UFS RV/1408-W/03

UFSRV/1408-W/0311.3.2004

1.) Kein Arbeitszimmer für einen Lauftrainer, 2.) Diäten nur bei Nächtigung, 3.) Privatanteil eines PC.

 

Anmerkungen:
Bei Berufen, die in der freien Natur ausgeübt werden, wie etwa auch bei einem Bergführer, ist der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in ein Arbeitszimmer verlagerbar. Hinsichtlich "Diäten nur bei Nächtigung" abweichend die EStR Rz 311, welche diese geänderte Rechtsprechung noch nicht integriert haben.

Entscheidungstext

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Lauftrainer, Arbeitszimmer, Diäten nur bei Nächtigung

Verweise:

VwGH 28.11.2000, 99/14/0008
VwGH 26.05.1999, 98/13/0138
VwGH 30.10.2001, 95/14/0013

Stichworte