UFS RV/0030-G/05

UFSRV/0030-G/0526.1.2005

Haftung für Kapitalertragsteuer nach Schätzung wegen Differenzen zwischen erklärten Erlösen und Registrierkassaerlösen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0029 eingebracht. Mit Erk. v. 2.9.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch ECO WT Wirtschafts und Steuerbeartungs GmbH, 8010 Graz, Einspinnergasse 1/II, vom 22. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Mag. Andrea Schreiber-Neidic, vom 5. Oktober 2004 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die laut Firmenbuch seit Ende des Jahres 1999 den Geschäftszweig "Gastgewerbe" ausübt.

Für das Jahr 2001 erklärte die Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -6.873.977 S (umgerechnet -499.551,39 €).

Das Finanzamt erließ nach zuvor durchgeführter Buch- und Betriebsprüfung der Jahre 2001 bis 2003 wegen verdeckter Ausschüttung im Betrag von 121.400,62 € (1,670.508,95 S) ua. einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 2001 im Betrag von 30.350,16 € (umgerechnet 417.627,31 S). Zur Begründung führt es im Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung aus, die Erlöserfassung weiche im Jahr 2001 von den gesamten erklärten Erlösen ab. Die um "doppelte Tagesabschlüsse" bereinigten Erlöse laut Registrierkassa betrügen 5,391.561,88 €. Die gebuchten Erlöse laut Buchhaltung betrügen 5,270.161,26 €. Laut Umsatzsteuersonderprüfung vom 5. September 2001 seien die Erlöse vom 22. Jänner 2001, 23. Jänner 2001, 7. Februar 2001, 8. Februar 2001, 31. März 2001, 23. März 2001, 6. Mai 2001, 17. Juni 2001, 18. Juni 2001 und 19. Juni 2001 in der Buchhaltung nicht erfasst worden. Diese Erlöse seien in der Buchhaltung mit einer "Negativbuchung" im Soll erfasst und somit nicht richtig erfasst worden. Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung seien die Tageslosungen im Schätzungsweg ermittelt worden. Auf Grund der zur Verfügung gestellten Registrierkassadaten sei es möglich gewesen die genauen Zahlen zu ermitteln. Dies Zahlen fänden auch ihren Niederschlag in der Gesamtdifferenzsumme von 121.400,62 €. Laut einer zuvor durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung seien im Monat April einige Kellnerumsätze nicht in den Erlösen erfasst worden. Diese seien mittels Korrekturbuchung vom 30. April 2001 entsprechend dem Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung eingebucht worden. Im Zuge der Buch- und Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass sich die nicht erfassten Kellnererlöse nicht nur auf den April beschränkten, sondern auch in den Monaten Mai, Oktober, November und Dezember 2001 Kellnererlöse nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien. Auf Basis der auf Datenträger zur Verfügung gestellten Registrierkassadaten sei es möglich gewesen, diese Daten zu erfassen und fänden auch ihren Niederschlag in der genannten Gesamtdifferenzsumme (Tz 15). Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerpassivierung ergäben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von -391.090,97 € (umgerechnet -5,381.529,07 S).

Dagegen wendet sich die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 22. November 2004 und bringt im Wesentlichen vor, die Erhöhung des Verrechnungskontos des Gesellschafters GS habe laut Buchhaltung 1,661.769,64 S betragen. Diese Erhöhung sei für Zahlungen von Betriebsausgaben wie folgt verwendet worden:

Mieten

ATS

323.203,00

Löhne

ATS

308.000,00

Bareinlagen

ATS

716.000,00

Stadtwerke

ATS

163.000,00

Steuern u. Abgaben

ATS

219.000,00

Ergibt in Summe

ATS

1.729.203,00

Wie bei der Buch- und Betriebsprüfung festgestellt, seien private Geldmittel des GS (Verkauf Wohnung) der Bw. zugeführt worden. Eine Beschaffung persönlicher Vorteile oder eine persönliche Bereicherung durch die Entnahme von Geldmitteln sei keinesfalls zutreffend. Die nachweisliche Verwendung der kalkulatorisch ermittelten Tageslosungen für betriebliche Zwecke stelle somit keine verdeckte Ausschüttung dar. Der Saldozuwachs am Verrechnungskonto des GS sei zumindest ein klares Indiz wenn nicht gar ein Beweis, dass die Gelder aus der Umsatzhinzurechnung des Finanzamtes nicht zugunsten des Gesellschafters, sondern ausschließlich zur Finanzierung von Betriebsausgaben der Bw. verwendet worden seien.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2004 beantragt die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter ohne weiteres Vorbringen mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Jänner 2005 vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 8 KStG 1988 lautet:

(1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird.

§ 163 BAO lautet:

Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

§ 184 BAO lautet:

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Mit seinem Vorbringen zeigt die Bw. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie das Finanzamt im Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung ausgeführt hat, hat es für das Streitjahr 2001 - ua. auf Grund von Fehlbuchungen der Bw. - Differenzen zwischen den in der Registrierkassa erfassten Erlösen und den in der Buchhaltung bzw. den erklären Erlösen festgestellt. Weiters hat das Finanzamt festgestellt, dass in mehreren Monaten Kellnererlöse in der Buchhaltung nicht erfasst worden sind. Von der Bw. wurde dies in der Berufung nicht bestritten. Auf Grund dieser formellen Mängel der Bücher war das Finanzamt daher berechtigt, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, und die Einkünfte zu schätzen.

Der Abgabenbehörde steht im Fall einer gegebenen Schätzungsberechtigung die Wahl der Schätzungsmethode frei. Dabei ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 24. September 2003, 99/13/0094). Das Finanzamt hat zur Begründung des angefochtenen Bescheides im Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände (Differenzen zwischen Erlösen der Registrierkassa und der Buchhaltung bzw. Erklärung, Fehlbuchungen, fehlende Kellnererlöse), die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Hinzurechnung der Differenz zwischen Erlösen der Registrierkassa und der Buchhaltung bzw. Erklärung unter Berücksichtigung der Personalverpflegung) ausreichend dargelegt, weshalb zur Begründung der Berufungsentscheidung nochmals darauf verwiesen wird.

Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen des Finanzamtes ist es für den unabhängigen Finanzsenat (ebenso wie schon zuvor für das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung) nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die als einziges Vorbringen getätigte Behauptung der Bw., der Gesellschafter GS habe Bareinlagen getätigt und die "Erhöhung" seines Verrechnungskontos sei auch auf Zahlung von Betriebsausgaben zurückzuführen, steht, zumal bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft Einlagen (also auch die auf dem Verrechnungskonto von GS verbuchten Bareinlagen und Zahlungen zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Bw., auch wenn sie mit Betriebsausgaben im Zusammenhang stehen) insoweit außer Ansatz bleiben, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter geleistet werden. Dass das Finanzamt seine Schätzungsberechtigung nicht aus fehlender Vermögensdeckung der Bw. abgeleitet und die Schätzung selbst auch nicht darauf gestützt hat (weshalb deren Richtigkeit auch nicht mittels Behauptung von Bareinlagen und Zahlungen für die Bw. bestritten werden musste), ergibt sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung.

Dass die Hinzurechnung fehlender Erlöse zum Vermögen der Bw. - wie vom Finanzamt richtig gehandhabt - eine Versteuerung als verdeckte Ausschüttung mittels Abgaben- und Haftungsbescheides nach sich zieht, weil diese Erlöse in der Vermögenssphäre der Bw. nicht (mehr) vorhanden sind und sich deshalb (ohne bücherlich nachvollziehbar zu sein) nur in der Vermögenssphäre der Gesellschafter befinden können, entspricht der Rechtslage.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am 26. Jänner 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Kapitalertragsteuer, Haftung, Schätzung, Schätzungsbefugnis, Schätzungsmethode

Stichworte