1.) Kein Arbeitszimmer für einen Lauftrainer, 2.) Diäten nur bei Nächtigung, 3.) Privatanteil eines PC.
Anmerkungen:
Bei Berufen, die in der freien Natur ausgeübt werden, wie etwa auch bei einem Bergführer, ist der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in ein Arbeitszimmer verlagerbar.
Hinsichtlich "Diäten nur bei Nächtigung" abweichend die EStR Rz 311, welche diese geänderte Rechtsprechung noch nicht integriert haben.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lauftrainer, Arbeitszimmer, Diäten nur bei Nächtigung |
Verweise: | VwGH 28.11.2000, 99/14/0008 |