UFS RV/0570-W/02

UFSRV/0570-W/022.4.2004

Rückstellungen für Tantiemen und Pensionen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0040 (früher 2004/14/0051) eingebracht. Mit Erk. v. 25.11.2009 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Nikolaus Wirtschaftstreuhand KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bez. betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1993 bis 1995 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Hinweis

Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Bildung von Rückstellungen für Tantiemen und Pensionen sowie der Ansatz endbesteuerter Kapitalerträge bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Juni 1983 haben die Firma R und Herr B eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma S errichtet. Dieser o.a. Gesellschaftsvertrag wurde, nachdem die Stellung des Herrn B in die eines Kommanditisten umgewandelt wurde, geändert, sodass mit 1. März 1984 die neue Kommanditgesellschaft (= Bw.) begonnen hat. Persönlich haftender Gesellschafter ist die Firma R und Kommanditist bis 1986 Herr B, bis 1991 Frau C und danach Herr A (vgl. FN 44a).

Der Gewinn bzw. Verlust wird zwischen den Gesellschaftern wie folgt aufgeteilt: Firma R erhält 2 % und der Kommanditist 98 %.

Das abweichende Wirtschaftsjahr beginnt mit 1. März und endet mit 28. Februar des Folgejahres.

Bei der Bw. fand für die Jahre 1993 bis 1995 eine Buch- und Betriebsprüfung gem. §§ 147ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 11. Jänner 1999 ausführlich dargestellt wurden:

1. Rückstellung für Tantiemen (vgl. Tz. 24f des Bp-Berichtes):

Geschäftsjahr

Tantieme

lt. Schriftstück vom:

1992/93

248.264 S

16.2.1994

1993/94

279.784 S

8.2.1995

1994/95

106.951 S

15.2.1996

2. Rückstellung für Pension (vgl. Tz. 24e des Bp-Berichtes):

 

1994

1995

Aktivbezug:

  

Bruttogehalt

65.000

65.000

Kfz-Nutzung

7.000

7.000

Zw.Summe:

72.000

72.000

+ Tantieme (1/12)

48.800

18.100

= Gesamtbezug

120.800

90.100

   

Pensionsbezug:

  

ASVG-Pension

25.600

26.500

Firmenpension (= 80 % v. 65.000)

52.000

52.000

= Gesamtbezug

77.600

78.500

3. Endbesteuerte Zinserträge:

Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend der o.a. Feststellungsbescheide und folgte in den gem. § 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen Sachbescheiden den Feststellungen der Betriebsprüfung.

Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet dies im Wesentlichen folgendermaßen:

 

1993

1994

1995

Rückstellung f. Tantieme

40.502

57.927

110.486

Rückstellung f. Pension

 

126.336

144.054

Endbest. Zinserträge

 

111.820

74.201

zu 1. Rückstellung f. Tantieme:

Änderungen lt. Bp

Tz.

1993

1994

1995

Betriebsgrundstück

21

 

723.780,22

701.596,31

Inventuren

22

  

222.896,38

RSt f. unterlassene Rep.

24a

-15.000,00

28.000,00

24.000,00

RSt f. nicht kons. Urlaube

24b

168.743,00

-168.743,00

161.708,00

RSt f. Produkthaftung

24c

253.276,00

  

USt-Passivierung

25

-2.000,00

-3.769,70

-5.337,07

Pensions-RSt

27

 

126.336,00

144.054,00

Repräsentationsaufwand

27

35.000,00

38.000,00

39.000,00

= Summe der Änderungen

 

440.019,00

743.603,52

1.287.917,62

     

abzüglich der nur steuerlichen Änderungen:

    

Pensions-RSt

27

 

126.336,00

144.054,00

Repräsentationsaufwand

27

35.000,00

38.000,00

39.000,00

= Summe der nur st. Änd.:

 

35.000,00

164.336,00

183.054,00

     

= Änderung des EGT:

 

405.019,00

579.267,52

1.104.863,62

davon 10 % Tantieme (ger.):

 

40.502,00

57.927,00

110.486,00

zu 2. Rückstellung f. Pension:

zu 3. Endbesteuerte Zinserträge:

Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.

Im Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 19. Februar 2004, wurde der Bw. insbesondere vorgehalten, dass zahlreiche Verträge, wie z.B. der Gesellschaftsvertrag der Bw. oder der Dienstvertrag von Herrn A vorzulegen sei, damit die Rechtmäßigkeit der behaupteten Vereinbarungen betreffend Gewinn-Tantiemen und Pensionszusage sowie der behaupteten endbesteuerten Kapitalerträge überprüft werden könne.

Dieser nachweislich zugestellte Vorhalt blieb aber vom steuerlichen Vertreter bis dato ohne Angabe von Gründen unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

a) Die Bw. hat Herrn A eine jährliche Tantieme i.H.v. 10 % des sich bei Erstellung des Jahresabschlusses ergebenden Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zugestanden.

b) Es gibt eine Pensionszusage der Firma R an Herrn A, jedoch keine der Bw. an Herrn A. Im Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1984 übernimmt die Vorgängerin der Bw. die Geschäftsführungskosten der Firma R, die Übernahme einer betrieblichen Pension ist daraus nicht zu entnehmen.

c) Endbesteuerte Kapitalerträge in den Jahren 1994 und 1995 wurden nicht nachgewiesen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Geschäftsunterlagen der Bw. und wurden auf Grund folgender Umstände und Überlegungen getroffen:

zu a) Dies ist dem Gesellschafterbeschluss vom 5. März 1992 zu entnehmen, wonach Herr A Anspruch auf eine jährliche Tantieme i.H.v. 10 % des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hat.

zu b) Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 28. Februar 1993. Alle anderen vorgelegten Vereinbarungen betreffen nicht konkret die Bw. in Zusammenhang mit Herrn A, sondern deren Vorgänger.

zu c) Dies ergibt sich aufgrund der Aktenlage, da der diesbezügliche Vorhalt vom 19. Februar 2004 bis dato unbeantwortet blieb.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 4 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:

Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

§ 4 Abs. 2 EStG 1988 normiert:

Der Steuerpflichtige muss die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.

§ 5 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:

Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.

§ 195 HGB normiert:

Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

§ 196 Abs. 1 HGB normiert:

Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 198 Abs. 1 HGB normiert:

In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 HGB aufzugliedern.

§ 198 Abs. 8 Z 1 HGB normiert:

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.

1. Tantiemen:

Wenn eine Verpflichtung, so konkretisiert ist, dass sie kein Element der Ungewissheit mehr enthält, entspricht es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, diese Verpflichtung nicht mehr als Rückstellung, sondern als Verbindlichkeit auszuweisen (vgl. Hofstätter/Reichel, Bd III a, Rz. 55 zu § 9 EStG).

Da zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung die Tantiemen des Herrn A dem Grunde ("Die Bw. gewährt Herrn A eine jährliche Tantieme.") und der Höhe ("10 % des sich bei Erstellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit") nach (vgl. Gesellschafterbeschluss vom 5. März 1992) nicht ungewiss waren, sind die o.a. Beträge als Verbindlichkeit der Bw. gegenüber Herrn A anzuerkennen.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage (z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung), so hat dies keinen Einfluss auf den grundsätzlichen Tantiemen-Anspruch, der jährlich zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon stehen die Frage und die Folgen, ob Herrn A diese Tantiemen bereits ausgezahlt wurden oder nicht. Es sind daher die Tantiemen in Höhe ihrer Differenzbeträge zu den bereits berücksichtigten Tantiemen wie folgt perioden- und aufwandswirksam gem. dem Schriftsatz vom 14. Oktober 1998 wie folgt anzusetzen (alle Beträge in Schilling, WJ=Wirtschaftsjahr, BE=Berufungsentscheidung):

WJ

lt. Erkl.

lt. BE

Differenz:

1992/93

248.264

288.766

40.502

1993/94

279.784

337.711

57.927

1994/95

106.951

217.437

110.486

2. Rückstellung für Pension:

Da die am 28. Februar 1993 vorgelegte Pensionszusage mit der Firma R und nicht mit der Bw. vereinbart und dies der Bw. auch vorgehalten worden ist und bis dato auch keine Pensionszusage zwischen der Bw. und Herrn A nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde, ist eine Rückstellung für Pensionen ohne fremdübliche vertragliche Vereinbarung und ohne betrieblichen Zusammenhang nicht anzuerkennen.

Weitere Nachweise für eine Pensionsverpflichtung der Bw. gegenüber Herrn A wurden trotz Vorhalt bis dato nicht vorgelegt, weshalb eine Pensionsrückstellung - bei Erfüllung aller diesbezüglichen Erfordernisse - lt. den vorliegenden Vereinbarungen nur von der Firma R gebildet werden kann. Dass die Übernahme der Geschäftsführungskosten auch eine zusätzliche Betriebspension umfasst, ist jedenfalls der Vereinbarung vom 6. März 1984 nicht zu entnehmen.

3. Endbesteuerte Zinserträge:

§ 93 Abs. 1 EStG 1988 normiert:

Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

§ 97 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:

Für natürliche Personen gilt die Einkommensteuer für Kapitalerträge gem. § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 Z 1 bis 4, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gem. § 93 Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gem. § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen.

§ 97 Abs. 4 EStG 1988 normiert u.a.:

Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:

1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.

2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.

Die meisten Kapitalerträge im Betriebsvermögen (Bankzinsen, Sparbuchzinsen, Erträge festverzinslicher österreichischer Wertpapiere, Aktien- und GmbH-Dividenden usw.) sind durch den Abzug der Kapitalertragsteuer endbesteuert und dadurch weder als Teil der betrieblichen Einkünfte noch als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Der Bw. bleibt es aber gem. der o.a. gesetzlichen Bestimmung unbenommen, die Versteuerung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte und die Anrechnung der KESt auf die Einkommensteuer zu beantragen.

Im Falle eines diesbezüglichen Antrages müssen jedenfalls sämtliche endbesteuerungsfähigen Einkünfte erklärt werden.

In der Optionserklärung vom 20. Februar 1995 erklärte die Bw., dass sämtliche Wertpapiere, die auf ihrem Bankdepot erliegen, dem Betriebsvermögen der Bw. zuzuordnen sind.

Gem. § 119 BAO bedeutet vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 3 zu § 119 BAO).

Gem. § 138 BAO müssen Abgabepflichtige zur Beseitigung von Zweifeln über Aufforderung den Inhalt von Anbringen erläutern und ergänzen sowie seine Richtigkeit beweisen. Es handelt sich somit um die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 1 zu § 138 BAO).

Da aber die von der Bw. in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 1998 bloß behaupteten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 7.8.2001, 97/14/0066) endbesteuerten Kapitalerträge trotz Vorhalt und Offenlegungspflicht bis dato der Höhe und dem Grunde nach nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden, können diese mangels Überprüfung nicht steuerwirksam berücksichtigt werden.

Die Optionserklärung vom 20. Februar 1995 ersetzt jedenfalls nicht den Nachweis in welcher Höhe in den Streitjahren Kapitalerträge der Besteuerung zu unterziehen sind.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass

Berechnung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (alle Beträge in Schilling):

 

1993

1994

1995

Bilanzgewinn lt. Bp

2.148.134,67

2.020.779,41

2.220.568,53

- Diff. Tantieme lt. BE

-40.502,00

-57.927,00

-110.486,00

+ Gewinnzuschlag lt. Tz. 24d

3.000,00

  

+ Haftungsprämie

25.000,00

25.000,00

25.000,00

+ Diff. GW-RSt

4.933,00

5.878,00

 

= Einkünfte aus GW

2.140.565,67

1.993.730,41

2.135.082,53

davon entfallen auf:

   

Herr A (98 %)

2.073.314,35 (= 98 % v. 2.112.565,67 + 3.000,00)

1.929.355,80 (= 98 % v. 1.968.730,41)

2.067.880,87 (= 98 % v. 2.110.082,53)

Firma R (2 %)

67.251,32 (= 2 % v. 2.112.565,67 + 25.000,00)

64.374,61 (= 2 % v. 1.968.730,41 + 25.000,00)

67.201,66 (= 2 % v. 2.110.082,53 + 25.000,00)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, 2. April 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 195 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 196 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 198 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 198 Abs. 8 Z 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897

Schlagworte:

Rückstellungen, Tantieme, Pension, endbesteuerte Kapitalerträge

Verweise:

VwGH 07.08.2001, 97/14/0066

Stichworte