UFS RV/0080-F/03

UFSRV/0080-F/0322.10.2004

Vertreterpauschale (Werbungskosten) für Bankangestellten

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des FG, vom 28. November 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 20. November 2002 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:

Einkommen 2000

44.550,93 €

Einkommensteuer 2000

14.477,54 €

Einkommen 2001

47.425,33 €

Einkommensteuer 2001

15.844,59 €

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Bankangestellter. In den Steuererklärungen für die Streitjahre machte er das sogenannte Vertreterpauschale als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte das beantragte Pauschale nicht. Begründend führte es aus, die Tätigkeit des Berufungswerbers bei der Bank falle nicht unter die Vertreter-Definition. Der Bw. habe keinen Nachweis für das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen erbracht.

Der Bw. erhob Berufung. In ihr brachte er vor, er sei für seinen Arbeitgeber als Versicherungvertreter überwiegend im Außendienst tätig. Deshalb stehe ihm das Vertreter-Pauschale zu.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufungsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, idF BGBl. II 382/2001, können Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich, als pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Gemäß dem weiteren Verordnungswortlaut muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS (12.11.2003, RV/0727-S/02, und 20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).

Strittig ist, ob die Pauschalierungsvoraussetzungen im dargelegten Sinn vorliegen. Nach Überzeugung der Berufungsbehörde wurden die Bedenken und Zweifel, die das Finanzamt nicht ohne Gründe hatte, vom Bw. inzwischen glaubwürdig und glaubhaft ausgeräumt worden. Dafür, dass der Bw. (praktisch) ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübte und dabei mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbrachte, spricht in freier Beweiswürdigung Folgendes:

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung stattzugeben.

Feldkirch, am 22. Oktober 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993

Schlagworte:

Versicherungsvertreter, Werbungskostenpauschale, Außendienst, Bankangestellter

Stichworte