UFS RV/0063-S/02

UFSRV/0063-S/0217.3.2004

Einhebungsverjährung bei Haftung gem. §§ 9 und 80 BAO

 

Entscheidungstext

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 4 November 1996 zog das Finanzamt Salzburg-Land den Bw. gemäß § 9 iVm § 80 und § 224 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der T. GmbH im Ausmaß von S 164.802,-- heran.

Dagegen brachte der Bw. durch seine ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1996 das Rechtsmittel der Berufung ein. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Berufung wird verwiesen.

Mit Berufungsvorentscheidung, unterzeichnet am 14. Mai 1997, wurde diese Berufung seitens des Finanzamtes Salzburg-Land als unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird ebenfalls verwiesen.

Daraufhin stellte der Bw. durch seine ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 5. Juni 1997 den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde II Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Vom Finanzamt Salzburg-Land wurde am 21. April 1999 eine EDV-Abfrage über Versicherungsträger und Dienstgeber getätigt. Weitere Amtshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 238 Abs. 1 BAO lautet: Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Abs. 2 leg.cit. lautet: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welcher die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Vorweg ist auszuführen, dass der Tatbestand der Verjährung von Amts wegen zu prüfen ist.

Die Geltendmachung einer Haftung durch Erlassung eines Haftungsbescheides stellt eine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar, sodass die Bestimmung über die Einhebungsverjährung gem. § 238 BAO anzuwenden ist.

Für den gegenständlichen Haftungsbescheid begann die 5 jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996 im Jahr 1997 zu laufen. Diese Frist wurde durch Erlassung der Berufungsvorentscheidung im Jahr 1997 unterbrochen und begann mit dem Jahr 1998 neu zu laufen.

Zu prüfen ist, ob die im Jahr 1999 getätigte EDV Abfrage die Verjährungsfrist im Sinne des § 238 Abs. 2 erneut unterbrochen hat. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt gemäß § 238 Abs. 2 BAO unter anderem nur durch eine nach außen erkennbare Amtshandlungen ein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine solche Amtshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde hinaustreten, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Eine vom Sachbearbeiter getätigte EDV-Abfrage erfüllt diese Anforderungen nicht. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde liegt demnach keine nach außen hin erkennbare Amtshandlung vor. Da keine weiteren Unterbrechungshandlungen aus der Aktenlage ersichtlich sind, ist mit Ablauf des Jahres 2002 einhebungsverjährung gem. § 238 BAO eingetreten. Das Recht, die im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Beträge beim Haftungspflichtigen einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen endete somit mit Ablauf des 31. Dez. 2002.

Bei dieser Sach - und Rechtslage kann die vorliegende Haftung nicht mehr realisiert werden. Der Berufung war daher, wie im Spruch dargestellt, statt zu geben.

Salzburg, 17. März 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Geschäftsführerhaftung, Verjährung, EDV Abfrage

Stichworte