UFS RV/0647-L/04

UFSRV/0647-L/048.10.2004

Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AL, vom 28. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Juli 2003 zu StNr. 000/0000, mit dem von der Einkommensteuer 2002 ein Säumniszuschlag in Höhe von € 160,55 festgesetzt wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aus der Veranlagung zur Umsatzsteuer 2002 mit Bescheid vom 2.5.2003 ergab sich eine Gutschrift in Höhe von € 62,46, die auch zu einem Guthaben in der selben Höhe am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw.) führte.

Mit Bescheid vom 5.5.2003 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit € 8.120,82 festgesetzt. In diesem Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Betrag am 12.6.2003 fällig sei. Der Betrag, der auf das Abgabenkonto zu entrichten sei, möge der beiliegenden Buchungsmitteilung entnommen werden.

In der Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 5.5.2003 wurden das bestehende Guthaben in Höhe von € 62,46, die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 vom 5.5.2003 mit einem Betrag von € 8.120,82, "davon 8.058,36 zahlbar bis 12.06.2003", und als neuer Kontostand ein Rückstand von € 8.058,36 ausgewiesen.

Am 15.5.2003 war die Umsatzsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2003 in Höhe von € 1.575,79 fällig. Die Bw. überwies angesichts des genannten Guthabens von € 62,46 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einkommensteuer 2002 erst am 12.6.2003 fällig war, am 15.5.2003 nur einen Betrag von € 1.513,33 (€ 1.575,79 abzüglich € 62,46) auf das Abgabenkonto.

In der Buchungsmitteilung Nr. 4 vom 16.5.2003 wurde die Zahlung mit Verrechnungsweisung vom 15.5.2003 betreffend die Umsatzsteuer 01-03/2003, als bisheriger Rückstand der Betrag von € 8.058,36, und als neuer Rückstand € 8.120,82 ausgewiesen.

Am 20.5.2003 erging ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, aus dem sich eine Abgabengutschrift in Höhe von € 49,85 ergab.

Diese Gutschrift wurde auch auf der Buchungsmitteilung Nr. 5 vom 20.5.2003 ausgewiesen. Der Rückstand am Abgabenkonto reduzierte sich dadurch von € 8.120,82 auf € 8.070,97.

Am 21.5.2003 ergingen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000. Aus dem Einkommensteuerbescheid 1999 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von € 1.666,53, die laut Bescheid am 30.6.2003 fällig wurde. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2000 ergab sich dagegen eine Gutschrift in Höhe von € 43,60.

Auf der Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 21.5.2003 wurde der bisherige Rückstand von € 8.070,97, die abgeänderte Festsetzung der Einkommensteuer 1999 "zahlbar bis 30.06.2003 1.666,53", die Gutschrift aus der abgeänderten Festsetzung der Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 43,60, und als "neuer Kontostand: Rückstand 9.693,90" ausgewiesen.

Mit Wirksamkeit 27.6.2003 überwies die Berufungswerberin den Betrag von € 9.693,90 auf das Abgabenkonto, auf dem zusammengefasst daher folgende Buchungen erfolgt waren:

Buchungs-tag

Abgaben-art

Zeitraum

Fälligkeitstag/ Entrichtungstag

Entrichtungs-form

Betrag

Saldo

02.05.03

U

2002

  

-62,46

-62,46

05.05.03

E

2002

12.06.03

 

8.120,82

8.058,36

16.05.03

  

15.05.03

UEP

-1.513,33

 

 

U

01-03/03

15.05.03

 

1.575,79

8.120,82

20.05.03

E

2001

  

-49,85

8.070,97

21.05.03

E

1999

30.06.03

 

1.666,53

 

 

E

2000

  

-43,60

9.693,90

30.06.03

  

27.06.03

UEP

-9.693,90

0,00

Mit Bescheid vom 9.7.2003 setzte das Finanzamt von der Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 8.027,37 einen Säumniszuschlag in Höhe von € 160,55 fest, da die Abgabe nicht bis 12.6.2003 entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 28.7.2003 Berufung erhoben. Am 8.5.2003 habe die Bw. eine Buchungsmitteilung Nr. 3 über einen Rückstand von € 8.058,36 erhalten. Am 20.5.2003 sei die nächste Buchungsmitteilung mit dem geänderten Rückstand von € 8.120,82 gefolgt. Am 22.5.2003 habe sie die Buchungsmitteilung Nr. 5 mit einem wiederum geänderten Rückstand von € 8.070,97 und schließlich am 23.5.2003 die Buchungsmitteilung Nr. 6 mit einem abermals geänderten Betrag über jetzt € 9.693,90 und dem Hinweis erhalten, "diese bis 30.6.2003 zu bezahlen", was sie dann auch am 26.6.2003 erledigt habe. Aufgrund der vielen Buchungsmitteilungen über jeweils andere Beträge sei es ihr nicht möglich gewesen festzustellen, welcher Betrag nunmehr tatsächlich zu bezahlen sei, insbesondere nicht, wann dessen Fälligkeit war. Es sei nie ihre Absicht gewesen, irgendeine Zahlung zu unterschlagen. Gerne würde sie auch einen Abbuchungsauftrag zu Gunsten des Finanzamtes einrichten. Weiters könne sie den Betrag von € 8.027,37, welcher im Bescheid als Berechnungsgrundlage angeführt sei, auf den Buchungsmitteilungen nicht finden. Es sei daher für sie nicht nachvollziehbar, wie dieser entstanden sein soll.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.8.2003 wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3.9.2003 wiederholte die Bw. ihr Vorbringen, dass für sie nicht ersichtlich gewesen sei, wann welche einzelnen Beträge fällig gewesen wären.

Offenbar in Reaktion auf einen - nicht aktenkundigen - Mängelbehebungsauftrag vom 16.10.2003 teilte die Bw. in einer Eingabe vom 26.10.2003 mit, dass sich der Vorlageantrag auf die Festsetzung eines Säumniszuschlages für ihre Einkommensteuer beziehe, der Bescheid in allen Punkten angefochten werde, in der Berufung vom 28.7.2003 die ersatzlose Behebung des Festsetzungsbescheid beantragt worden sei, und dieser Antrag nach wie vor aufrecht erhalten werde, und die Begründung ihrer Berufung vom 28.7.2003 sowie ihrem Antrag vom 3.9.2003 zu entnehmen wären. Der Betrag von € 8.027,37, fällig am 12.6.2003, scheine nirgends auf den ihr zugegangenen Buchungsmitteilungen auf. Schließlich wies die Bw. darauf hin, dass ein Vorlageantrag keiner besonderen Inhaltserfordernisse bedürfe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die Bw. wendete zunächst ein, dass die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Berechnungsgrundlage für den Säumniszuschlag auf den Buchungsmitteilungen nicht angeführt sei, und es für sie nicht nachvollziehbar sei, wie diese entstanden sei.

Am Abgabenkonto bestand im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2002 am 5.5.2003 ein Guthaben von € 62,46. Dieses Guthaben konnte aufgrund der kontokorrentmäßigen kumulativen Verrechnung am Abgabenkonto nur mit der am 5.5.2003 gebuchten Einkommensteuernachforderung 2002 in Höhe von € 8.120,82 verrechnet werden. Dadurch ergab sich am Abgabenkonto ein offener Saldo von € 8.058,36, der auch in der Buchungsmitteilung Nr. 3 ausgewiesen wurde. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass von der Einkommensteuer 2002 nur mehr ein Betrag von € 8.058,36 bis 12.6.2003 zu entrichten sei.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2003 in Höhe von € 1.575,79 wurde von der Bw. unter Berücksichtigung eben dieses Guthabens von € 62,46 nur teilweise (mit einem Betrag von € 1.513,33) entrichtet.

Die Einkommensteuernachforderung 2002 war zwar erst am 12.6.2003 fällig, die Umsatzsteuervorauszahlung dagegen bereits am 15.5.2003. Da die Einkommensteuer 2002 jedoch vor der Umsatzsteuer 1-3/2003 verbucht worden war, konnte aus den bereits erwähnten verrechnungstechnischen Gründen mit dem Guthaben in Höhe von € 62,46 nicht - wie von der Bw. offenkundig beabsichtigt - ein Teil der Umsatzsteuervorauszahlung 1-3/2003, sondern nur ein Teil der Einkommensteuernachforderung 2002 abgedeckt werden. Die Umsatzsteuervorauszahlung blieb daher mit einem Betrag von € 62,46 offen.

Für diesen Fall trifft die Bestimmung des § 210 Abs. 6 BAO Vorsorge: Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu.

Für die Entrichtung der mit einem Betrag von € 62,46 noch offenen Umsatzsteuervorauszahlung 1-3/2003 stand der Bw. daher eine Nachfrist bis 12.6.2003 (Fälligkeit der Einkommensteuer 2002) zu.

Dieser offene Differenzbetrag von € 62,46 wurde durch die Gutschriften aus den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2001 und 2000 vom 20.5.2003 und 21.5.2003 in Höhe von insgesamt € 93,45 (€ 49,85 und € 43,60) abgedeckt. Der aus diesen Bescheiden verbleibende Gutschriftsbetrag von € 30,99 (€ 93,45 abzüglich € 62,46) verminderte die noch aushaftende Einkommensteuer 2002 von € 8.058,36 (siehe Buchungsmitteilung Nr. 3) auf € 8.027,37 (Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag).

Die verspätete Entrichtung dieses Teiles der sich aus dem Bescheid vom 5.5.2003 ergebenden und am 12.6.2003 fällig gewesenen Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2002 steht fest. Erst am 27.6.2003 wurde ein Betrag von € 9.693,90 auf das Abgabenkonto überwiesen und damit der aushaftende Rückstand abgedeckt. Die Bw. wendet allerdings ein, dass es ihr aufgrund der vielen Buchungsmitteilungen über jeweils andere Beträge nicht möglich gewesen sei, festzustellen, welcher Betrag wann tatsächlich zu bezahlen gewesen sei. Es wäre nie ihre Absicht gewesen, irgendeine Zahlung zu unterschlagen.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO², § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. UFS 26.11.2003, RV/1680-W/03 und UFS 17.8.2004, RV/2067-W/03; vgl. aber auch zB VwGH 24.2.2004, 98/14/0146, wonach eine Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO zu werten sein kann).

Aus dem Vorbringen der Bw. ist im gegenständlichen Fall zu erschließen, dass sie ihrer Ansicht nach aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe.

Diese Ansicht teilt der unabhängige Finanzsenat allerdings nicht. Die Bw. wurde sowohl im Bescheid vom 5.5.2003, als auch in der Buchungsmitteilung Nr. 3 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2002 am 12.6.2003 fällig ist. Trotzdem wurde zu diesem Termin von der Bw. keinerlei Zahlung geleistet.

Es findet sich in der Buchungsmitteilung Nr. 6 auch kein Hinweis, dass der ausgewiesene Gesamtrückstand von € 9.693,90 bis 30.6.2003 zu bezahlen wären. Vielmehr wurde ausdrücklich nur darauf aufmerksam gemacht, dass die Nachforderung an Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 1.666,53 bis 30.6.2003 zu entrichten sei.

Es trifft zu, dass in den Buchungsmitteilungen die im angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid angeführte Bemessungsgrundlage nicht ausgewiesen wird. Dies war aber aufgrund der nach Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2002 erfolgten, und in den Buchungsmitteilungen ausgewiesenen Gutschriften aus den Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 auch nicht möglich. In den Buchungsmitteilungen werden lediglich die laufenden Buchungen ausgewiesen. Sie enthalten aber keine Rückstandsaufgliederung, in welcher der jeweils ausgewiesene neue Kontostand nach Abgabenarten und offenem Betrag aufgegliedert würde. Die Ermittlung des am 12.6.2003 noch offenen Rückstandes an Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 8.027,37 wäre aber auf verschiedene Arten möglich gewesen. Entweder wie oben dargestellt, oder durch einfache Ermittlung der Differenz aus dem in der Buchungsmitteilung Nr. 6 ausgewiesenen Gesamtrückstand von € 9.693,90 und der erst am 30.6.2003 fällig werdenden Einkommensteuernachforderung 1999 von € 1.666,53, oder schließlich durch einfache Rückfrage bei der Finanzkasse.

Gerade die letztgenannte Möglichkeit wäre naheliegend, wenn Zweifel über die Höhe des noch offenen Betrages einer zu einem bestimmten Termin fälligen Abgabenforderung bestehen. Die Bw. hat dagegen den ihr mehrfach bekannt gegebenen Fälligkeitstermin für die Einkommensteuernachforderung 2002 verstreichen lassen, ohne irgendeine Zahlung zu leisten bzw. sich bei Unklarheit über die Höhe des noch offenen Betrages zeitgerecht zu erkundigen. Bei dieser Sachlage liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor, sodass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages nicht erfüllt sind, und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Bw. mit ihrem Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.10.2003, ein Vorlageantrag bedürfe keiner besonderen Inhaltserfordernisse, im Recht war. Die in § 250 Abs. 1 BAO normierten Inhaltserfordernisse betreffen ausschließlich Berufungen, und sind auf Vorlageanträge auch nicht sinngemäß anzuwenden (vgl. § 276 Abs. 4 BAO). Ein Vorlageantrag muss daher insbesondere auch nicht begründet werden (vgl. Ritz, BAO², § 276 Tz 14; VwGH 28.11.2000, 97/14/0032).

Linz, am 8. Oktober 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verschulden, Buchungsmitteilung, Verrechnung, Anbringen, Bezeichnung von Schriftsätzen, zufällige verbale Formen, Ziel des Parteienschrittes

Verweise:

Ritz, SWK 2001, S 343
Ritz, BAO², § 85 Tz 1
VwGH 24.02.2004, 98/14/0146
UFS 26.11.2003, RV/1680-W/03
UFS 17.08.2004, RV/2067-W/03

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