahme anwesenden Herrn CC der Inhalt der Provisionsvereinbarungen bekannt gewesen sein musste, gehen die diesbezüglichen Vorbringen ins Leere. Selbst bei Verletzung des Parteiengehörs wäre kein absoluter Verfahrensmangel gegeben. Zu einer Aufhebung durch die Oberbehörde oder durch ein Höchstgericht führt ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er wesentlich ist. Wesentlich ist ein Verfahrensmangel dann, wenn bei seiner Vermeidung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können. Im betreffenden Fall hätte selbst bei Verletzung des Parteiengehörs kein anderslautender Bescheid erlassen werden können. Darüber hinaus würde bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs die Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Berechnungsmethoden in den Bescheiden der belangten Behörde in ihrer Funktion als Abgabenbehörde I. Instanz und Berufungsbehörde der ersten Rechtsbehelfsstufe eine Sanierung dieser darstellen.

Klagenfurt, am 3. Februar 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a VO 3223/94 , ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c VO 3223/94 , ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Art. 248 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1

Schlagworte:

Obst und Gemüse, pauschaler Einfuhrwert, fob-Preis

Verweise:

EuGH 16.01.2003, Rs C-422/00

Stichworte