Unzulässige Bescheiderlassung gem. § 293 BAO.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ing. Mag. Walter Stingl KG, gegen den gem. § 293 BAO berichtigten Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. u. 10. Bez. betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Nichtanerkennung von Vorsteuern aus Subhonoraren mangels fehlender Rechnungsmerkmale.
Herr A und Frau B bilden eine Hausgemeinschaft bei der sie zu jeweils 50 % am Gewinn/Verlust beteiligt sind.
Bei der Bw. fand für den Zeitraum Februar 1999 bis Oktober 2000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, wobei für das Jahr 1999 u.a. folgende Feststellungen getroffen und in der Niederschrift vom 15. Februar 2001 ausführlich dargestellt wurden:
1. Firma S:
- Für das Jahr 1999 seien Vorsteuern aus Rechnungen der Firma S i.H.v. 565.773,50 S nicht anerkannt worden.
- Die Vorsteuerbeträge der Rechnungen, die nach Abweisung des Konkurses und somit nach amtlicher Auflösung der Firma S ausgestellt worden seien, seien lt. Betriebsprüfung nicht abzugsfähig.
- Dem Einwand der Bw., wonach nach amtlicher Löschung weiterhin Abwicklungsbedarf bestanden habe, habe nicht gefolgt werden können, da die Leistung erst nach der Löschung der Firma S erbracht worden sei und somit nicht in den Wirkungsbereich der GesmbH falle (keine Rechnungsausstellung im Zuge der Liquidation).Deshalb sei der Rechnungsaussteller nicht als leistender Unternehmer zu betrachten.
- Eine Firma S sei lt. Auskunft der zuständigen Hausverwaltung an der angegebenen Adresse niemals existent gewesen.
2. Firma T:
- Für das Jahr 1999 seien Vorsteuern aus Rechnungen der Firma T i.H.v. 13.618,40 S nicht anerkannt worden.
- Bereits bei Auftragserteilung im Jahre 1997 sei die Firma T amtlich aufgelöst gewesen.
- Aus diesem Grunde sei der Rechnungsaussteller nicht als leistender Unternehmer zu betrachten gewesen.
Nachdem am 6. März 2001 eine erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 erfolgte, in welcher die Feststellungen der Betriebsprüfung unbeachtet blieben, erließ das Finanzamt in der Folge für das Jahr 1999 einen gem. § 293 BAO berichtigten Bescheid und folgte darin den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
- Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung von Vorsteuern aus Rechnungen der Firmen S und T.
- Die Firmen S und T seien 1995 von der Bw. mit der Überwachung bzw. Durchführung der Generalsanierung des Zinshauses in V beauftragt worden und man habe ihnen bei der Auswahl der ausführenden Subunternehmer freie Hand gelassen.Die Sanierungsarbeiten seien auftragsgemäß und zur vollsten Zufriedenheit der Bw. erledigt worden. Dies sei auch vom Finanzamt nach Vornahme eines Lokalaugenscheines bestätigt worden.
- Bei der Auftragsvergabe an die Firma S seien die üblichen Informationen (Firmenbuchauszug) eingeholt worden.Kontaktperson sei eine Frau C gewesen, die sich als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ausgegeben habe. Über sie seien sämtliche finanziellen Transaktionen durchgeführt worden.
- Die Firma T sei von der Firma S für die Bauüberwachung empfohlen worden.
- Die finanziellen Schwierigkeiten der Firmen S und T sei für die Bw. nicht zu erkennen gewesen, da die Aufträge kontinuierlich und ordnungsgemäß abgewickelt worden seien.
- Der Bw. sei auch nicht bekannt gewesen, dass die gesamten Bauleistungen von der Firma R erbracht und deren Rechnungen von der Firma S lediglich umgeschrieben worden seien.
- Umsatzsteuerlich läge eine ordnungsmäßige Fakturierung der Firma R an die Firma S und ebenso der Firma S an die Bw. vor.
- Die Geschäftsanschrift in den Fakturen der Firma S würde mit der des Firmenbuches übereinstimmen.
- Sämtliche Besprechungen und Geschäftsabschlüsse seien im Büro der Hausverwaltung abgeführt worden.
- Nach Ansicht der Bw. könne eine aufgelöste GesmbH auch noch nach ihrer Löschung im Firmenbuch Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens ausführen.
- Die Bw. beantrage daher die Anerkennung der Vorsteuerbeträge i.H.v. 874.638,89 S (Firma S) und 46.253,79 S (Firma T).
Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2001 als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
1. Firma S:
- Das Finanzamt halte fest, dass eine Frau C zu keiner Zeit im Firmenbuch als Gesellschafterin bzw. Geschäftsführerin der Firma S eingetragen gewesen sei.
- Zahlungen seien immer in bar an Frau C geleistet worden, wobei jedoch die Quittungen völlig unterschiedliche Unterschriften aufwiesen.
- Seit dem Jahr 1998 seien bei der Firma S keine Arbeiter mehr gemeldet gewesen.
- Die von der Bw. eingeholten Unterlagen zur Überprüfung der Unternehmereigenschaft seien überaltet gewesen.
- Die Firma S sei seit 15. August 1997 aufgelöst und trage seitdem den Zusatz "in Liquidation", der aber auf den Rechnungsformularen nicht aufscheine.
- Da den vorliegenden Rechnungen der Firma S keine Leistungserbringung zugrunde liege (die Leistungen seien ja lt. Bw. von der Firma R erbracht worden), sondern es sich offensichtlich um eine Scheinfakturierung (Rechnungen seien von der Bw. inhaltlich und betragsmäßig ident umgeschrieben worden) handle, sei ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma S nicht zulässig.
2. Firma T:
- Auch über dieses Unternehmen sei das Konkursverfahren eröffnet und mangels Kostendeckung am 30. Oktober 1996 aufgehoben worden.
- Seit Jahren seien keine Arbeiter mehr gemeldet worden, weshalb die in Rechnung gestellte Leistung nicht selbst erbracht worden sein konnte.
- Aufgrund des von der Bw. vorgelegten Schreibens vom 19. Oktober 1998 seien der Bw. sehr wohl die finanziellen Schwierigkeiten der Firma T bekannt gewesen.Eine Weiterführung der unternehmerischen Tätigkeit der Firma T sei aber aus dem Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 nicht ableitbar.
- Weiters sei lt. Abgabenbehörde davon auszugehen, dass aufgrund der unterschiedlichen Signaturen, eine andere Person die Beträge übernommen habe, die aber bis dato von der Bw. nicht namhaft gemacht worden sei.
- Auch in diesem Fall dürfte es sich um Scheinrechnungen gehandelt haben.Eine Leistungserbringung der Firma T sei somit in keinster Weise nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht zulässig sei.
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründet dies sowie im Schriftsatz vom 6. Juli 2001 im Wesentlichen folgendermaßen:
- Die Unternehmereigenschaft bestehe auch im Falle eines Konkurses weiter.
- Der Geschäftsführer der Firma T habe schriftlich bestätigt, dass er persönlich die Vorüberwachung für die Baustelle in V durchgeführt habe, weshalb sehr wohl von einer Leistungserbringung der Firma T auszugehen sei.
- Auch die Verwendung von veraltetem Rechnungsformularen ändere nichts an der Vorsteuerabzugsberechtigung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 erfolgte am 26. Februar 2001.
b) Die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wurde mit Bescheid vom 6. März 2001 erklärungsgemäß festgesetzt.
c) Die Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (lt. Niederschrift vom 15. Februar 2001) wurden im gem. § 293 BAO erlassenen Bescheid vom 8. März 2001 berücksichtigt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Veranlagungsakt aufliegenden Unterlagen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 293 BAO normiert:
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Abgabenbehörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Abgabenbehörde offensichtlich nicht entsprochen hat. Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt, der Rechtsauffassungen und Sachverhaltsannahmen eines Bescheides vorgenommen werden.
Nicht gem. § 293 BAO berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen. Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gem. § 293 BAO zugänglich, ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz 8 zu § 293).
Im gegenständlichen Fall liegen somit Schreib- oder Rechenfehler oder diesen sehr nahe kommenden Fehlern gem. § 293 BAO nicht vor.
Bescheidänderungen inhaltlicher Art (aufgrund einer Betriebsprüfung) dürfen aber wie o.a. nicht im Rahmen eines Bescheides gem. § 293 BAO durchgeführt werden, weshalb der o.a. Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 17. Mai 2004
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bescheidänderung |