Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Zugangsbeschränkung bei Ausbildungsstätte im Nahebereich)
Entscheidungstext
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das Kalenderjahr 1999 werden die Bemessungsgrundlage mit 40.168,96 € (552.737 S) und die Einkommensteuer mit 13.123,93 € (180.589,28 S) festgesetzt. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich für das Kalenderjahr 1999 eine Gutschrift in Höhe von 688,43 € (9.473 S).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 begehrte der Bw. u. a., Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes P., welcher vom 7. Jänner bis 22. Februar 1999 am Institut D. in G. den Kurs "Heilmasseur und Heilbademeister" und ab 4. Oktober 1999 die Akademie für Physiotherapie am Allg. öffentlichen Krankenhaus W. besuchte, als außergewöhnliche Belastung von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abzuziehen. Die auswärtige Ausbildung in G. und W. war für den Sohn des Bw. erforderlich geworden, weil er lt. Schreiben vom 21. April 1999 auf Grund des Aufnahmeprüfungsergebnisses und der begrenzten Ausbildungsplätze am Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe in I. für den zweiten Teil der Aufnahmeprüfung an der Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst nicht mehr eingeladen werden konnte.
Mit Bescheid vom 28. November 2000 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999 durch, ohne Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes P. als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. In der diesbezüglichen Begründung führte es aus, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da eine solche im vorliegenden Fall gegeben sei, wären die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der zunächst eingewendet wird, dass der bekämpfte Bescheid keinerlei Aufschluss darüber gäbe, für welches Kind die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung nicht berücksichtigt wurden, ein Umstand, der angesichts der Tatsache, dass dem Bw. im Streitjahr derartige Aufwendungen für insgesamt drei Kinder erwachsen sind, umso schwerer wiegt. Allerdings vermutete der Bw. zutreffend, dass es sich bei den vom Finanzamt nicht berücksichtigten Aufwendungen um jene handelt, welche die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes P. verursachte. Hiezu führte er im Wesentlichen aus, dass dieser Sohn sich im Kalenderjahr 1999 dem Verfahren zu Aufnahme an die Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst am Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe in I. unterzogen habe, jedoch - wie sich aus dem Schreiben des Ausbildungszentrums vom 21. April 1999 ergäbe - auf Grund des Aufnahmeprüfungsergebnisses und der begrenzten Ausbildungsplätze für den zweiten Teil der Aufnahmeprüfung nicht mehr habe eingeladen werden können. Wenn für ca. 350 Interessenten gerade 25 Ausbildungsplätze zur Verfügung stünden, könne von einer Ausbildungsmöglichkeit nicht gesprochen werden.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2001 wies das Finanzamt die Berufung in gegenständlichen Punkt ab und führte in der Begründung vom 21. Februar 2001 aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Studienmöglichkeit in I. auch dann noch als gegeben angesehen werden könne, wenn der Zugang zum Studium durch begrenzte Aufnahmekapazitäten bzw. durch ein Auswahlverfahren beschränkt ist. Außerdem hätten Erhebungen des Finanzamtes ergeben, dass die von P. in G. absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister auch in I. hätte durchgeführt werden können. Hiezu wurde dem Bw. das Kursprogramm einer Erwachsenenbildungseinrichtung in I. vorgehalten, aus welchem sich ergibt, dass diese Einrichtung in der Zeit vom 1. Jänner bis 19. November 1999 einen Kurs zur Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister angeboten hat.
Durch den rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 1. März 2001 gilt die Berufung wiederum als unerledigt. In diesem Antrag führte der Bw. aus, dass die vom Finanzamt ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden könne, da sich der Sohn im Beschwerdefall zum Unterschied von seinem Sohn P. dem Auswahlverfahren inkl. Aufnahmeprüfung nicht gestellt hat. Hinsichtlich des Ausbildungskurses zum Heilmasseur und Heilbademeister wandte er sinngemäß ein, dass der Anmeldetermin für den Kurs in I. auf Ende Oktober 1998 festgelegt gewesen wäre, einem Zeitpunkt, zu dem sein Sohn noch Medizin studiert habe. Außerdem hätte sein Sohn diesen Kurs nicht zu Ende besuchen können, da er ab 4. Oktober 1999 seine Ausbildung zum Phyisotherapeuten in W. begonnen habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zunächst wird festgehalten, dass der Bw. im Recht ist, wenn er vermeint, die Begründung des bekämpften Bescheides sei insofern mangelhaft, als der Name jenes Kindes nicht angeführt ist, dessen vom Bw. getragene Berufsausbildungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Da der Bw. jedoch vom Beginn des Rechtsmittelverfahrens an richtig vermutete, dass es sich hiebei um die von seinem Sohn P. verursachten Aufwendungen handelt, konnte eine diesbezügliche Klarstellung durch den Unabhängigen Finanzsenat unterbleiben.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass - außer in I. - im Umkreis von 80 km vom Wohnort des Sohnes des Bw. keine Ausbildungsmöglichkeit zum Physiotherapeuten besteht, und dass sich der Sohn P. des Bw. im Kalenderjahr 1999 zunächst um einen Ausbildungsplatz an der Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst am Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe in I. bewarb, jedoch auf Grund des Aufnahmeprüfungsergebnisses und der begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen zum zweiten Teil der Aufnahmeprüfung nicht mehr eingeladen werden konnte. Am 4. Oktober 1999 begann er seine Ausbildung zum Physiotherapeuten an der Akademie für Physiotherapie am A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz in W.
Bei diesem unbestrittenen Sachverhalt stand dem Sohn P. des Bw. innerhalb des Einzugsbereiches seines Wohnortes aber keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann von einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" nicht gesprochen werden, wenn die ausbildende Institution dem Bewerber keinen Ausbildungsplatz zuweist bzw. ihn sogar zur Ablegung des zweiten Teiles der Aufnahmeprüfung nicht zulässt.
Für den Sohn P. des Bw. bestand somit innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit zum Physiotherapeuten, sodass die durch die Ausbildung in Wels verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen und in Höhe von 4.500 S (1.500 S x 3 Monate) zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der Ausbildung des in Rede stehenden Sohnes des Bw. zum Heilmasseur und Heilbademeister in G. zeigt das Finanzamt auf, dass in I. ein Kurs abgehalten worden wäre, welcher die Teilnehmer ebenfalls zum Heilmasseur und Heilbademeister ausgebildet hätte. Zum Unterschied vom Kurs in G. dauerte der Kurs in I. aber bis 19. November 1999, einem Zeitpunkt, zu dem der Sohn des Bw. schon ca. sechs Wochen die Ausbildung zum Physiotherapeuten in Wels absolvierte. Er hätte also entweder die Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister in I. rund sechs Wochen vor deren Ende abbrechen müssen um die Ausbildung zum Physiotherapeuten beginnen zu können oder den Beginn der Ausbildung zum Physiotherapeuten um ein Jahr verschieben müssen um die Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister in I. abschließen zu können. Den Abschluss der einen und den Beginn der anderen Ausbildung innerhalb eines Kalenderjahres konnte der Kurs in I. im Unterschied zum Kurs in G. nicht bieten. Sieht man nun die vom Sohn P. des Bw. im Kalenderjahr 1999 gesetzten Ausbildungsmaßnahmen als Einheit (etwa Physiotherapeut mit Zusatzqualifikation als Heimasseur und Heilbademeister), so bestand in I. tatsächlich keine "entsprechende" Ausbildungsmöglichkeit, weil entweder der eine Kurs nicht hätte abgeschlossen oder die andere Ausbildung nicht hätte begonnen werden können. Der von P. in G. absolvierte Kurs zum Heilmasseur und Heilbademeister ist daher auch als auswärtige Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen und die dadurch verursachten Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.000 S (1.500 S x 2 Monate) anzuerkennen.
Die Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 ergibt daher Folgendes:
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 560.237,00 S
- außergewöhnliche Belastungen lt. obigen Ausführungen - 7.500,00 S
Einkommen 552.737,00 S
Die Einkommensteuer beträgt
10% für die ersten 50.000 S 5.000,00 S
22% für die weiteren 100.000 S 22.000,00 S
32% für die weiteren 150.000 S 48.000,00 S
42% für die restlichen 252.700 S 106.134,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 181.134,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
- Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 175.634,00 S
+ Steuer für die sonstigen Bezüge + 4.955,28 S
Einkommensteuer 180.589,28 S
- anrechenbare Lohnsteuer - 190.062,54 S
Gutschrift (gerundet) 9.473,00 S
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, 11. Februar 2004
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | auswärtige Berufsausbildung, Nahebereich, Zugangsbeschränkung |