UFS RV/0104-F/03

UFSRV/0104-F/0320.9.2004

Unbilligkeit der Rückforderung einer irrtümlich ausbezahlten Familienbeihilfe

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/15/0150 eingebracht. Mit Erk. v. 25.10.2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0285-F/06 erledigt.

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 14. August 2002 wurde die Bw. zur Rückzahlung von 32.571,96 € an zuviel bezogener Familienbeihilfe verpflichtet.

Mit Antrag vom 30. Dezember 2002 (eingegangen beim Finanzamt Feldkirch am 7. Januar 2003) ersuchte die Bw. um gänzliche oder zumindest teilweise Nachsicht der rückgeforderten Familienbeihilfe. Zur Begründung wurde Folgendes vorgebracht:

Das Finanzamt Feldkirch habe am 22. Oktober 1998 auf das Konto der Bw. bei der Bank T.V., KtoNr. XY, einen Betrag von 628.450,00 S (45.671,24 €) überwiesen. Dieser Betrag habe unter anderem fälschlicherweise eine Nachzahlung der Familienbeihilfe für das Jahr 1996 in Höhe von 498.000,00 S (36.191,07 €) beinhaltet (anstelle des zustehenden Betrages von 49.800,00 S (3.619,11 €)). Zu diesem Zeitpunkt sei das obige Konto der Bw. weit überzogen gewesen, sodass der negative Saldo den vom Finanzamt Feldkirch überwiesenen Betrag bei Weitem überstiegen habe. Die Bw. sei damals mit der Erziehung dreier Kinder und der Betreuung eines Pflegefalles ausgelastet gewesen, weshalb ihre geschäftlichen und finanziellen Angelegenheiten von einem Buchhalter wahrgenommen worden seien. Hinzu sei die starke Belastung durch eine unheilbar zerrüttete Ehe, die in weiterer Folge geschieden worden sei, gekommen. Der damalige Buchhalter habe die Bw. von dieser Überweisung des Finanzamtes in Kenntnis gesetzt und die Frage der Bw., ob die Höhe des angewiesenen Betrages stimme, mit dem Hinweis beantwortet, die Familienbeihilfe sei wohl für mehrere Jahre rückwirkend ausbezahlt worden. Die Bw., die deshalb von einer Familienbeihilfeauszahlung in der richtigen Höhe ausgegangen sei, habe dieses Geld nicht beheben können, da ihr Konto bei der Bank T.V. weit überzogen gewesen sei, weshalb Zahlungseingänge von der Bank sofort einbehalten worden seien, und lediglich der Reduzierung des aushaftenden Saldos gedient hätten. Dass der Bw. auf Grund eines Behördenfehlers um 448.200,00 S (32.571,96 €) zuviel Familienbeihilfe überwiesen worden sei, sei ihr zum Auszahlungszeitpunkt nicht bewusst gewesen. Zudem sei der Bw. nicht bekannt gewesen, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend nur bis zum 1. Januar 1996 erfolgt sei, wenngleich die Kinder bereits in den Jahren 1981, 1987 und 1991 geboren worden seien. Auch habe die Bw. - soweit ihr erinnerlich sei - niemals einen förmlichen Bescheid, aus dem sich die Höhe des tatsächlichen Anspruches (nämlich 49.800,00 S (3.619,11 €)) ergeben hätte, erhalten. Die Bw. sei hoch verschuldet und für drei Kinder unterhaltspflichtig, welche sich alle noch in einem Ausbildungsverhältnis befinden und über keine eigenen Einkünfte verfügen. Auf Grund der monatlichen Fixkosten und sonstigen finanziellen Belastungen sei die Bw. daher auf die Provisionen, die sie als Mitarbeiterin der Fa. A.F. erhalten würde, angewiesen, weshalb es ihr trotz einer bescheidenen Lebensweise nicht möglich sei, mit einem Teil ihrer Einkünfte dem Rückzahlungsanspruch des Finanzamtes zu entsprechen. Vielmehr stelle für die Bw. die Pfändung und Überweisung ihrer Geldforderungen gegenüber der Fa. A.F. eine besondere Härte dar und sie laufe Gefahr, ihre Unterhalts- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen ebenfalls nicht länger erfüllen zu können. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles erscheine die Einhebung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 32.571,96 € unbillig im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen der Einhebung und den im Bereich der Bw. entstehenden Nachteilen. Nicht zuletzt auf Grund der Höhe des Rückforderungsbetrages befürchte die Bw. für sich und ihre unterhaltspflichtigen Kinder eine nahezu existenzielle Gefährdung.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2003 wurde das Nachsichtsersuchen mit der Begründung abgewiesen, eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit sei nicht gegeben. Gegenständlich liege lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, und kein bei Anwendung des Gesetzes vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Die rechtlichen Vertreter der Bw. beanstandeten insbesondere die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht. Die bescheiderlassende Behörde habe lediglich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit, nicht jedoch das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit geprüft. Diese ergebe sich aus der wirtschaftlichen Situation der Bw.. Sie bestehe in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich der Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Werde durch die Einhebung die Existenz der Abgabepflichtigen oder ihrer Familie gefährdet, sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine solche Unbilligkeit stets gegeben. Abgesehen davon bedürfe es keiner Existenzgefährdung; es genüge vielmehr, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.

In Ergänzung zum Nachsichtsantrag vom 30. Dezember 2002 brachte die Bw. weiters vor, es sei ihr derzeit nicht möglich, mit den Provisionen, die sei als Mitarbeiterin der Fa. A.F. erhalten würde, ihren Lebensunterhalt so weit zu bestreiten, dass sie auf andere Einnahmequellen verzichten könnte. Sie sei deshalb insbesondere auf die ihr zustehenden Einkünfte aus Verpachtung angewiesen, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Unterhalts- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr länger erfüllen zu können. Der Bw. drohe durch die Pfändung der Pachteinnahmen eine nahezu existenzielle Gefährdung. Daran könne auch die vom Finanzamt Feldkirch zwischenzeitlich zugesagte Einschränkung der Exekution grundsätzlich nichts ändern. Um den Rückforderungsanspruch der Behörde erfüllen und gleichzeitig den für sich und ihre Kinder zu einer bescheidenen Lebensführung notwendigen Unterhalt sichern zu können, wäre die Bw. verhalten, ihr Liegenschaftsvermögen in A. zu veräußern. Es sei ungewiss, ob die Bw. dafür einen angemessenen Preis erzielen könnte. Im Übrigen sei ihr ein solcher Schritt aber auch nicht zumutbar. Es wird daher beantragt, der Bw. die Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrages von 32.571,96 € ganz oder zum Teil gemäß § 236 BAO nachzusehen.

Gegenständlich wurde keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 BAO unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Im vorliegenden Fall ist, da die rückgeforderte Beihilfe zwischenzeitlich durch Forderungspfändung bzw. durch Gegenverrechnungen auf dem Familienbeihilfen-Konto zur Gänze beigebracht wurde, zu prüfen, ob eine Unbilligkeit der Einhebung darin liegt, dass der Abgabengläubiger die entrichtete Abgabe behält. Dabei ist an den Begriff der Unbilligkeit kein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschuldigkeiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein.

Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

Gegenständlich wurde der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch ein Versehen eines Bediensteten der Finanzverwaltung verursacht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu § 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 8/1998 jedoch mehrfach ausgesprochen hat (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 31.10.2000, 2000/15/0035), stellt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe lediglich auf objektive Momente ab. Da somit nach der Intention des Gesetzgebers subjektive Momente bei der Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nicht zu berücksichtigen sind, sondern ausschließlich zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind, ist das Vorliegen einer einzelfallbedingten sachlichen Einhebungsunbilligkeit gegenständlich zu verneinen.

Eine persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn gerade die Einhebung der Abgaben (Rückforderung der unrechtmäßigen Beihilfebezüge) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen der Bw. in besonderer Weise beeinträchtigt hat und sich an diesen wirtschaftlichen Schwierigkeiten trotz zwischenzeitlicher Abstattung nichts geändert hat. Derartige Umstände liegen nach der Rechtsprechung etwa dann vor, wenn durch die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wurde oder die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden war, die außergewöhnlich waren, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich war, diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkam und den Härten aus der Abgabeneinhebung auch nicht durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden konnte.

Im Rahmen einer am 11. November 2002 seitens des Finanzamtes Feldkirch vorgenommenen Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. wurden als Vermögenswerte ein Einfamilienhaus in A. (Wert ca. 300.000,00 €) sowie ein bebautes Grundstück in G. festgestellt, denen Schulden in Höhe von ca. 600.000,00 € gegenüberstehen. Das Gebäude in G., auf welchem ein Veräußerungs- und Belastungsverbot intabuliert ist, wird verpachtet, der Pachtzins beträgt 3.851,66 € monatlich. Weiteres nennenswertes Vermögen ist nicht vorhanden. Die Bw. ist seit Oktober 2002 als Versicherungsvertreterin tätig und konnte aus dieser Tätigkeit 2002 Provisionen in Höhe von 20.476,00 €, 2003 solche in Höhe von 32.441,00 € lukrieren. Zudem erhält sie für 3 Kinder Alimente in Höhe von 1.000,00 € monatlich.

Da der unabhängige Finanzsenat bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. jedoch von der Sachlage im Berufungsentscheidungszeitpunkt auszugehen hat (Ritz, BAO-Kommentar, § 289 Tz. 11; VwGH v. 26.6.1996, 95/16/0077) und zudem die Angaben der Bw. über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse für eine Entscheidungsfindung zu wenig konkret sind, wurde die Bw. mit Vorhalt vom 3. August 2004 zur Aktualisierung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert.

In Beantwortung dieses Vorhaltes stellte die Bw. ihre wirtschaftliche Situation mit Schreiben vom 3. September 2004 (eingegangen am 6. September 2004) dar und legte zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben die Kopien folgender Urkunden bei:

Danach ist die Bw. nach wie vor Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses in A. sowie eines bebauten Grundstückes in G., welches verpachtet ist, wobei der Pachtzins seit dem 1. Januar 2004 1.816,82 € beträgt. Weiteres nennenswertes Vermögen ist auch gegenwärtig nicht vorhanden. Diesen Vermögenswerten stehen Schulden in Höhe von derzeit rund 558.000,00 € gegenüber. Die Bw. lukrierte aus ihrer Tätigkeit als Versicherungsvertreterin im Zeitraum Jänner bis Juli 2004 durchschnittlich 2.874,41 € monatlich an Provisionen. Die Alimentationszahlungen für die drei Kinder der Bw. (M.B., G.B. und N.B.) betragen 1.000,00 € monatlich. M.B. ist Studentin, G.B. besucht die HTL für Holzbau in T. und N.B. wohnt noch im Haushalt der Bw. Die Bw. hat im Wesentlichen folgende monatliche Ausgaben zu bestreiten:

Unterhalt für M.B. (Wohnung und Lebenshaltungskosten)

581,38 €

Unterhalt für G.B. (Internat und Lebenshaltungskosten)

350,00 €

Unterhalt für N.B.

200,00 €

eigene Lebenshaltungskosten

500,00 €

Versicherungen, KFZ

1.000,00 €

Zahlungen an die H.-Bank (nur Zinsen!)

1.384,73 €

Summe

4.016,11 €

Im Schreiben vom 3. September 2004 wurde zudem vorgebracht, es sei der Bw. auf Grund der bis dato vom Finanzamt Feldkirch gepfändeten Pachteinnahmen, bis auf weiteres nicht möglich, die bestehenden Kredite bei der H.-Bank (ausgenommen die genannten Zinsen) und bei der Bank T.V. zu bedienen. Die Abstattung dieser Verbindlichkeiten wäre für die Bw. nur durch Veräußerung von Vermögen möglich. Dies sei ihr jedoch nicht zumutbar.

Mit diesem Vorbringen wird nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht dargetan, dass die von ihr behauptete nahezu existenzielle Gefährdung gerade durch die Rückforderung der unrechtmäßigen Beihilfebezüge bewirkt wurde. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches war die finanzielle Situation der Bw. bereits so prekär, dass, wie die Bw. selbst vorbringt, selbst Beträge in Höhe von 628.450,00 S (45.671,24 €) von der Bank sofort einbehalten wurden und lediglich der Reduzierung des aushaftenden Saldos gedient haben. Zwar ist zuzugestehen, dass es der Bw. sicher nicht möglich gewesen wäre, die gesamte rückgeforderte Familienbeihilfe von 32.571,96 € auf einmal zu bezahlen. Ratenzahlungen waren ihr bei ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates aber zumutbar.

Auch war - entgegen dem Vorbringen der Bw. - durch die seitens des Finanzamtes Feldkirch durchgeführten Einbringungsmaßnahmen keine Veräußerung des Liegenschaftsvermögens in A. erforderlich, um den Unterhalt der Bw. zu sichern und ihr die Erfüllung ihrer Sorgepflichten zu ermöglichen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 3. September 2004 wurde diesbezüglich eingewandt, es sei der Bw. während der Dauer der seitens des Finanzamtes Feldkirch durchgeführten Pfändungen nachweislich nicht möglich gewesen, die bestehenden Bankverbindlichkeiten mit Ausnahme von darauf entfallenden Zinszahlungen zu bedienen. Eine teilweise Tilgung dieser Verbindlichkeiten wäre lediglich durch eine Veräußerung von Vermögen möglich gewesen, die der Bw. jedoch nicht zumutbar sei.

Diese Rechtsansicht ist unzutreffend, da nach einhelliger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 28.4.2004, 2001/14/0022) selbst die Notwendigkeit, für die Erfüllung des Rückforderungsanspruches vorhandene Vermögenswerte heranzuziehen bzw. ihre Substanz anzugreifen, die Einhebung noch nicht unbillig macht, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass bei der Vermögensveräußerung kein angemessener Preis erzielt werden kann, sodass diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Insgesamt gesehen lag daher weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor. Da es somit schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass selbst bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Nachsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht zu gewähren ist, wenn sich durch die Nachsicht der Rückzahlungsverpflichtung die finanzielle Notlage eines Nachsichtswerbers nicht nachhaltig verändert bzw. verbessert, wenn beispielsweise bei hoher sonstiger Verschuldung die Rückzahlung lediglich dazu führt, dass bloß Verbindlichkeiten anderer Gläubiger des Nachsichtswerbers abgedeckt werden, welche dann gegenüber der Abgabenbehörde bevorzugt würden. Da die Bw. - wie obig dargelegt - nach eigenen Angaben sehr hoch verschuldet ist (die derzeit bestehenden Verbindlichkeiten betragen rund 558.000,00 €), würde nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates das Behalten des Betrages von 32.571,96 € durch den Abgabengläubiger zu keiner Änderung der Vermögenslage, sondern lediglich zu einer Abdeckung anderer Verbindlichkeiten der Bw. führen.

Feldkirch, 20. September 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Nachsicht, persönliche Unbilligkeit der Einhebung, sachliche Unbilligkeit der Einhebung, Rückforderung von Familienbeihilfe, Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Ermessensentscheidung, Nichtgewährung der Nachsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen

Verweise:

VwGH 28.04.2004, 2001/14/0022
VwGH 25.01.2001, 2000/15/0183
VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035
VwGH 26.06.1996, 95/16/0077

Stichworte