UFS RV/0218-F/03

UFSRV/0218-F/0330.6.2004

Strittig ist die Festsetzung von Anspruchszinsen

 

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 15. Juli 2003 die Einkommensteuer für das Jahr 2001 erstmalig mit € 16.907,04 festgesetzt. Diese Nachforderung wurde gem. § 205 BAO für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 15. Juli 2003 verzinst und die Anspruchszinsen mit Bescheid vom 15. Juli 2003 in der Höhe von € 565,47 vorgeschrieben.

Die Nachforderung kam zustande, weil das Finanzamt die vom Berufungswerber ausgeübte Bewirtschaftung von Nutzungsrechten an drei Appartements in zwei Hotels in Z. aufgrund negativer Ergebnisse als Liebhabereibetätigung einstufte und die daraus resultierenden Verluste im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 nicht berücksichtigte. Gegen diesen Bescheid bzw. gegen die darin ausgesprochene Liebhabereibeurteilung erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 23. Juli 2003 Berufung. Gleichzeitig berief er auch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Der Berufungswerber bekämpft den angefochtenen Zinsenbescheid lediglich mit der Behauptung, der grundlegende Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig, weshalb auch die daraus resultierenden Anspruchszinsen zu Unrecht festsgesetzt worden seien.

Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftenzinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen.

Im vorliegende Fall richtet sich die Berufung inhaltlich lediglich gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 als Stammabgabenbescheid. Eine Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheid wird damit aus den obangeführten Gründen nicht aufgezeigt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, 30. Juni 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, Stammabgabenbescheid

Stichworte