UFS RV/2276-W/02

UFSRV/2276-W/0217.5.2004

Unzulässige Bescheiderlassung gem. § 293 BAO.

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ing. Mag. Walter Stingl KG, gegen den gem. § 293 BAO berichtigten Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. u. 10. Bez. betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

 

Strittig ist die Nichtanerkennung von Vorsteuern aus Subhonoraren mangels fehlender Rechnungsmerkmale.

 

Herr A und Frau B bilden eine Hausgemeinschaft bei der sie zu jeweils 50 % am Gewinn/Verlust beteiligt sind.

 

Bei der Bw. fand für den Zeitraum Februar 1999 bis Oktober 2000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, wobei für das Jahr 1999 u.a. folgende Feststellungen getroffen und in der Niederschrift vom 15. Februar 2001 ausführlich dargestellt wurden:

 

 

1. Firma S:

 

2. Firma T:

 

Nachdem am 6. März 2001 eine erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 erfolgte, in welcher die Feststellungen der Betriebsprüfung unbeachtet blieben, erließ das Finanzamt in der Folge für das Jahr 1999 einen gem. § 293 BAO berichtigten Bescheid und folgte darin den Feststellungen der Betriebsprüfung.

 

Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:

 

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2001 als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:

 

1. Firma S:

 

2. Firma T:

 

Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründet dies sowie im Schriftsatz vom 6. Juli 2001 im Wesentlichen folgendermaßen:

 

 

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

a) Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 erfolgte am 26. Februar 2001.

b) Die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wurde mit Bescheid vom 6. März 2001 erklärungsgemäß festgesetzt.

c) Die Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (lt. Niederschrift vom 15. Februar 2001) wurden im gem. § 293 BAO erlassenen Bescheid vom 8. März 2001 berücksichtigt.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Veranlagungsakt aufliegenden Unterlagen.

 

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

 

§ 293 BAO normiert:

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

 

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Abgabenbehörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Abgabenbehörde offensichtlich nicht entsprochen hat. Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt, der Rechtsauffassungen und Sachverhaltsannahmen eines Bescheides vorgenommen werden.

 

Nicht gem. § 293 BAO berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen. Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gem. § 293 BAO zugänglich, ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz 8 zu § 293).

 

Im gegenständlichen Fall liegen somit Schreib- oder Rechenfehler oder diesen sehr nahe kommenden Fehlern gem. § 293 BAO nicht vor.

Bescheidänderungen inhaltlicher Art (aufgrund einer Betriebsprüfung) dürfen aber wie o.a. nicht im Rahmen eines Bescheides gem. § 293 BAO durchgeführt werden, weshalb der o.a. Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 17. Mai 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bescheidänderung

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