UFS RV/0305-W/04

UFSRV/0305-W/043.8.2004

Werbungskosten eines politischen Funktionärs

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schreiner & Schreiner SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdof betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Beamter und Politiker. Strittig ist, ob Anbahnungsspesen (Bewirtung) in Höhe von ATS 17.093,53 und Kosten im Zusammenhang mit der Internet-Homepage des Bw. von ATS 141.161,95 lediglich aliquot für 4 Monate (Jänner bis 27.4.2001) oder für das ganze Jahr anzuerkennen sind.

Das Finanzamt führte ein Vorhaltverfahren durch, im Zuge dessen Belege der beantragten Werbungskosten vorgelegt wurden. Im Dezember 2000 sei eine Homepage-Erstellung und die diesbezügliche Wartung mit Ausgaben in Höhe von ATS 79.200,00 in Ansatz gebracht worden, welche eine umfangreiche Darstellung und Präsentation der politischen Tätigkeit der T Fraktion im w. Landtag der interessierten Öffentlichkeit vor Augen führe. Wesentlich sei jedoch gewesen, mit Beginn 2001 politische Zukunftsperspektiven zu entwickeln, die der Bw. als w. Landtagsabgeordneter über die Homepage in den Monaten Jänner bis März 2001 präsentiert habe. Dies sei ein Teil der Wahlkampfführung für die Landtagswahl im März 2001 gewesen. Der Bw. habe alle Anstrengungen unternommen, seine politische Karriere fortzusetzen. Der Bw. sei zusammen mit der T Fraktion im Wiener Landtag verstärkt bemüht gewesen, dieses moderne Medium der Internet-Information einzusetzen, da Meinungsumfragen bestätigten, dass ein potentielles Wählerklientel dieser T Fraktion für die Landtagswahl 2001 Internet-User sei. Internethomepages mit Funktion für Newsletter oder Chatrooms seien politische Kommunikationsmittel, die neben der vergleichbaren konventionellen Werbung wie Aussendungen, Verlautbarungsblätter oder Rundschreiben von politischen Wahlwerbern und Mandataren mit einem etwas überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad (und von allen politischen Gruppierungen, Parteien einschließlich derer Unterorganisationen) genutzt werden würden. Aus Gründen der Sparsamkeit habe der Bw. auf die üblichen Kommunikationsmittel wie Aussendungen, Verlautbarungsblätter oder Rundschreiben verzichtet. Der Bw. liege mit der Ausstattung seiner Homepage lediglich im Mittelfeld vergleichbarer Mitbewerber, obwohl er zu den Politikern zähle, die auf Landesebene einen weit überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad verteidigen müssten. Die Internetpräsenz schlage sich natürlich auch in der Kommentierung durch Printmedien nieder. Auf Grund der Zahl der Zugriffe auf die Homepage zähle diese zur oberen Wirksamkeitsklasse, hingegen lägen die Kosten für die laufende Wartung der Homepage eher im Bereich des unteren Mittelfeldes. Wie am Beispiel ehemaliger Kollegen aus dem w. Landtag und Gemeinderat (im Wahlkreis des Bw.) am Beispiel der Nationalratswahl 2002 sichtbar geworden sei, dürfte die Internetpräsenz tatsächlich ausschlaggebend für den Wiedereinzug in ein Wahlamt sein. Der Bw. betreibe zwar einen Newsletter auf seiner Homepage, verzichte aber aus Kostengründen auf einen permanenten bzw. periodischen Chatroom, obwohl auch diese politischen Kommunikationsstandards gerade bei seiner Zielgruppe (Wähler mit mindestens abgeschlossener Fachausbildung) eigentlich Standard wären. Der Einsatz konventioneller Werbeträger wie Plakate, Massenaussendungen usw. wäre finanziell nicht leistbar gewesen und hätte für ihn als Politiker und Abgeordneten zum w. Landtag mehr Werbungskosten bedeutet als die tatsächlich angefallenen.

Im Zuge der Veranlagung anerkannte das Finanzamt die Werbungskosten lediglich für die Zeit der politischen Tätigkeit des Bw. (Einkünfte daraus wurden nur bis 27.4.2001 erzielt). Angemerkt wird, dass vom Bw. von den Bewirtungsspesen bereits 50 % der tatsächlich diesbezüglich angefallenen Ausgaben ausgeschieden wurden.

Der Bw. erhob Berufung und begründete sie wie folgt: Die Kosten der Adaptierung bzw. Wartung der Homepage sowie die Anbahnungsspesen seien nicht mit einer zeitlichen Begrenzung bis 27.4.2001 zu berücksichtigen. Vielmehr sei der Bw. im gesamten Kalenderjahr 2001 in einer sehr nachhaltigen Art und Weise politisch tätig gewesen. Dr. Bw. habe wie im o.a. Vorhalt dargestellt, aus seiner Position als Fraktionschef der "Y" im w. Landtag den Weg zur w. X gesucht und dort auch im Bereich des Funktionärskaders Aufnahme gefunden. Er konnte daher weiter damit rechnen, als Politiker tätig zu sein und über entsprechende Einnahme aus dieser Funktion zu verfügen. Es sei jedoch notwendig gewesen, dass er auch über den 27.4.2001 hinaus entsprechende Werbungskosten und Ausgaben tätigte. Der Bw. habe im Nationalratswahlkampf 2002 als regionaler Kandidat von N für die X eine sehr entscheidende Rolle gespielt und es sei realistisch, dass er für diese Gruppierung in den österreichischen Nationalrat einziehen könne. Es sei daher richtig und entspreche den Notwendigkeiten der Investition in eine politische Karriere, dass er auch bei einer Unterbrechung seiner Einnahmenerzielung nicht gänzlich auf Kosten wie die Adaptierung und Wartung einer Homepage sowie weitere Anbahnungsspesen verzichten könne. Aus wirtschaftlichen Gründen sei es daher richtig gewesen, dass er diese Ausgaben getätigt habe, die ihm die Chance eröffneten, sein politisches Mandat weiter fortzuführen, abzusichern und auszubauen. Vergleichsweise sei es bei einer gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers laut Bw. offenbar für die Finanzverwaltung vollkommen klar, dass bei Wegfall von Umsätzen ein Unternehmer durch besondere Anstrengungen und Ausgaben im Bereich Werbung, Marketing und Kundenakquirierung versuchen werde, Aufträge zu bekommen, die in späterer Folge Umsatzerlöse bringen würden. Diese Ansicht müsse auch auf einen Politiker vergleichbar anwendbar sein. Die Abgabenbehörde I. Instanz erließ folgende Berufungsvorentscheidung: Werbungskosten eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung gäbe es, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben - objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stünden und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden würden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen würden und - nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fielen. Die Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten setze u.a. voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einkommensteuerpflichtigen Einnahmen bestehe. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssten eben eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen. Jene Ausgaben, die nicht in einer unmittelbaren, ursächlichen, wirtschaftlichen Beziehung zu den Einnahmen aus einer Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 stünden, könnten keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden. Da ab Mai 2001 keine Einnahmen den geltend gemachten Werbungskosten gegenüberstünden, könnten diese Aufwendungen bzw. Ausgaben steuerlich nicht anerkannt werden.

Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte ergänzend aus:

In der Bescheidbegründung werde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ab Mai 2001 keine Einnahmen den geltend gemachten Werbungskosten gegenüberstünden, sodass diese Aufwendungen und Ausgaben steuerlich nicht anerkannt werden würden. Der Bw. wies auf den Kommentar von Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 16, 17 und 21 zu § 16 EStG hin. Darin werde ausgeführt, dass Werbungskosten auch dann vorliegen könnten, wenn die entsprechenden Einnahmen erst in einem späteren Veranlagungsjahr anfallen würden. Der Bw. wies auf die Argumente in der Berufung und insbesondere auf den Sachverhalt hin, dass er seine politische Funktion als Mandatar fortsetzen wollte. Entsprechende Ausführungen dazu gäbe es in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 (Rz 230). Weiters seien in diversen VwGH - Erkenntnissen sowie in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vorweggenommene Werbungskosten anerkannt worden (beispielsweise führte der Bw. an: VwGH 28.5.1986, Zl 85/19/0045; VwGH 27.7.1994, Zl. 92/13/0175): Wenn nach einem längeren Zeitraum (konkret in 8 Jahren seit Anfall der Finanzierungskosten) noch immer keine Einkunftsquelle vorliege, habe man den Werbungskostencharakter verloren. Genauso wie es nachträgliche Werbungskosten gäbe, gäbe es vorgezogene Werbungskosten, die abzugsfähig seien. Sie seien auch dann abzugsfähig, wenn die Werbungskosten zu Fehlinvestitionen führten und zukünftige Einnahmen nicht vorhanden seien, wie etwa im Zusammenhang mit erfolgloser Postensuche oder bei Unterliegen eines Dienstnehmers im arbeitsgerichtlichen Verfahren, bei Anfallen verlorener Planungskosten u.dgl. Im konkreten Fall sei der Bw. als Landtagsabgeordneter einer unabhängigen Fraktion tätig gewesen, danach sei er als Kandidat für die X (W) davon ausgegangen, dass es möglich sei, wiederum ein politisches Amt zu bekleiden. Er sei Spitzenkandidat für den Nationalrat und den w. Landtag der X-N, und somit als unabhängiger Kandidat in der X W verankert gewesen, wobei ein Nachrücken in ein Mandat jederzeit möglich sei. Ergänzend führte der Bw. aus: Bei der Gemeinderats/Landtagswahl 2001 in W bewarb sich der Bw. um einen Sitz im Landtag und wurde auf Platz 13 der Landesliste der X - W gereiht. Die Kosten der Homepage für 2001 und die Werbungskosten lt. Vorhaltsbeantwortung dienten der beabsichtigten Weiterführung des öffentlichen Mandats innerhalb der X - W. Der Bw. war zuvor unabhängiger Mandatar des w. Landtages und startete davor seine politische Arbeit innerhalb der A-Fraktion, für die er ebenfalls Wiener Landtagsabgeordneter war. Speziell die umfangreiche Darstellung der politischen Aussagen des Bw. auf seiner Internet-Homepage in Verbindung mit seiner bisherigen politischen Arbeit war für die X - W Anlass, ihn bei der Landtagswahl 2001 als Kandidat aufzustellen (Platz 13 der Landesliste), er war unabhängiger Kandidat, jedoch eingebunden in die Organisation der w. X. Im Jahr 2002 kandidierte er ebenfalls als unabhängiger Kandidat für den Nationalrat (als Spitzenkandidat der X - N). Die Chancen der Weiterführung seiner Mandatsfunktion und somit die Erzielung von Einnahmen als w. Landtagsabgeordneter oder Abgeordneten zum Nationalrat seien intakt, ein Ausscheiden einer Person vor ihm auf der Liste würde ihn zum sofortigen Nachrücker machen und ihn in die Lage versetzen, seine Mandatsfunktion für die X - W fortzusetzen und Einnahmen zu erzielen. Die angefallenen Werbungskosten 2001 (ganzjährig) dienten der Möglichkeit auf der X-Liste zu kandidieren, im Jahr 2002 und den Folgejahren fielen solche Werbungskosten nicht mehr an. Der Clubchef der X-Fraktion im w. Landtag könne seine Darstellungen bestätigen, dieser sei auch X-Obmann von N, wo der Bw. als Spitzenkandidat für die NR-Wahl 2002 kandidiert hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Bei der Gemeinderatswahl bzw. Landtagswahl in W im Jahr 2001 bewarb sich der Bw. um einen Sitz im Landtag und wurde auf Platz 13 der Landesliste der X - W gereiht. Die Kosten der Homepage für 2001 und die Werbungskosten dienten der beabsichtigten Weiterführung des öffentlichen Mandats innerhalb der X - W. Zuvor war der Bw. unabhängiger Mandatar des w. Landtages. Speziell die umfangreiche Darstellung der politischen Aussagen des Bw. auf seiner Internet-Homepage in Verbindung mit seiner bisherigen politischen Arbeit war für die X - W Anlass, ihn bei der Landtagswahl 2001 als Kandidat aufzustellen. Er war auf Platz 13 der Landesliste gereiht, zwar als unabhängiger Kandidat jedoch eingebunden in die Organisation der w. X. Die Chancen auf Weiterführung seiner Mandatsfunktion und somit auf Erzielung von Einnahmen als w. Landtagsabgeordneter oder Abgeordneter zum Nationalrat sind intakt, ein Ausscheiden einer Person vor ihm auf der Liste würde ihn zum sofortigen Nachrücker machen und ihn in die Lage versetzen, seine Mandatsfunktion für die X - W fortzusetzen und Einnahmen zu erzielen. Die im Jahr 2001 ganzjährig angefallene Werbungskosten dienten dazu, auf der X - Liste als Kandidat zu fungieren. Derartige Werbungskosten fielen in den nachfolgenden Jahren nicht mehr an. Die neu beim Unabhängigen Finanzsenat vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen wurden dem Finanzamt zu einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Zum angeführten Sachverhalt wurden keine neuen Feststellungen von Seiten der Abgabenbehörde I. Instanz gemacht. Das Finanzamt führte im Zuge der Stellungnahme aus, dass die von ihr durchgeführte Aliquotierung für 4 Monate hinsichtlich der Homepage betragsmäßig zu korrigieren sei. Ergänzend führte dass Finanzamt aus, dass auch zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine konkrete Aussicht auf eine Einkommenserzielung als Politiker bestünde.

Der Bw. verfügte bis Ende April 2001 über Einkünfte aus seiner politischen Funktion als Landtagsabgeordneter der Gemeinde W. Der Bw. war bis zum 27.4.2001 Abgeordneter zum w. Landtag und bezog in diesem Zeitraum auch diesbezügliche Einkünfte. Der Bw. war bis zum 27.4.2001 politisch tätig. Er hat aus seiner Position als Fraktionschef der "T Fraktion" im w. Landtag den Weg zur w. X gesucht und dort auch im Bereich des Funktionärskaders Aufnahme gefunden. Um dies zu erreichen war es für den Bw. nötig, entsprechende Werbungskosten (Homepagekosten, Bewirtungskosten) zu tragen, um seine politischen Ziele erreichen zu können. Als regionaler Kandidat für die X in N im Nationalratswahlkampf 2002 hat der Bw. eine entscheidende Rolle gespielt. Es ist realistisch möglich, dass der Bw. (gegebenenfalls bei einem Ausfall eines Abgeordneten) für die X in den Nationalrat einziehen kann. Der Bw. hat die streitgegenständlichen Ausgaben getätigt, um allenfalls sein politisches Mandat weiter fortführen bzw. absichern zu können. Der Bw. war Spitzenkandidat für den Nationalrat und den w. Landtag der X in N.

Im Jahr 2002 kandidierte er für den Nationalrat als Spitzenkandidat der X - N. Die Chancen der Weiterführung seiner Mandatsfunktion sind nach wie vor intakt Die ganzjährig im Berufungsjahr diesbezüglich angefallenen Werbungskosten dienten dem Erreichen seines Zieles, als Kandidat für die X fungieren zu können.

Rechtlich folgt hieraus: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 29.6.1995, 93/15/0113, unter anderem ausgeführt: "Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind keine Werbungskosten (siehe Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, Rz. 40 zu § 16 mit Rechtsprechungshinweis). Die eben genannten Autoren verlangen bei nichtselbständiger Arbeit überdies, dass die Kosten mit einem bereits ausgeübten Beruf in Zusammenhang stehen (a.a.O. Rz. 46 zu § 16). Dem ist jedenfalls für Fälle, in denen die Ausübung des künftigen Berufes - weil von dem künftigen Wahlakt abhängig - noch ungewiss ist, beizupflichten". Eine nähere Begründung für diese Auffassung wird vom VwGH - der in diesem Fall in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGH gebildeten Senat entschieden hat - nicht gegeben. Der Beschwerdepunkt, zu welchem der Gerichtshof diese Ausführungen getätigt hat, betraf Schreibarbeiten der Ehegattin in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Funktionär des ÖAAB und der ÖVP. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), II B Kommentar Tz. 5 zu § 20 EStG 1988, "Wahlkampfkosten, Wahlspenden" schreiben: "Persönlich getragene Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein Amt in gesetzgebenden Körperschaften oder im Europaparlament sind nicht abzugsfähig. Dies gilt gleichermaßen für den Bewerber, der später steuerpflichtige Einkünfte als Abgeordneter bezieht, wie für den erfolgslosen Bewerber (BFH 8.12.1997, BStBl. 1988, II 433 und 435)." Die Autoren lassen allerdings unerwähnt, dass in § 22 Nr. 4 Satz 3 dEStG ausdrücklich normiert ist, dass Wahlkampfkosten "zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen", und eine vergleichbare gesetzliche Bestimmung in Österreich fehlt. So sind nach deutscher Lehre und Rechtsprechung Aufwendungen für die Wahl in ein kommunales Spitzenamt, das mit steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verbunden ist, als Werbungskosten abzugsfähig (siehe Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach , Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Auflage, § 9 Anm. 750 "Wahlkampfkosten"; Jansen , ebendort § 22 Anm. 302). Neuber , Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339 (344 f) hat zu der österreichischen Rechtslage zu "vorbereitenden Werbungskosten", die anfallen, noch ehe Bezüge aus der angestrebten politischen Funktion zufließen, ausgeführt, dass diese Aufwendungen steuerlich anzuerkennen sind, wenn die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einkünften klar erwiesen ist. Nach Neuber sei dies in "Wahlkampfzeiten" dann der Fall, wenn der Betreffende auf der Liste der wahlwerbenden Partei an einer Stelle eingereiht wird, bei der mit Erringung eines Mandates zu rechnen ist. "Dazu zählen gerade sogenannte Kampfmandate, die oft nur noch mit hohem persönlichen Einsatz (idR verbunden mit Werbungskosten) erringbar sind." Neuber schränkt allerdings ein, dass dann, wenn die Kampfmandatare keinen Erfolg haben, "infolge ausbleibender Einkünfte wohl Voluptuarüberlegungen Platz greifen müssen." Eine ausführliche Darstellung der deutschen Lehre und Rechtsprechung enthält Stübe, Die einkommenssteuerliche Behandlung von Wahlkampfkosten anlässlich der Kandidatur für ein politisches Amt, Finanz-Rundschau 1994, 385. Dessen Ausführungen sind - abgesehen von der in Österreich fehlenden Normierung eines gesetzlichen Abzugsverbotes für bestimmte Wahlkampfkosten - grundsätzlich auch auf die österreichische Rechtslage übertragbar. Stübe schreibt unter anderem: "Nach früherer Ansicht des BFH wurde ein politisches Amt im allgemeinen aus persönlichen bzw. und staatsbürgerlichen Gründen angestrebt; es spiegle eine Teilnahme am öffentlichen Leben wider. Eine geschäftliche und eine berufliche Tätigkeit liege nicht vor. Demzufolge ordnete man alle mit der Wahl zusammenhängenden Vorgänge einkommensteuerrechtlich grundsätzlich dem Bereich der (privaten) Lebenshaltung zu. Eine solche pauschalierte Betrachtung der Wahlkampfaufwendungen ist jedoch nicht sachgerecht, vielmehr eine Differenzierung zwischen haupt- und ehrenamtlicher Tätigkeit innerhalb der Wahlkampfkosten erforderlich. Eine steuerlich irrelevante Liebhaberei ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit auf eine größere Zahl von Jahren gesehen nicht der Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse dient und die Absicht fehlt, auf Dauer gesehen nachhaltige Überschüsse zu erzielen. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss (auch) ein Steuerpflichtiger, der ein hauptberufliches Amt nur durch eine Wahl erreichen kann, die Aufwendungen für die Erlangung seines Amtes steuerlich geltend machen können. Handelt es sich bei dem mit der Wahl angestrebten Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit, so erzielt der Amtsträger steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Aufwendungen des Bw. sind im gegenständlichen Fall durch eine steuerbare Tätigkeit veranlasst, eine steuerliche Berücksichtigung ist daher möglich. Ob der Bewerber tatsächlich gewählt wird und Einnahmen erzielt, ist unerheblich; auch erfolglose Wahlkampfkosten sind absetzbar (vorweg entstandene, vergebliche Betriebsausgaben/Werbungskosten). Die Wahl und die spätere Tätigkeit in dem gewählten Amt müssen ernsthaft angestrebt werden. Ein Wahlerfolg darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein und der Bewerber nicht in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgen. Zu den Wahlkampfkosten zählen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kandidatur stehen. Erstattet der Steuerpflichtige seiner Partei die für seinen persönlichen Wahlkampf entstandenen Kosten, so liegt eine berufliche Veranlassung vor und ein Werbungskostenabzug ist zulässig. Beruht die Zahlung des Steuerpflichtigen jedoch auf einem allgemeinen für alle Parteimitglieder bindenden Umlagebeschluss des Landesverbandes bzw. Kreisverbandes, so stellen die Zahlung (erhöhte) Mitgliedsbeiträge und keine Werbungskosten dar." Der Unabhängige Finanzsenat vermag die in dem Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1995, 93/15/0113, zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu teilen, dass in Fällen, in denen die Ausübung des künftigen Berufes nur deshalb, weil von dem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, keine vorbereitenden Werbungskosten anfallen könnten. Auch beispielsweise der Erfolg von Vorstellungsgesprächen von Bewerbern um einen Arbeitsplatz - Aufwendungen hierfür sind unstrittigerweise abzugsfähig - hängt letztlich vom Auswahlakt des zur Entscheidung über die Besetzung des Arbeitsplatzes berufenen Organes ab. Hier ist es ebenso wie bei einem Wahlakt keineswegs gewiss oder auch nur wahrscheinlich, dass der Bewerber die Stelle erhalten wird. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich hingegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 8.3.1974, IV R 198/71, BStBl. II 1974, 407 an, wonach entscheidend für die Beurteilung des Werbungskostenabzuges ist, dass es nicht angehe, einen Abgabepflichtigen, der ein politisches Amt, das hauptberuflich ausgeübt wird und nur durch eine Wahl erreicht werden könne, anders zu behandeln, als einen Abgabepflichtigen, dessen (andere) Aufwendungen für die Erlangung eines Arbeitsplatzes als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die politische Bedeutung, wie das vom Abgabenpflichtigen angestrebte Amt durch die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl hat, dürfe einer Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern nicht abträglich sein. Diese Rechtsprechung wird vom BFH auch fortgesetzt (z.B. BFH 25.1.1996, IV R 15/95, BStBl. II 1996, 431; Wahlkampfkosten als vorweggenommene Werbungskosten, UFS-aktuell 2004, Seite 37, Verlag Österreich). Im gegenständlichen Fall würde die vom Bw. angestrebte Tätigkeit im Falle seiner Wahl zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Es handelt sich hierbei um eine (haupt)berufliche Tätigkeit und nicht um die Ausübung eines mit steuerpflichtigen Einkünften nicht in Zusammenhang stehenden Ehrenamtes. Grundsätzlich können die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen durch eine steuerbare Tätigkeit veranlasst sein; ob der Bw. tatsächlich gewählt wird und Einnahmen erzielt, ist unerheblich, auch erfolglose Wahlkampfkosten sind absetzbar (siehe Stübe, a.a.O., 368, m.w.N.). Aus genannten Gründen kann auch aus dem Erkenntnis VwGH 16.12.1999, 97/15/0148 hinsichtlich dieses Berufungsfalles nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Da diese Ausgaben vor Einnahmenerzielung anfallen, ist die Rechtsfrage nach Anerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten von der Liebhabereifrage (Voluptuarfrage) zu unterscheiden (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, LiebhabereiV 1993, Anm 3 a.E.). Wird ernsthaft die Eröffnung eines Betriebes oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit angestrebt, können bereits vor Eröffnung bzw. Aufnahme anfallende Aufwendungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen, wobei die zielstrebige Vorbereitung erkennbar sein muss (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm 57). Die gegenständlichen Werbungskosten waren somit u.a. erforderlich für das Erreichen der Position des Spitzenkandidaten bei der Nationalratswahl 2002. Aus genannten Gründen sind die Werbungskosten hinsichtlich Homepage und Bewirtungskosten für das ganze Jahr 2001 anzuerkennen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, 5. August 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, politischer Funktionär, vorbereitende Werbungskosten, Wahlkampfkosten, Kandidatur

Stichworte