UFS RV/0152-G/03

UFSRV/0152-G/032.3.2004

Sanierungsgewinn, keine Anwendung des § 206 lit.b BAO, Erlass, Rechtsquelle

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 481/04 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2004 abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0012 eingebracht. Mit Erk. v. 25.10.2006 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In den Bescheiden betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 vom 18.12.2002 versagte das Finanzamt die Anwendung des § 206 lit. b BAO hinsichtlich der von der Bw. als Sanierungsgewinne in den jeweiligen Steuererklärungen angeführten Beträge, da unter Berücksichtigung der für die Anwendung des mittlerweile aufgehobenen § 36 EStG festgelegten Kriterien von einem Weiterbestand des Unternehmens nicht ausgegangen werde könne, da in den Streitjahren keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet wurde und bereits im Jahr 1998, noch vor der Konkurseröffnung am 15.1.1999 das gesamte Anlagevermögen verkauft worden sei. Auch habe sich nunmehr das Geschäftsgebiet geändert, die Bw. habe die Geschäftsführung einer GrundstücksverwaltungsgesmbH & Co KG übernommen.

In der dagegen eingebrachten Berufung wendet sich die Bw. gegen die Ansicht des Finanzamtes, wonach keine Sanierungseignung vorgelegen habe. Im Gegensatz zur Meinung der Behörde sei es nach Judikatur und Literatur jedoch durchaus zulässig, vor und im Rahmen der Sanierung eine Umstrukturierung vorzunehmen, weiters das Unternehmen in einer Nachfolgegesellschaft fortzuführen oder überhaupt eine Betriebsveräußerung durchzuführen. Zur Untermauerung dieser Ansicht wurden entsprechende Literaturstellen angeführt. Im vorliegenden Fall liege eine Kombination aus einer Fortführung des Unternehmens in einer Nachfolgegesellschaft in Verbindung mit einer Umstrukturierung vor, sodass die Sanierungseignung nicht weggefallen sei. Die Bw. sei als Gerüstverleihfirma tätig gewesen. Die wesentliche Betriebsgrundlage und somit der Betrieb seien mit Kaufvertrag vom Mai 1998 verkauft worden. Da der frühere Name des Verkäufers und der Name des Käufers ident seien, gehe daraus eindeutig hervor, dass es sich dabei um eine so genannte Auffang- bzw. Nachfolgegesellschaft handle. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei im Jänner 1999 erfolgt, somit in zeitlicher Nähe zum Unternehmensverkauf. Die Übernahme der neuen Geschäftstätigkeit der Bw. sei erst 2001 erfolgt, ursprünglich habe die Absicht bestanden den alten Geschäftszweig wieder aufzunehmen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt ausführlich dar, aus welchen Gründen die Bestimmung des § 206 lit. b BAO nicht zur Anwendung gelangen könne.

In der Ergänzung zum Vorlageantrag wurde in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich auf den Erlass des BMfF vom 16. 7. 1999, Zl. 14 0206/1-IV/14/99, hingewiesen, der nach Meinung der Bw. auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 36 EStG 1988 waren bis einschließlich des Jahres 1997 bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, ist der § 36 EStG 1988 mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen und sind daher Sanierungsgewinne ab 1998 wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.

Mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 (eingearbeitet in die Einkommensteuerrichtlinien 2000) hat das BM für Finanzen unter Berufung auf § 206 lit. b BAO angeordnet, dass von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen ist, als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleiches entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn (u.a. die Sanierungseignung) im Sinne des § 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 vorliegen. Zur Begründung wird im genannten Erlass ausgeführt, nach dem Wegfall der Bestimmung des § 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 habe sich in der Praxis gezeigt, dass die volle Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches - insbesondere in Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben sei.

Die für die Bw. sachlich und örtlich zuständige Finanzlandesdirektion für Steiermark als Oberbehörde des betreffenden Finanzamtes hat im vorliegenden Fall eine Anweisung im Sinne des § 206 lit. b BAO nicht erteilt.

Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde in dem zur Frage der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 BAO im Falle eines Sanierungsgewinnes ergangenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/14/0139 festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen zu begründen vermögen.

Da es sich bei dem Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 ebenso wie bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet wurde, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, 2. März 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Sanierungsgewinn, Erlass, Rechtsquelle

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