UFS RV/0001-F/04

UFSRV/0001-F/047.1.2004

Unrichtigkeit richtet sich nach Zeitpunkt der bescheidmäßigen Übernahme

 

Anmerkungen:
abweichend RV/0420-W/02 betreffend des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der offensichtlichen Unrichtigkeit.

Entscheidungstext

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Was den Sachverhalt anlangt, wird auf die Berufungsentscheidung vom 29.8.2003, RV/0146-F/02, verwiesen. Mit dieser Entscheidung hat der UFS der Berufung gegen den angefochtenen Berichtigungsbescheid im ersten Verfahrensgang stattgegeben. Die stattgebende Entscheidung war im wesentlichen wie folgt begründet: § 293b BAO gestatte die Berichtigung eines Bescheides nur, wenn dieser qualifiziert rechtswidrig ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2830), das heißt, wenn der Bescheid auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht (siehe weiters ÖStZ 1990, 180f; Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar 2, Tz 2 zu § 293b BAO; VwGH 18.12.1997, 95/13/0124; AÖF 100/1990). Ob eine Unrichtigkeit vorliegt, richte sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung (Ritz, Tz 4 zu § 293b BAO). Da der Berufungsführer in diesem Zeitpunkt seine Rechtsansicht betreffend die weitere Zulässigkeit der begünstigten Abschreibung von Alt-Investitionen auf eine in der Literatur von anerkannten Fachleuten vertretene Rechtsmeinung (vgl. ÖStZ 1997, SNr, 36 f; per Saldo 5/97, 5 f; SWK 18/1996, A 323; SWK 10/1996, T 108) stützen habe können, fehle es an einem für die Bescheidberichtigung nach § 293b BAO erforderlichen Tatbestandsmerkmal.

Gegen die stattgebende Berufungsentscheidung wurde Amtsbeschwerde erhoben. Mit Entscheidung vom 16.12.2003, Zl. 2003/15/0110, schloss sich der VwGH im Ergebnis der Rechtsansicht des Finanzamtes an und hob die Berufungsentscheidung vom 29.8.2003 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Begründend führte das Höchstgericht im wesentlichen aus, der Auffassung der belangten Behörde, wonach schon dann keine zur Bescheidänderung nach § 293b BAO berechtigende offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung gegeben sei, wenn sich ein Teil der Fachliteratur dieser angeschlossen habe, könne in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, hätte es doch ansonsten der Steuerpflichtige in der Hand, entsprechende Rechtsfolgen gezielt herbeizuführen, indem er das Erscheinen eines mit seiner Rechtsauffassung korrespondierenden Fachartikels veranlasse. Es sei auch darauf zu verweisen, dass bei Erlassung des in weiterer Folge berichtigten Bescheides Zweifel an der Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmung ausgeschlossen waren, da zu diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Erkenntnis des VfGH bereits ergangen sei. Die in § 293b BAO tatbestandsmäßig vorausgesetzte "Übernahme" offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen stelle entgegen der Auffassung des belangten UFS nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung, sondern auf jenen der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides ab.

Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 29.8.2003, RV/0146-F/02, ist die ursprüngliche Berufung wiederum unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Unter Beachtung dieser Bestimmung und der höchstgerichtlichen Ausführungen im Erkenntnis vom 16.12.2003, Zl. 2003/15/0110, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, 7. Jänner 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bescheidberichtigung, maßgeblicher Zeitpunkt, offensichtliche Unrichtigkeit

Verweise:

VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110

Stichworte