UFS RV/0145-G/04

UFSRV/0145-G/043.11.2004

Keine Vorsteuerabzugsberechtigung aus formell mangelhaften Rechnungen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/15/0174 eingebracht. Mit Erk. v. 4.3.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MV, vom 21. Juni 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, vom 5. Juni 2002 betreffend Umsatzsteuer 2000, 2001 und Umsatzsteuerfestsetzung für 01-02/2002 im Beisein der Schriftführerin Eveline Wünscher nach der am 3. November 2004 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird insgesamt als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 werden zu endgültigen Bescheiden erklärt.

Im Übrigen bleiben die angefochtenen Bescheide unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) S. handelt es sich um eine in Konkurs befindliche Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, welche Gemeinschuldnerin vom Masseverwalter vertreten wird. Für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug aus von an die Bw. gelegten Rechnungen diverser Subfirmen, nämlich der H.GmbH, der Hp.GmbH, der HL.GmbH und der I.GmbH nicht anerkannt wurde. Laut Betriebsprüfungsbericht wurden die Vorsteuern im Wesentlichen deshalb nicht anerkannt, weil es sich bei den angeführten Firmen um reine "U-Bootfirmen" gehandelt habe, welche an den auf den Rechnungen aufscheinenden Adressen nicht existent waren.

In der dagegen erhobenen Berufung beantragte die Bw., die Vorsteuer betreffend die Firma H.GmbH idHv 188.881,98 € anzuerkennen (es wurde also nicht der gesamte, auch die Rechnungen der übrigen Subfirmen betreffende Vorsteuerabzug begehrt). Als Begründung wurde angeführt, dass gemäß § 12 UStG 1994 der Unternehmer berechtigt sei, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die von einem Unternehmen ausgeführt worden seien, abzuziehen. Dass die Bauleistungen erbracht worden seien, sei jederzeit durch Besichtigung der jeweiligen Bauwerke nachvollziehbar. Ein Zweifel an der Unternehmereigenschaft der leistenden H.GmbH konnte für die Bw. nie bestehen, immerhin habe das Unternehmen seit 1997 bestanden und sei als Geschäftspartner der größten österreichischen Bauunternehmen bekannt. Das Finanzamt verwehre den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Formalerfordernisse der Rechnungen gemäß § 11 UStG 1994 nicht gegeben seien. In der Literatur gäbe es massive Bedenken gegen überzogene formale Erfordernisse. Der Stellenwert der Rechnung als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug lasse sich nicht rechtfertigen. Würden Rechnungen, für welche die Formvoraussetzungen nach § 11 UStG 1994 nicht gegeben seien, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, verletze dies das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot, da der Leistende seinerseits die Umsatzsteuer auch ohne Ausstellung einer formgerechten Rechnung schulde. Wenn die Ausstellung einer formgerechten Rechnung kein taugliches Instrument sei, um den Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner zu sichern, sei nicht zu rechtfertigen, dass die Verletzung von Formvorschriften den Vorsteuerabzug ausschließen könne. Eine Auslegung des § 12 Abs. 1 UStG 1994 im Sinne der herrschenden Lehre und der Judikatur des VwGH (formgerechte Rechnung als materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) sei vom Wortlaut des Gesetzes her nicht zwingend. Eine verfassungskonforme Interpretation sei angebracht. Dazu komme, dass aus Sicht der Bw. kein Formmangel aus der Rechnung erkennbar gewesen sei. Die Kontrolle über das Firmenbuch habe die Richtigkeit der angegebenen Adresse ergeben und seien die Ermittlungen bis zur Grenze des Zumutbaren durchgeführt worden.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich bei der in den Rechnungen der Firma H.GmbH angegebenen Anschrift um eine Scheinadresse handle. Die tatsächliche Leistungserbringung werde nicht bestritten. An der in den Rechnungen angeführten Adresse WLH sei aber nicht der Sitz der Geschäftsleitung gewesen. An dieser Adresse seien vielmehr von der Firma IB laut Frau W. alle Telefonate übernommen worden und an die Firma G. z. Hd. Frau Sch. (gewerbliche Buchhalterin der Firma S. in GAP (auch Sitz der S.) weitergeleitet worden. Der Geschäftsführer der Bw. sei ebenfalls in GL gemeldet gewesen. Es habe sich daher weder der Ort der Geschäftsleitung noch der Betriebssitz der Firma H.GmbH an der Wiener Adresse befunden.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsteuerabzug, insbesondere der §§ 12 und 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und der dazu ergangenen zahlreichen und eindeutigen Judikatur des VwGH, welche in der Entscheidung angeführt wurde, wonach eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug darin bestehe, dass formgerechte Rechnungen vorliegen müssten, welche voraussetzten, dass der als Leistungserbringer auf der Rechnung aufscheinende Unternehmer an der angegebenen Rechnung existiere, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Dagegen brachte die Bw. nach mehrfach erstreckter Frist einen als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag an die zweite Instanz ein und beantragte die Anerkennung des Vorsteuerabzuges idHv 352.760,00 €, also des gesamten aufgrund der Betriebsprüfung nicht anerkannten Vorsteuerbetrages, unter Verweis auf die Ausführungen in der Berufung, ohne ergänzendes Vorbringen und mit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat (UFS).

In einem vor dem UFS durchgeführten Erörterungstermin wurde die Bw. (bzw. deren Vertreter) aufgefordert, zur verfahrensgegenständlichen Berufung bzw. zum verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag Stellung zu nehmen und zu präzisieren, welcher Betrag genau berufungsgegenständlich sei. Der Vertreter der Bw. erbat sich Fristverlängerung zur Sichtung der umfangreichen Unterlagen der Gemeinschuldnerin und Zeit für ergänzendes Vorbringen. Der Vertreter des Finanzamtes wies auf die Bedeutung des § 11 UStG 1994 hin und legte dar, dass der Geschäftsführer der in Konkurs befindlichen Bw. vom Landesgericht für Strafsachen bereits wegen Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit unberechtigtem Vorsteuerabzug betreffend auch die verfahrensgegenständlichen Firmen gemäß § 33 Abs. 2 lit. FinStrG verurteilt worden sei. Das betreffende Urteil wurde vorgelegt. Aus diesem war ersichtlich, dass sich der Geschäftsführer zu den ihm angelasteten Fakten teilweise für schuldig bekannt hatte. Weiters traf das Strafgericht u.a. die Feststellung, dass die Firma H.GmbH u.a. nur auf dem Papier existent sei und dass bei den angegebenen Firmensitzen keine geeigneten Firmenräumlichkeiten ausfindig gemacht werden konnten. Der Finanzamtsvertreter stellte zahlreiche Beweisanträge unter der Voraussetzung, dass das Berufungsvorbringen unverändert aufrechterhalten werde bzw. der von der Betriebsprüfung festgestellte Sachverhalt bezweifelt werde.

Nach mehrfach erstreckter Frist brachte der Vertreter der Bw. einen "vorbereitenden Schriftsatz" ein und führte darin aus, dass im Sinne der Berufung vom 21.06.2002 beantragt werde, die von der Betriebsprüfung nicht anerkannte Vorsteuer betreffend H.GmbH idHv 188.991,98 € anzuerkennen. Die belangte Behörde führe im bekämpften Bescheid aus, dass die von Seiten der Gemeinschuldnerin gestellten Rechnungen nicht den Formalerfordernissen entsprechen würden, da die Firmen H.GmbH, Ha.GmbH, Sa.GmbH und A.GmbH keine anerkannten Unternehmen wären. Aus den mit diesem Schriftsatz vorgelegten Firmenbuchauszügen vorgenannter vier Gesellschaften ergebe sich eindeutig, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungslegung laut Firmenbuch ein bestehendes Unternehmen mit dem Sitz laut Rechnungsadresse bestanden habe. Es sei nicht Aufgabe des Rechnungslegenden an den allgemein gültigen Angaben des Firmenbuches zu zweifeln. Eine formelle Prüfung hinsichtlich der Firmenbuchdaten genüge in jedem Fall; dies auch dann, wenn im Nachhinein allenfalls das Finanzamt anlässlich einer Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelange. Wenn man bedenke, dass das Finanzamt die tatsächliche Leistungserbringung der Gemeinschuldnerin gegenüber den einzelnen auftraggebenden Unternehmen anerkannt habe, so sei zwangsweise die Folge, dass die geltend gemachte Vorsteuer anzuerkennen sei. Beweis: vorzulegende Firmenbuchauszüge, Steuerakt der Gemeinschuldnerin, sowie 16 Personen (Geschäftsführer, Masseverwalter und Gesellschafter der im Schriftsatz genannten Firmen) als Zeugen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem UFS wiederholten die Parteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Der Vertreter der Bw. hob den Umstand der Rechnungsadresse laut Firmenbuch hervor und wies darauf hin, dass nur solche Rechnungen bezahlt werden müssten, welche als Adresse die laut Firmenbuch gültige aufweisen würden. Tatsache sei, dass die Steuergesetze an das Handelsrecht anknüpfen würden. Es sei Sache des Finanzamtes, nachzuweisen, welche Formmängel bestanden hätten. Bis dato hätte das Finanzamt nur bemängelt, dass eine reine Postadresse auf den Rechnungen angeführt worden sei. Wenn die Post wirklich weitergeleitet worden sei, z.B. an die Buchhalterin, so könne das sein. Dass die Rechnungen der Firma H.GmbH die Wiener Adresse laut Firmenbuch aufweisen, wurde seitens des Vertreters der Bw. nicht bestritten.

Der Vertreter des Finanzamtes führte ergänzend - unter Hinweis auf zahlreiche Literaturstellen aus, dass zum Verhältnis Firmenbuch und Steuerrecht und dem angesprochenen Vertrauensgrundsatz zu bemerken sei, dass § 15 HGB nur die zivilrechtliche Position Dritter schütze. Nur dann, wenn öffentlichrechtliche Bestimmungen ausdrücklich Bedingungen für die Firmenbucheintragung darstellten, könne eine entsprechende Publizität und ein Vertrauensschutz gegeben sein, der auch öffentlichrechtliche Positionen umfasse.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass verfahrensgegenständlich der Vorsteuerabzug betreffend Rechnungen der Firma H.GmbH an die Bw. ist, die Frage also, ob der Bw. der Vorsteuerabzug aus diesen von der Firma H.GmbH an die Bw. bzw. die Firma S. als Leistungsempfängerin ausgestellten Rechnungen zusteht oder nicht. Dies ergibt sich aus der Berufung vom 21.06.2002 bzw. dem Schriftsatz vom 12.10.2004, wonach beantragt wurde, die von der Betriebsprüfung nicht anerkannte Vorsteuer betreffend die Firma H.GmbH idHv. 188.881,98 € anzuerkennen. Vorsteuern betreffend die Firmen Ha.GmbH, Sa.GmbH und A.GmbH waren Gegenstand einer Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 3-9/2002. Die diesbezügliche Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3.11.2003 abweisend erledigt, dagegen kein Vorlageantrag eingebracht, sodass für diesen Zeitraum von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 663/1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. § 11 Abs. 1 UStG 1994 zählt all jene Merkmale einer Rechnung auf, die vorliegen müssen, um beim Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Führt ein Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus, so ist er berechtigt, und soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz; 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 ist für die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179.

Im berufungsgegenständlichen Fall ist es strittig, ob die von der H.GmbH für tatsächlich erbrachte Leistungen ausgestellten Rechnungen die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu wertende Rechnung muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Darunter ist der richtige Name und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus (vgl. u.a. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020; 30.5.2001, 95/13/0226; 20.11.1996, 96/15/0027; 20.11.1996, 95/15/0179; 28.5.1997, 94/13/0230; 24.4.1996, 94/13/0133; 24.4.1996, 94/13/0134; 20.11.1996, 95/15/0179, 96/15/0027). Auch die Anführung des richtigen Namens aber der unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (Kolacny / Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers aus (Scheiner / Kolacny / Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, Loseblatt, Wien, Band IV, Lieferung Jänner 1998, § 12 Anmerkung 129). Wenn Rechnungen Namen und Anschrift eines Leistenden enthalten, der unter dem angegebenen Namen oder unter der angegebenen Anschrift nicht existiert, dann fehlt es am Rechnungserfordernis des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042; 29.11.2000, 95/13/0029 und 95/13/0072). Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist demnach nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen eine Geschäftstätigkeit entwickelt.

In diesem Punkt stimmt das österreichische Umsatzsteuerrecht mit der deutschen Rechtslage überein. Auch in Deutschland wird die Ansicht vertreten, dass die Angabe beispielsweise eines bloßen Repräsentanten des Leistenden keine Anschrift im Sinne des Gesetzes darstellt. Es ist erforderlich, dass an der angegebenen Anschrift das Unternehmen betrieben wird (vgl. Stadie in Rau / Dürrwächter / Flick / Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, Loseblatt, 113. Lieferung, § 14 Anm. 222).

Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist es als erwiesen anzusehen, dass die H.GmbH an der in den Rechnungen angeführten Wiener Anschrift laut Firmenbuch zu keinem der in den jeweiligen Rechnungen angegebenen Datumsangaben eine Geschäftstätigkeit entfaltete. Hierzu ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, welchen die Bw. im Vorlageantrag nicht entgegengetreten ist (zum Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vgl. z.B. VwGH vom 26.6.2002, 97/13/0009; 31.3.2000, 95/15/0066). Weiters ist auf die diesbezüglichen Aktenvermerke des Finanzamtes zur H.GmbH , welche in der mündlichen Verhandlung verlesen wurden, hinzuweisen und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen den Geschäftsführer der S. betreffend, wonach das Strafgericht u.a. die Feststellung traf, dass die Firma H.GmbH nur auf dem Papier existent sei und dass bei den angegebenen Firmensitzen keine geeigneten Firmenräumlichkeiten ausfindig gemacht werden konnten. Die getroffenen Feststellungen im Strafverfahren decken sich somit mit den Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes, wonach es sich bei der Rechnungsadresse der H.GmbH um eine reine Postadresse handelt. Aus den Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes ergibt sich damit eindeutig, dass sich weder der Ort der Geschäftsleitung noch der Betriebssitz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an der Rechnungsadresse WLH befunden hat und dass die Rechnungen der Firma H.GmbH nicht den Formalerfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG entsprechen.

Daran vermag auch der Umstand, dass es sich bei der Rechnungsadresse um die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch gehandelt hat, nichts zu ändern. Es gibt keinen wie auch immer gearteten, sich auf steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (welche eine bloße Zustelladresse sein kann), die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. § 15 HGB gilt lediglich für den Geschäftsverkehr und schützt den guten Glauben Dritter im Geschäftsverkehr an wichtige Tatsachen und Rechtslagen. Im Bereich des öffentlichen Rechts greift § 15 HGB nicht (vgl. Krejci, Handelsrecht, 2.Auflage, Wien 2001, 57 und beispielsweise die Entscheidung des OLG Wien vom 29.05.1998, wonach die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH trotz Eintragungspflichten bzw. der Publizität des § 15 HGB keine taugliche Abgabestelle für die Zustellung eines Konkurseröffnungsantrages ist, wenn der Empfänger dort nie irgendeine Tätigkeit ausgeübt hat).

Auch das Argument der Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz bzw. der Europarechtswidrigkeit einer solchermaßen vorgenommenen Vorsteuerversagung geht ins Leere. Art. 22 Abs. 3 lit. b fünfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie [77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977, CELEX-Nr. 31977L0388 idF der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung, ABl. Nr. L 015 vom 17.01.2002, CELEX-Nr. 32001L0115 ] sieht vor, dass Rechnungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten müssen. Daraus folgt, dass sich schon aus dem EU-Recht ergibt, dass eine Rechnung die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen (= des Rechnungsausstellers) und seines Kunden enthalten muss. Dass damit nur die richtige Adresse und nicht nur irgendeine Anschrift gefordert sein kann, ergibt sich aus dem Wortlaut. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.07.1988, Rs 123/87 Slg 1988, 4517, CELEX-Nr. 61987J0123, festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vom Besitz einer Rechnung abhängig zu machen, die über das von der Sechsten Richtlinie (noch idF vor der Richtlinie 2001/115/EG ) verlangte Mindestmaß hinaus bestimmte Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Solche Angaben dürfen jedoch nicht durch ihre Zahl oder technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Das Erfordernis der richtigen Adresse des Leistenden ist als Sicherungsmaßnahme zur Erhebung der Mehrwertsteuer zu sehen und ist nicht als technisch kompliziertes Rechnungsmerkmal zu werten, das den Vorsteuerabzug übermäßig erschwert. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und die von der Rechtsprechung klarstellende Interpretation im Sinne der Angabe der richtigen Anschrift ist damit jedenfalls europarechtskonform. Das Abstellen auf eine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen, d.h. die Anschrift muss auch nach außen hin mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden können. Die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine ordungsgemäße Rechnung ist nicht unsachlich, der Leistungsempfänger kann eine solche Rechnung bzw. eine Berichtigung verlangen. Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Selbst wenn für den Rechnungsempfänger der Umstand der falschen Anschrift nicht erkennbar war, und er auf deren Richtigkeit vertraut haben sollte, ändert dies nichts an der objektiv vorliegenden Tatsache, dass das Rechnungsmerkmal Anschrift (= richtige Anschrift) fehlt und die Rechnung daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Zu den von den Parteien vorgebrachten Beweisanträgen: Da die Vorsteuer schon aufgrund der vorliegenden Beweise aus den oben angeführten Gründen nicht zu gewähren war, dem Vorbringen des Finanzamtes im Übrigen mit der Abweisung der Berufung entsprochen wurde und die Beweisanträge als zusätzlicher Beweis für ein Nichtbestehen der Vorsteuerabzugsberechtigung angeführt wurden, waren diese nicht mehr näher zu behandeln.

Die von der Bw. im Schriftsatz vom 12.10.2004 als Beweise angeführten Punkte ließen nicht erkennen, zu welchem Beweisthema konkret die einzelnen Beweise aufgenommen hätten werden sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH 28.5.2002, 99/14/0332; 19.6.2002, 2000/15/0164; 19.11.1998, 97/15/0010) setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße (konkrete und präzise Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Eine derartig qualifizierte Beantragung der Zeugeneinvernahmen der 16 Zeugen erfolgte nicht, sodass der UFS im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO nicht zur Beweisaufnahme verpflichtet war. Dass die H.GmbH wie von der Bw. behauptet, laut Firmenbuch an der Rechnungsadresse ihren Sitz gehabt hat, wird nicht bestritten (insofern wird die unter Beweis zu stellende Tatsache als richtig anerkannt), wohl aber, dass diese Adresse mehr als eine reine Zustelladresse war, was im Schriftsatz vom 12.10.2004 aber nicht angesprochen wurde. Zudem war nicht ersichtlich gemacht, was die Einvernahme der Geschäftsführer, Gesellschafter und Masseverwalter von nicht verfahrensgegenständlichen Firmen beweisen hätte sollen.

Die Endgültigerklärung der Bescheide 2000 und 2001 erfolgt, da kein gesetzlicher Grund für deren Vorläufigkeit gemäß § 200 BAO vorliegt. Die Abweisung einer gegen einen vorläufigen Bescheid gerichteten Berufung würde nichts an deren Vorläufigkeit ändern, die Änderungsbefugnis der zweiten Instanz umfasst auch die Endgültigerklärung von Bescheiden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung : Kommentar, 2.Auflage, Wien 1999, § 289 , Tz 6; VwGH 26.1.1994, 92/13/0097).

Es war daher in Anbetracht der Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 03. November 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Vorsteuerabzugsberechtigung, Rechnung, Angabe einer falschen Rechnungsanschrift, falsche Rechnungsadresse des Leistenden

Verweise:

VwGH 30.05.2001, 95/13/0226
VwGH 25.04.2001, 98/13/0081
VwGH 26.09.2000, 99/13/0020

Stichworte