UFS RV/0060-G/04

UFSRV/0060-G/0427.9.2004

Gewährung der Familienbeihilfe zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des N.Z. in XY, vom 9. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom 26. Februar 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. November 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Formular Beih 1, datiert mit 15. Jänner 2004 und einem beiliegenden Schreiben vom 19. Jänner 2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. November 2003 für den Sohn N..

Als Begründung führte der Bw. dazu aus:

Mit 29. Oktober 2003 schloss mein Sohn N. den Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer aus Gesundheitsgründen (siehe Beilage: Nachweis über eine Studienverzögerung) verfrüht ab. Sein eigentlicher Abrüstungstermin war für 29. November geplant.

Da mein Sohn N. voraussichtlich weiterstudieren wird, ist mir bereits bekannt, dass man nach dem Präsenzdienst bis zum nächstmöglichen Einschreibetermin an den Universitäten Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Aufgrund dessen, dass mein Sohn N. verfrüht abgerüstet ist, hätte er sich theoretisch für das Wintersemester einschreiben können.

Das war jedoch aufgrund seines überraschend gekommenen gesundheitlichen Zustandes nicht möglich. Daher bitte ich um Gewährung der Familienbeihilfe.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 wies das Finanzamt Judenburg den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2003 ab und begründete dies wie folgt:

Gemäß § 2 Abs 1 lit. e des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes bis zum Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung gegeben, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Ihr Sohn N. wurde mit 29. Oktober 2003 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Studiums war das Wintersemester 2003, die Frist für die Zulassung zum Studium endete erst mit 30. November 2003. Ihr Antrag war daher abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2004 brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und wiederholte seine im Erstantrag angeführte Begründung.

Mit Vorlagebericht vom 16. März 2004 legte das Finanzamt Judenburg die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen (ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird, gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine Inskription (nach vorzeitiger Beendigung des Präsenzdienstes mit 29. Oktober 2003) mit Beginn des Wintersemesters 2003/2004 aus Krankheitsgründen nicht erfolgte. Strittig ist allein, ob ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem Monat November 2003 infolge der Möglichkeit einer Inskription für das Wintersemester 2003/2004 gegeben ist.

Das Finanzamt verneinte den Familienbeihilfenanspruch, da "im Zeitpunkt der Beurteilung" jedenfalls festgestanden sei, dass eine mögliche Inskription nicht erfolgt sei: Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, - will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.

Im strittigen Zeitraum bis November 2003 (Anspruchszeitraum) lag keine gültige Inskription vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches. Die nachträgliche Möglichkeit der Inskription lässt einen Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erst dann wieder entstehen, wenn die Inskription auch tatsächlich erfolgt ist.

Dazu ist anzumerken, dass eine ärztliche Bestätigung vom praktischen Arzt, Herrn Dr. M.B. vorliegt, die Folgendes bescheinigt:

N.Z., geb. am 99.99.9999, wohnhaft in XY, wurde am 29.10.2003 aus Gesundheitsgründen von der weiteren Ableistung des Präsenzdienstes vorzeitig ausgemustert. Da diese Gesundheitsstörung abgeklärt werden musste, war die rechtzeitige Inskription im laufenden Wintersemester an einer Hochschule ebenfalls aus Gesundheitsgründen nicht möglich.

In der telefonischen Rücksprache mit Herrn Dr. M.B. vom 23. September 2004, gab dieser an, dass auf Grund der vorliegenden Gesundheitsstörung des Sohnes des Bw. eine Inskription (Fahrt zur Universität mit einem öffentlichen Verkehrsmittel) wohl möglich gewesen wäre.

Da somit eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes nicht erfolgt ist, war die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht erfüllt.

Der unabhängige Finanzsenat hat daher, wie im Spruch angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am 27. September 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Berufsausbildung, Präsenzdienst, Zivildienst, frühestmöglicher Zeitpunkt, Anspruchsvoraussetzung

Verweise:

VwGH 24.10.2000, 95/14/0119

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