UFS RV/0194-F/02

UFSRV/0194-F/0224.3.2004

Beurteilung von Lizenzgebühren als Betriebsausgaben

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/15/0067 eingebracht. Mit Erk. v. 1.6.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Einkünfte (sowie der Anteile an den Einkünften) bleibt unverändert.

Hinweis

Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Betriebsgegenstand der berufungsführenden Kommanditgesellschaft war im Streitzeitraum die Herstellung und die Vermietung von Rundschalungen sowie die Vermietung von Mobilien bzw. Immobilien. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988.

Im Zuge einer bei der Bw. hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 vorgenommenen abgabenbehördliche Prüfung stellte der Betriebsprüfer streitgegenständlich Folgendes fest (vgl. Tz 24 des Betriebsprüfungsberichtes vom 11. September 2000): Unter Hinweis auf die Aufstellung der Auswirkungen der Prüfungsfeststellungen vom 29. Juni 2000 und die Niederschrift vom 25. Juli 2000 könne die jährliche Verrechnung der Lizenzen von der R-GmbH an die Bw. steuerlich nicht anerkannt werden. Die bisherigen Aufwendungen (für Lizenzen) müssten außerbücherlich hinzugerechnet werden.

Das Finanzamt Feldkirch schloss sich diesen Feststellungen der Betriebsprüfung an, nahm die Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1995 bis 1997 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ entsprechende Feststellungsbescheide 1995 bis 1997 (datiert mit 10. Oktober 2000).

In der gegen diese Feststellungsbescheide erhobenen Berufung vom 17. November 2000 wandte sich die steuerliche Vertretung der Bw. gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen für Lizenzen (1995: 849.438,00 S, 1996: 1.479.192,00 S, 1997: 1.045.099,00 S), rügte das Fehlen einer entsprechenden Begründung für die Nichtanerkennung der gegenständlichen Lizenzgebühren (es wird in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 20. November 2000 hingewiesen) und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die strittigen Lizenzgebühren an eine inländische Gesellschaft entrichtet worden seien, bei welcher sie sich steuerlich ausgewirkt hätten. Die R-GmbH als Empfängerin sei ein selbständiges Unternehmen, das gesellschaftsrechtlich mit der Bw. nicht verbunden sei.

Nach Einholung der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 21. Dezember 2000 zum gegenständlichen Berufungsvorbringen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, erließ das Finanzamt abweisende Berufungsvorentscheidungen betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1995 bis 1997 vom 8. Juni 2001. Auf die diesbezügliche gesonderte Bescheidbegründung vom selben Tag wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2001 stellte die Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte die steuerliche Vertreterin der Bw. in Erwiderung zu den obgenannten Berufungsvorentscheidungen ergänzend aus, dass die gegenständlichen Lizenzzahlungen in den abgegebenen Steuererklärungen der R-GmbH als Ertrag erklärt worden seien.

Mit Schriftsätzen vom 19. Juli 2001 bzw. vom 5. April 2002 erhob die Bw. gegen die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 vom 4. Juli 2001 (Feststellungsbescheid 1998 berichtigt gemäß § 293b BAO mit Bescheid vom 10. Juli 2001) sowie gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 vom 4. März 2002 Berufung. Darin wandte sich die steuerliche Vertreterin der Bw. ebenfalls gegen die Nichtanerkennung von Lizenzgebühren (1998: 627.951,00 S, 1999: 416.299,00 S, 2000: 222.662,72 S) und führte ergänzend aus, dass nur deshalb, weil die von der R-GmbH ihrerseits an die ausländische Lizenzgeberin entrichteten Lizenzen bisher steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, keine Auswirkungen auf die Lizenzverrechnung mit der Bw. eintreten könnten.

Diese Berufungen betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998 bis 2000 wurden ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, womit auch diese wiederum als unerledigt galten.

In weiterer Folge wurde von Seiten der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein umfangreiches Vorhalteverfahren geführt. Dabei gibt die steuerliche Vertreterin der Bw. mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 ergänzend an, dass das Finanzamt keinerlei Rechtsgrundlage für den "Durchgriff" der Empfängerproblematik des § 162 BAO von der R-GmbH auf die Bw. genannt habe; es mangle diesbezüglich an einer entsprechenden Begründung. Dem entgegnete das Finanzamt (Betriebsprüfung) mit Schreiben vom 18. November 2002 (samt Beilagen), dass der strittige Lizenzaufwand nicht deshalb negiert worden sei, weil etwa § 162 BAO zur Anwendung kommen sollte, sondern vielmehr, weil kein verrechnungsfähiger Lizenzaufwand zwischen der R-GmbH und der Bw. vorliege, zumal der gesamte Lizenzaufwand bei der R-GmbH unter Anwendung des § 162 BAO nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden sei. Wenn steuerlich kein Aufwand vorliege, könne auch keine Weiterverrechnung erfolgen.

Nach einem am 18. September 2003 abgehaltenen Erörterungstermin (auf die diesbezügliche Niederschrift wird verwiesen) wurde von Seiten der Bw. mit Schreiben vom 8. März 2004 noch vorgebracht, dass das Finanzamt eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage schuldig bleibe, auf welche Grundlage sich die "korrespondierende Kürzung" des weiterverrechneten Lizenzaufwandes bei der Bw. stütze. § 162 BAO komme als Rechtsgrundlage dafür bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Bw. nie formal darum ersucht worden sei, den oder die Empfänger der Lizenzzahlungen zu nennen. Wenn das Finanzamt nun verneine, dass die Anwendung des § 162 BAO zu einem "nicht verrechnungsfähigen Lizenzaufwand" führe, so könne dies nicht rechtlich überzeugen, zumal diese Bestimmung in ihren Rechtsfolgen lediglich vorsehe, dass mangels Empfängerbenennung bei jenem Steuerpflichtigen, der zur Empfängerbenennung aufgefordert worden sei, ein Aufwand steuerlich nicht anzuerkennen sei. Sie habe nicht zur Folge, dass das Nichtvorliegen eines Aufwandes fingiert werde. Dementsprechend könne auch keine Rede davon sein, dass die R-GmbH tatsächlich keinen Aufwand getätigt habe. Es sei vom Finanzamt auch nie bestritten worden, dass tatsächlich ein Aufwand vorliege. Dies bedeute aber auch, dass die Anwendung des § 162 BAO nicht automatisch zu einer "korrespondierende Kürzung" bei der Bw. kommen könne. Dies sei allenfalls dann möglich, wenn tatsächlich keine Leistungen erfolgt seien und somit auch tatsächlich kein Aufwand vorgelegen hätte. Dies sei allerdings - was auch vom Finanzamt bisher nicht bestritten worden sei - nicht der Fall.

Am 10. März 2004 wurde auf Antrag der Bw. eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, in der der steuerliche Vertreter der Bw. nach (förmlicher) Aufforderung zur Empfängerbezeichnung im Sinne des § 162 BAO die R-GmbH als Empfängerin namhaft gemacht hat (vgl. die diesbezügliche ausführliche Niederschrift).

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in seiner Entscheidung vom 23. März 2004, RV/0203-F/02, auf deren Ausführungen verwiesen wird, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Feststellung getroffen, dass die berufungswerbende R-GmbH den (tatsächlichen) wirtschaftlichen Empfänger der in Rede stehenden Lizenzgebühren nicht bekannt gegeben hat, und hat deshalb nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung des Abs. 2 des § 162 BAO bei der R-GmbH die Absetzbarkeit dieser strittigen Zahlungen als Betriebsausgaben verneint.

Da sich die teilweise Weiterverrechnung von Aufwendungen von der R-GmbH auf die Bw. nur aus dem Zusammenhang mit diesen Lizenzen ergibt und diesen Aufwendungen eben die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben versagt wurde, wurde die Bw. nach Ansicht des UFS durch die Versagung der Anerkennung der Weiterverrechnung nicht in ihren Rechten verletzt.

Der UFS teilt die Ansicht des Finanzamtes in den oben genannten Berufungsvorentscheidungen bzw. in der gesonderten Bescheidbegründung vom 8. Juni 2001, wonach hinsichtlich der Empfängerbenennung durchzugreifen sei, zumal die R-GmbH nicht die tatsächliche (wahre) wirtschaftliche Empfängerin der weiterverrechneten Lizenzgebühren war, sondern diesbezüglich nur als "Durchlaufgesellschaft" fungierte und somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Lizenzvereinbarung zwischen der J-A bzw. EB und der Bw. abgeschlossen worden ist. Mit der Benennung der R-GmbH als Empfängerin wurde dem Auftrag nach § 162 Abs. 1 BAO nicht entsprochen und waren die strittigen Lizenzzahlungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO zwingend nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Zur Frage, weshalb mit der Benennung der J-A bzw. EB dem Auftrag nach § 162 Abs. 1 BAO nicht entsprochen wird, wird auf die ausführliche Begründung in der obgenannten Berufungsentscheidung vom 23. März 2004 verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 24. März 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Lizenzgebühren, Weiterverrechnung, Empfängerbenennung, tatsächlicher wirtschaftlicher Empfänger

Stichworte