UFS RV/0101-F/04

UFSRV/0101-F/0420.9.2004

Der Foundation Course als Vorbereitungskurs für das nachfolgende Studium ist als Berufsausbildung zu sehen und daher Familienbeihilfe zu gewähren.

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 7. November 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 25. September 2003 bis 30. Jänner 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 7. November 2003 wurde der Antrag der Bw. vom 2. Oktober 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind L für die Zeit vom 25. September 2003 bis 30. Jänner 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für den Anspruch auf die Familienbeihilfe für volljährige Kinder die Ausbildung für einen bestimmten Beruf gefordert werde. Laut den Angaben der Bw. besuche L einen einjährigen Kurs, welcher auf das Studium vorbereitet bzw. der ihm verschiedene Designrichtungen näher bringt. Es handle sich also um einen Kurs, der eine Orientierungshilfe für ein späteres Studium ist. Durch die Absolvierung dieses Kurses werde keine Qualifikation für einen speziellen Beruf erreicht, daher könne keine Familienbeihilfe für den Sohn der Bw. gewährt werden.

Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw. rechtzeitig mit ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2003 und führte hiezu aus, dass die Schulausbildung ihres Sohnes sehr wohl berufsbezogen sei und Mitschüler sowie ihr bekannte ehemalige Studenten dieser Schule sehr wohl Familienbeihilfe bezogen hätten.

Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2004 ersuchte das zuständige Finanzamt um Beantwortung folgender Fragen:

"Mit welchem Berufsbild schließt dieser FC ab?

Dürfen sich die Absolventen dieses zweisemestrigen Kurses (32 Wochen inklusive kommissioneller Prüfung) "Grafiker" nennen?

Schließt dieser Kurs mit einem bestimmten Berufsbild ab? Wenn ja, mit welchem?

Ist dieser Kurs Voraussetzung für die weitere Ausbildung als Werbegrafiker, Verlagsgrafiker etc. bzw. für 3-D-Design, Communication Design, Bachelor of Arts etc.?"

Die Bw. legte vom WN eine Bestätigung vom 12. Dezember 2003 vor, die zum Inhalt hatte, dass der Sohn der Bw. den obgenannten Kurs besuche, dessen Gesamtdauer 32 Wochen (zwei Semester) und die Teilnahmegebühr € 2.950,-- beträgt. Es handle sich hier um einen Grundkurs mit der Spezialausbildung Grafik & Illustration, welcher aus thematisch abgestimmten Unterrichtseinheiten ergänzt um betreute Ausarbeitungs- bzw. Übungsstunden besteht. Das angestrebte Berufsbild sei Werbegrafikdesigner, Verlagsgrafiker etc. Das Lehrprogramm bzw. die Stundentafel bestehe montags von 9 bis 17 Uhr aus grafischen Übungen/Studio/betreutes Selbststudium, dienstags von 10 bis 14 Uhr aus Illustrationstechnik und von 15 bis 19 Uhr aus Zeichnen, mittwochs von 9 bis 17 Uhr aus grafischen Übungen/Studio/betreutes Selbststudium, donnerstags von 10 bis 14 Uhr aus Typografie & Layout und freitags von 9 bis 13 Uhr aus Computergrafik und von 14 bis 17 Uhr aus Designgeschichte. Der Leiter des NDC im WN ergänzte in seiner Eingabe vom 30. Jänner 2004 noch, dass das Vorstudium (FC) eindeutig eine Berufsausbildung sei. Dabei würden Grundkenntnisse für Berufe der Kreativwirtschaft wie z.B. Grafik- oder Mediendesigner, Produkt- oder Innenraumdesigner vermittelt. Die TeilnehmerInnen seien in der Regel MaturantInnen ohne gesonderte Vorkenntnisse, weshalb es notwendig sei, sie zu informieren, zu orientieren und schließlich darauf vorzubereiten, sich in einer der genannten Fachrichtungen zu spezialisieren. Je nach Spezialisierung schließe der/die TeilnehmerIn im Rahmen eines der genannten Berufsbilder (Grafik- oder Mediendesigner, Produkt- oder Innenraumdesigner) ab. Es werde außerdem betont, dass ein Berufseinstieg als AssistentInnen zum weiteren Lernen "on the job" denkbar ist, jedoch werde empfohlen, ein aufbauendes Studium im gewählten Fachbereich zu absolvieren. Mit der während des Vorstudiums zusammengestellten Arbeitsmappe würden die Chancen auf Aufnahme an einer einschlägigen Hochschule naturgemäß erhöht. Der Gesetzgeber sehe vor, dass sich alle grafisch Begabten bzw. Geschulten und bedauerlicherweise auch Unbegabten "Grafiker" nennen dürfen, weil dieses ein freies Gewerbe ist. Allerdings würden sowohl die Wirtschaftskammer als auch der Berufsverband "design austria" großen Wert darauf legen, dass nur Personen mit soliden Kenntnissen und Fähigkeiten den Beruf ausüben. Nicht zuletzt deswegen würde das WN diesen Kurs veranstalten. Das Vorstudium diene der Vorbereitung der TeilnehmerInnen auf das Bemühen um einen Studienplatz. Ausgehend vom Profil der TeilnehmerInnen ohne einschlägige Vorbildung habe dieser postsekundäre Kurs einen bildungsbezogenen Stellenwert, der ähnlich dem eines Kollegs ist. Der Abschluss des Kurses sei nicht gesetzliche Voraussetzung für weitere Studien, sehr wohl aber praktische, wenn man bedenke, dass die AbsolventInnen ansonsten kaum Chancen auf einen Studienplatz an einer Kunstuniversität haben, bei dem die Vorlage einer einschlägigen Arbeitsmappe Voraussetzung ist.

Laut vorgelegtem Gesamtausbildungsprogramm 2003, Seite 13 ff, diene der FC als Orientierungshilfe bei der Studienwahl in einer von vielen aufregenden Sparten des Design und als zielgerichtete Vorbereitung auf universitäre Aufnahmeverfahren. Hauptziel sei die Zusammenstellung einer kompetenten Arbeitsmappe, die sich bei der Bewerbung um den gewünschten Studienplatz bewähren soll. In den ersten acht Wochen würden die SchülerInnen in zwei Arbeitsgruppen unterteilt und mit einer "Grundausbildung" versehen. An einem langen Tag pro Woche werde ein sehr umfangreiches Trainings- und Übungsprogramm im Studio abgewickelt. Gegen Ende der achten Woche würden sich die SchülerInnen sodann auf das erste von acht Workshopseminaren aus der Reihe "Designer for a week" vorbereiten. Diese acht intensiven Erlebniswochen, welche jeweils 60 Stunden in Anspruch nehmen, dienten dann der beruflichen Orientierung, indem die TeilnehmerInnen von Experten geleitet acht Sparten des Design hautnahe erleben: Textil & Mode, Produktdesign, Interaktive Medien, Innenarchitektur, Verlagsgrafik & Illustration, Corporate Design, Promotion & Werbung, Schrift & Typografie. Die TeilnehmerInnen hätten somit acht Wochen für den "Einstieg" in ihren "Traumberuf" absolviert, in denen die Pflichtprojekte, die mindestens 27 Stunden des Wocheneinsatzes in Anspruch nehmen, in die von den TeilnehmerInnen bestimmte Studienrichtung ausgelegt würden. So hätten die TeilnehmerInnen Gelegenheit, eine Reihe von Projekten abzuwickeln, die spartenspezifisch sind. Währenddessen würden das Programm betreffend fachtheoretischer Veranstaltungen und das Basistraining unverändert fortgesetzt werden. In der "Zielgeraden" hätten die TeilnehmerInnen ein fixes Ziel vor Augen. Es gebe noch sieben Kurswochen, um sich auf den "großen Sprung" vorzubereiten. Denn, mit Ausnahme des fachtheoretischen Mittwochs würden alle Wochentage für einschlägige Projekte genützt: grafisch orientiert für GrafikerInnen, produktorientiert für ProduktdesignerInnen usw. Exponate würden für die Mappe produziert, welche die TeilnehmerInnen als intellektuell und fachlich geeignet "profilieren" sollen. Der Kurs schließe mit einer Klausur ab, bei welcher ein Semesterprojekt und ein über acht Wochen zu erstellendes Abschlusspapier präsentiert, die Mappe vorgelegt und einige mündliche Prüfungen absolviert werden. Das Curriculum umfasse 32 Wochen, wobei in den ersten 16 Wochen basic skills (Zeichnen, Anatomie, Perspektive, Illustrationstechniken, Druckgrafik etc.) gelehrt werden. Die zweite Stufe stehe unter dem Aspekt Orientierung, Erlebnis (8 Wochen), welche das Berufsprofil, die Geschichte und das Umfeld von acht verschiedenen Designsparten zum Inhalt habe. Die dritte Stufe stünde unter dem Aspekt Optionen (7 Wochen), wobei Übungsprojekte nach der gewünschten Studienrichtung, Recherchen und Studien thematisch auf die jeweils gewählte Sparte abgestimmt werden. In der vierten Stufe stünden die Einreichung eines Diplompapiers aus der jeweils gewünschten Studienrichtung oder als "Allrounder", die Fertigstellung und Präsentation eines Semesterprojektes, die Zusammenstellung und Abgabe der Mappe digital, analog, online sowie fachtheoretische Prüfungen im Vordergrund. Nach dem Kursus könnten sich die TeilnehmerInnen um einen Kurs- oder Studienplatz im NDC bemühen. Es würden hiebei Designausbildungsprogramme auf verschiedenen Ebenen in den Bereichen kreatives Multimediendesign, Illustration und Grafik, Innenraumdesign, Produkt- und Möbeldesign geboten. Für jene, die das in Rede stehende Vorstudium absolviert und mit gutem Zeugnis abgeschlossen haben, gebe es zeit- oder geldsparende Bestimmungen für den Zugang zu allen Designausbildungsprogrammen im NDC.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da laut vorgelegter Unterlagen dieser unorthodoxe Lehrgang als reine Orientierungshilfe bei der Studienwahl in einer von vielen aufregenden Sparten des Designs und als zielgerichtete Vorbereitung auf universitäre Aufnahmeverfahren diene. Hauptziel sei die Zusammenstellung einer kompetenten Arbeitsmappe, die sich bei der Bewerbung um den gewünschten Studienplatz bewähren soll. Der Abschluss dieses Kurses sei nicht eine gesetzliche Voraussetzung für weitere Studien, sehr wohl aber praktische, wenn man bedenke, dass AbsolventInnen ansonsten kaum Chancen auf einen Studienplatz an einer Kunstuniversität haben, bei dem die Vorlage einer einschlägigen Arbeitsmappe Voraussetzung sei. Die TeilnehmerInnen seien in der Regel MaturantInnen ohne gesonderte Vorkenntnisse, weshalb es notwendig sei, sie zu informieren, zu orientieren und schließlich darauf vorzubereiten, sich in einer genannten Fachrichtungen zu spezialisieren. Daher handle es sich im vorliegenden Fall um keine Berufsausbildung, weil keine Ausbildung für einen bestimmten Beruf erfolge und nach Abschluss des Kurses auch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliege. Erst wenn die Kursteilnehmer in eine Kunstuniversität aufgenommen würden, beginne mit Semesterbeginn die Berufsausbildung.

Mit Eingabe vom 2. April 2004 nahm die Bw. das Rechtsmittel der Berufung in Anspruch und ergänzte, dass sich die Studenten für eine Sparte des Designs entscheiden müssten. Ihr Sohn habe das Fach Grafik gewählt. Hier würden die grundlegenden Kenntnisse der Sparte gelehrt, mit dem Ziel die Voraussetzungen zum weiteren Studium zu legen. Als Variante werde der Eintritt in die Lehre vorgestellt. Dieser zweite Weg sei in den entsprechenden Werbeagenturen als Vorbildung akzeptiert und stellten sich als Wettbewerbsvorteil in einer Bewerbungssituation dar. Die Grundlagenlehre müsse somit durchaus als Berufsausbildung bezeichnet werden. Es würden Lehrinhalte für ein klar definiertes Berufsbild vermittelt werden. Es stünden anschließend mehrere Wege zur Erreichung einer Ausbildung - in diesem Falle als Grafiker - offen.

Mit Vorhalt vom 23. Juli 2004 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat um Beantwortung folgender Fragen bzw. um Vorlage entsprechender Unterlagen:

1. Es werde um Vorlage des Zeugnisses des Sohnes gebeten.

2. Es werde gebeten bekanntzugeben, wie die weitere Berufsplanung des Sohnes verläuft. Lägen bereits konkrete Anmeldungen betreffend Aufnahme an einer dementsprechenden Institution vor?

3. Es werde gebeten bekanntzugeben, inwiefern der vom Sohn besuchte Vorbereitungslehrgang für den weiteren Fortgang einer ins Auge gefassten Ausbildung notwendig ist. Würden zum Beispiel Praxisstunden für die Aufnahme an einer Institution verlangt, welche durch den Besuch des vorliegenden Kurses abgedeckt werden können? Es werde um Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Anmeldeformular, Schreiben der jeweils gewählten Institution betreffend Aufnahme etc.) gebeten.

4. Welche Spezialisierung sei vom Sohn im zweiten Semester des Kurses gewählt worden?

Mit Eingabe vom 2. August 2004 gab die Bw an, dass ihr Sohn das Berufsbild des Werbegrafikers anstrebe. Er habe bereits einen gesicherten Studienplatz am NDC in SP. Trotzdem werde er noch zusätzlich eine Aufnahmeprüfung an der Universität für angewandte Kunst machen. Durch den Vorbereitungslehrgang habe er die Möglichkeit gehabt, verschiedene Studienrichtungen kennenzulernen, um sich dann für ein konkretes Berufsziel zu entscheiden. Im zweiten Semester sei er in Illustration und Grafik unterrichtet worden.

Mit Zeugnis vom 18. Juni 2004 wurde bescheinigt, dass der Sohn der Bw. vom 29. September 2003 bis 18. Juni 2004 den Lehrgang FC/Vorstudium absolviert und vor der Prüfungskommission mit sehr gutem Erfolg bestanden habe. Es wurde auch bestätigt, dass der Sohn der Bw. die Lehrveranstaltungen regelmäßig besucht und alle erforderlichen Zwischenprüfungen und Projektaufgaben erfolgreich absolviert habe. Der Teilnehmer habe seine für die Praxis relevanten Kenntnisse im Rahmen der Abschlussprojektarbeit unter Beweis gestellt. Als Lehrgangsinhalte wurden Computergrafik, Layout & Typografie, Illustrationstechnik, Zeichnen, Mappe (geblockt), Seminarwoche Interaktive Medien, Seminarwoche - Typografie, Seminarwoche - Werbung, Seminarwoche - Corporate Design, Seminarwoche - Produktdesign, Seminarwoche - Textil, Seminarwoche - Innenraumdesign sowie individuelles Spezialprojekt genannt.

Mit ihrer Eingabe vom 24. August 2004 legte die Bw. noch zusätzliches Informationsmaterial vor und ergänzte, dass die von ihrem Sohn absolvierten zwei Semester zwingende Voraussetzung für das weitere Studium seien. Es sei ihr vom Sekretariat der Schule mitgeteilt worden, dass kein Fall einer Familienbeihilfenabsage eines Studenten bekannt ist. In ihrem Fall sehe sie dies als Versagung des Gleichbehandlungsgebotes. Nach mehreren Abweisungsbescheiden über den Zeitraum eines Jahres sehe sie dies als ungesäumte Entscheidung und werde bei weiterer Verfahrensverzögerung Beschwerde bei der Volksanwaltschaft einbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (u.a. VwGH 87/13/0135, 87/14/0031, 93/14/0100, 2000/14/0192). Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093).

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses od. dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls müsste etwa auch dem Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als Berufsausbildung aberkannt werden. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung. Eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist bei allgemeinbildenden Lehrinhalten auch dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwamit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des leg. cit. ist jedoch auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100). Der vom Sohn der Bw. besuchte FC stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch die von der Bw. angeführten Kosten bzw. die Anerkennung als Berufsausbildung bei anderen TeilnehmerInnen des Kurses im Rahmen dieser Ausbildung stellen kein Kriterium für die Beurteilung als Berufsausbildung dar.

Aufgrund des Vorbringens der Bw., ihr Sohn habe bereits einen gesicherten Studienplatz am NDC in SP und werde trotzdem auch noch die Aufnahmeprüfung an der Universität für angewandte Kunst machen besteht nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein enger Zusammenhang zwischen dem absolvierten FC und dem weiteren Ausbildungsgang (Studium) des Sohnes, weil dadurch die bereits zu Studienbeginn vorausgesetzten Fertigkeiten und Kenntnisse gefestigt wurden, obwohl die Absolvierung des FC für sich allein nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung der angegebenen Berufsausbildung war.

Im Hinblick auf das im Anschluss betriebene Studium erscheint es nach den vorstehenden Ausführungen als gerechtfertigt, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen, und es kommt dem vom Sohn der Bw. besuchten FC als Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung der Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zu.

Abschließend ist noch anzumerken, dass unabhängig davon, ob es in Österreich einen "gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg", ein "gesetzlich definiertes Berufsbild" oder einen "gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung" hinsichtlich des vom Sohn der Bw. angestrebten Berufes gibt, kein Zweifel bestehen kann, dass sich etwa ein Grafiker die zur Ausübung seines Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise aneignen muss. Geschieht dies aber z. B. in einer vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 1987 umschriebenen Art, so ist es - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen eines ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg (vgl. das Erkenntnis vom 13. März 1991, 90/13/0241) - verfehlt, eine Berufsausbildung in Abrede zu stellen.

Der Berufung war sohin stattzugeben und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am 20. September 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Berufsausbildung, Foundation Course, Vorbereitungskurs, Familienbeihilfe

Verweise:

VwGH 18.11.1987, 87/13/0135
VwGH 23.10.1990, 87/14/0031
VwGH 07.09.1993, 93/14/0100
VwGH 13.03.1991, 90/13/0241
VwGH 26.06.2001, 2000/14/0192

Stichworte