UFS RV/0931-W/02

UFSRV/0931-W/0225.6.2004

Schätzung eines Taxiunternehmens

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0036 (früher 2004/14/0088) eingebracht. Mit Erk. v. 22.11.2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Österr. Revisions- und Treuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien, vertreten durch Oberrat Mag. Albin Mann, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1997 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betrieb neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit ein Taxiunternehmen mit einem Fahrzeug, welches er in seiner Freizeit lenkte.

Anlässlich einer die Jahre 1992 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß den §§ 147 ff BAO wurden im Wesentlichen nachfolgend angeführte Feststellungen getroffen, die im Rahmen der gegen die in der Folge erlassenen o.a. Bescheide fristgerecht eingebrachten Berufung bekämpft wurden. Die Ausführungen des Bp. sowie die dagegen vorgebrachten Einwendungen lassen sich für jeden einzelnen Streitpunkt folgendermaßen zusammengefasst wiedergeben:

1.) Betreffend Schätzung der im Taxiunternehmen erzielten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben:

Feststellungen des Bp.(Tz 25 des Bp.-Berichts):

KM-Stand laut Schadensbericht vom 21. November 1995

15.000

KM-Stand laut Fahrtenbuch

56.411

  

KM-Stand lt. Gutachten vom 7. April 1997

54.454

KM- Stand lt. Fahrtenbuch

74.310

KM-Stand lt. Schätzungsgutachten (geschätzt)

250.000

  

KM-Stand lt. Eingangsrechnung v. 30. August 1996

66.050

KM-Stand lt. Eingangsrechnung v. 29. August 1997

65.100

Einwendungen des Bw.:

Stellungnahme des Bp.:

Gegenäußerung des Bw.:

durchschnittliche Kilometerleistung/Jahr

45.500 km

rd 10% Privatanteil

- 4.550 km

verbleibende Restkilometer

40.950 km

davon 53,5%

21.908 km

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurden folgende Ergänzungen der jeweiligen Stellungnahmen vorgebracht:

2.) Betreffend Zahlungen an Familienangehörige:

Feststellungen des Bp. (Tz. 23 des Bp.-Berichts):

Einwendungen des Bw.:

1992

11.700,00

1993

11.130,00

1994

13.440,00

1995

7.000,00

1996

7.000,00

1997

7.000,00

In seiner Gegenäußerung begnügte sich der Bp. auf die Ausführungen im Finanz-Journal Nr. 4/98 S. 83-85 bzw. S. 92 bis 94 zu verweisen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Bw. noch einmal klar, welche Leistungen von seinen Familienangehörigen erbracht wurden, und dass es darüber weder vertragliche Vereinbarungen noch Stundenaufzeichnungen gebe.

3.) Betreffend Abschreibung der Taxikonzession.

Feststellungen des Bp. (Tz. 24 des Bp.-Berichts):

Nachdem vom Bw. auch diesbezüglich in seiner Berufung Einwendungen vorgebracht wurden, wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung das Einverständnis mit einer Abschreibung der Taxikonzession im Jahr 1992 zum Ausdruck gebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Betreffend Ermittlung der im Taxiunternehmen erzielten Erlöse:

a) Schätzungsberechtigung:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Laut Gutachten vom 7. April 1997 wurde am Tachometer des Fahrzeuges des Bw. ein Kilometerstand von 54.454 km abgelesen, während vom Gutachter von einem Kilometerstand von 250.000 km ausgegangen wird. Vom Gutachter wird seine Schätzung mit dem Fahrzeugalter, dem Einsatz des Fahrzeuges als Taxi, und dem Fahrzeugzustand begründet. Zu diesem Zeitpunkt weist das Fahrtenbuch des Bw. einen Kilometerstand von 74.310 km aus.

Im Hinblick auf das Gutachten und die vom Bw. zu vertretenden Ungereimtheiten hinsichtlich der divergierenden Kilometerstände ist als erwiesen anzunehmen, dass weder die im Fahrtenbuch angeführten noch die am Tachometer abgelesenen bzw. die im Fahrtenbuch aufgezeichneten Kilometerstände mit den tatsächlich mit dem als Taxi fungierenden Fahrzeug zurückgelegten Fahrtstrecken übereinstimmen. Es ist daher offensichtlich, dass Manipulationen am Tachometer vorgenommen wurden.

Daraus muss aber - auch im Hinblick auf die vorgefundenen Kassafehlbeträge - geschlossen werden, dass die Aufzeichnungen des Bw. für die Jahre 1992 bis 1997 nicht die tatsächlich in den einzelnen Jahren seit der Erstzulassung des PKW erzielten Erlöse wiedergeben.

Diese Feststellungen wurden auf Grund folgender Überlegungen und Beweiswürdigung getroffen:

Vom Bp. wurden im Jahr 1995 Kassafehlbeträge festgestellt, die nicht aufgeklärt werden konnten und deren Existenz auch unbestritten blieb. Allein daraus ist ersichtlich, dass die Erlösaufzeichnungen zumindest für dieses Jahr unvollständig sein müssen, da es ansonsten zu keinen Kassafehlbeträgen hätte kommen können.

Darüber hinaus weisen die vom Bp. aufgedeckten Ungereimtheiten hinsichtlich der in einzelnen Belegen aufgezeigten Kilometerstände darauf hin, dass es am Tachometer des Fahrzeuges zu Manipulationen gekommen sein muss. Die vom Bw. diesbezüglich abgegebene Erklärung, dass nämlich die Werkstätte bei Kilometerangaben sehr großzügig sei, entspricht nicht den allgemeinen Erfahrungen mit Kfz-Werkstätten, da es grundsätzlich üblich ist, zumindest den Lenker über den Kilometerstand zu befragen. Vom Kilometerstand ist ja oftmals auch die Notwendigkeit verschiedener Kontrollen abhängig, was auch den Grund dafür darstellt, dass diese Angabe in den Belegen anzuführen ist. Es erscheint daher nicht glaubwürdig, dass Arbeitnehmer einer Kfz-Werkstätte von sich aus ohne jeglichen Anhaltspunkt Fantasiezahlen in die Belege eintragen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die in den Belegen aufscheinenden Kilometerstände entweder den Arbeitnehmern der Kfz-Werkstätte genannt oder von diesen am Tachometer abgelesen wurden.

In diesem Zusammenhang ist auch das Schätzungsgutachten vom 7. April 1997 zu sehen, in welchem ein Kilometerstand von rund 250.000 km ermittelt wird, obwohl der am Tachometer abgelesene Kilometerstand 54.454 km beträgt. Der Gutachter hält dabei fest, dass auf Grund des Fahrzeugalters, des Taxieinsatzes und des Fahrzeugzustandes der abgelesene Kilometerstand äußerst unwahrscheinlich erscheine, weshalb für die Fahrzeugbewertung wesentliche Mehrkilometer angenommen worden seien (vgl. die im Arbeitsbogen des Bp. aufliegende Kopie des Gutachtens). Im Übrigen stimmt der laut Gutachten vom Tachometer des Fahrzeuges abgelesene Kilometerstand auch nicht mit dem im Fahrtenbuch des Bw. eingetragenen Kilometerstand überein.

Aus all diesen Umständen muss daher geschlossen werden, dass einerseits die Kilometerstände am Tachometer manipuliert wurden und andererseits die Aufzeichnungen des Bw. über die von ihm zurückgelegten Fahrtstrecken nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Daraus muss aber unweigerlich der Schluss gezogen werden, dass der Bw. nicht nur die von ihm zurückgelegten Fahrtstrecken sondern auch die dabei erzielten Erlöse verkürzt hat.

Da auch im Hinblick auf die vom Gutachter geschätzte Kilometerleistung nicht davon auszugehen ist, dass diese Manipulationen erst ab 1995 getätigt wurden, ist anzunehmen, dass auch in den Vorjahren erheblich größere Fahrtstrecken zurückgelegt als vom Bw. aufgezeichnet wurden. Daraus folgt, dass auch in den Jahren 1992 und 1994 die vom Bw. geführten Erlösaufzeichnungen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.

Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Unter der Überschrift "Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung" werden in § 184 BAO folgende Regelungen getroffen:

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Da - wie bereits oben dargestellt - die Aufzeichnungen des Bw. für die Jahre 1992 bis 1997 nicht die von ihm tatsächlich vereinnahmten Erlöse wiedergeben, andere Aufzeichnungen, auf Grund derer die Grundlagen für die Abgabenerhebung ermittelt oder berechnet werden könnten, nicht zur Verfügung stehen, ist die Abgabenbehörde entsprechend der angeführten gesetzlichen Bestimmung zur Schätzung verpflichtet.

b) Schätzungsmethode:

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jedoch jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 184, Tz. 12 und die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

aa) Schätzung der Betriebseinnahmen

Vom Bp. wurde zunächst eine Schätzung der Erlöse durchgeführt. Diese beruht auf folgenden Annahmen:

Mit dem Fahrzeug wurden gleichmäßig pro Jahr rund 30.000 km im Taxieinsatz zurückgelegt. Diese Kilometerleistung beinhaltet sämtliche durch den Taxibetrieb veranlassten Fahrten, d.h. sowohl jene Fahrten, bei denen ein Fahrgast transportiert wurde, als auch jene so genannten Leerfahrten, bei denen der Taxilenker ohne Fahrgast unterwegs ist (z.B. nachdem der Fahrgast das Fahrzeug verlassen hat, auf der Fahrt zum nächstgelegenen Taxistandplatz).

Im Rahmen eines inneren Betriebsvergleiches wurde vom Bp. ermittelt, dass sich aus den vom Bw. erklärten Erlösen und der Kilometerleistung laut Fahrtenbuch ein Erlös pro betrieblich gefahrenem Kilometer in Höhe von 10,50 S ergibt. Da der Bp. von der Richtigkeit dieses Wertes ausging, wurde dieser Kilometerertrag, in welchem bereits die so genannten Leerkilometer berücksichtigt sind, mit der geschätzten jährlichen betrieblichen Gesamtkilometerleistung multipliziert, um auf diese Weise die in den einzelnen Jahren erzielten Erlöse zu schätzen.

Diese Annahmen sowie die darauf aufbauende Schätzung der erzielten Betreibseinnahmen erscheinen aus folgenden Gründen durchaus plausibel und am geeignetsten, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen:

Hinsichtlich der Gesamtkilometerleistung des Fahrzeuges ist auf das bereits oben zitierte Sachverständigengutachten zu verweisen, welches zum 7. April 1997 von einer Gesamtkilometerleistung seit Erstzulassung von rund 250.000 km ausgeht. Der Gutachter verweist diesbezüglich ausdrücklich darauf, dass er auf Grund des Fahrzeugzustandes zu dieser Schätzung gelangt, obwohl er am Tachometer lediglich einen Kilometerstand von 54.454 km abgelesen hat. Er stellt damit ausdrücklich klar, dass der abgelesene Kilometerstand dem Zustand des von ihm zu begutachtenden Fahrzeuges in keiner Weise entspricht. Er ist sich bei seiner Schätzung daher durchaus bewusst, dass diese erheblich von den Angaben des Fahrzeughalters abweicht. Wie immer er auch das Ergebnis seiner Schätzung gegenüber dem Bw. begründet haben mag, so steht jedenfalls fest, dass er sich der Diskrepanz seiner Schätzung zu den Angaben des Fahrzeughalters durchaus bewusst war.

Die diesbezüglichen Einwendungen des Bw. erscheinen daher insofern wenig stichhaltig, als auf Grund der Ausführungen im Gutachten keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass diese Schätzung lediglich auf nicht näher nachzuvollziehenden Hypothesen beruht. Einem Kfz-Sachverständigen, der regelmäßig mit der Erstellung derartiger Gutachten betraut wird, kann eine dermaßen grobe Fehleinschätzung, wie sie ihm vom Bw. vorgeworfen wird, nicht unterstellt werden. Würde man der Argumentation des Bw. folgen, so hätte der Gutachter für ein Fahrzeug, mit dem bis zu diesem Zeitpunkt rund 74.000 km zurückgelegt wurden, eine Kilometerleistung von 250.000 km geschätzt. Seine Fehleinschätzung betrüge daher mehr als 200%. Von einer derartigen Fehlleistung eines arrivierten Kfz-Sachverständigen kann wohl kaum ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang ist aber auch anzumerken, dass die Argumentation des Bw. in seiner Berufung durchaus auch eine jährliche Kilometerleistung im Taxibetrieb von rund 22.200 km nicht ausschließt, wenn er von der im Gutachten angeführten Sollkilometerleistung ausgeht. Abgesehen davon, dass es sich dabei eindeutig ausschließlich um eine für die Bewertung (bzw. Ermittlung des prozentuellen Abschlags) heranzuziehende Vergleichsgröße handelt, ist der Bw. offensichtlich durchaus bereit zuzugeben, dass die betrieblich zurückgelegte jährliche Kilometerleistung bei rund 22.200 km liegt, obwohl sein Fahrtenbuch jährlich lediglich 13.000 bis 15.000 km an insgesamt zurückgelegten Fahrten ausweist. Damit gibt er aber indirekt selbst die Unzulänglichkeiten der Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch zu.

Soweit der Bw. in diesem Zusammenhang darauf pocht, dass der für 22.200 km mit 74 Stunden ermittelte notwendige monatliche Zeiteinsatz (entspricht einem jährlichen Zeiteinsatz von 888 Stunden) durchaus realistisch sei, während der für 30.000 km zu ermittelnde jährliche Zeiteinsatz von 1.000 bis 1.500 Stunden keinesfalls zu erbringen gewesen sei, wird auf folgende Berechnungen verwiesen:

Ein jährlicher Zeiteinsatz von 1.000 bis 1.500 Stunden entspricht unter der Annahme, dass der Bw. 45 Wochen im Jahr mit dem Taxi unterwegs war, einem wöchentlichen Zeiteinsatz von rund 22 bis 33 Stunden. Geht man - wie der Bw. bei seiner Berechnung des monatlichen Zeiteinsatzes von 74 Stunden - von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 25 km/h aus, so ergibt sich daraus ein jährlicher Zeiteinsatz von 1.200 Stunden. Unter der angeführten Annahme von 45 Wochen Taxieinsatz im Jahr ergibt sich ein wöchentlicher Zeiteinsatz von nicht ganz 27 Stunden. Der vom Bw. als realistisch bezeichnete Zeiteinsatz von 74 Stunden im Monat (= 888 Stunden im Jahr) macht unter den gleichen Prämissen einen wöchentlichen Zeiteinsatz von nicht ganz 20 Stunden erforderlich. Die Differenz beträgt daher maximal 7 Stunden in der Woche.

Geht man davon aus, dass der Bw. von Montag bis Donnerstag durchschnittlich 2 bis 3 (= durchschnittlich 2,5) Stunden pro Tag im Taxi zugebracht hat (laut seinen Angaben maximal 3 Stunden möglich), so bleibt für das Wochenende nur mehr eine notwendige Fahrzeit von maximal 17 Stunden (27 - 10 = 17). Dieser Zeiteinsatz an lediglich 45 Wochenenden erscheint durchaus realistisch, zumal bei dieser Betrachtung sämtliche Feiertage, an denen der Bw. sicherlich auch mehr Zeit im Taxi verbringen konnte, außer Ansatz gelassen wurden.

Darüber hinaus sollte aber nicht übersehen werden, dass gar nicht gesichert ist, dass tatsächlich ausschließlich der Bw. Taxifahrten durchgeführt hat, womit die auf die Zeitrechnung aufbauende Argumentation - die wie oben dargelegt den vom Bw. gehegten Intentionen keinesfalls gerecht werden kann, da man daraus keinesfalls zu dem Schluss kommen muss, dass dieser Zeiteinsatz dem Bw. nicht möglich gewesen wäre - schon aus diesem Grund die Schätzung des Bp. nicht erschüttern kann. Hat diese doch ein von einem zur Objektivität verpflichteten Sachverständigen erstelltes Gutachten zur Grundlage.

Wenn der Bp. von dieser Kilometerleistung ohnehin einen Abschlag von 30% für die im Rahmen jeder Schätzung auftretenden Unsicherheiten und die privat veranlassten Fahrten vornimmt, so kann ihm wohl nicht vorgeworfen werden, die betrieblich zurückgelegte Kilometerleistung im Rahmen einer extensiven Schätzung ermittelt zu haben.

Hinsichtlich des vom Bp. angenommenen Kilometerertrages von 10,50 S netto pro betrieblich gefahrenem Kilometer ist auf folgende vorliegende Daten des Taxibetriebes des Bw. Bezug zu nehmen:

Die vom Bw. vorgelegten Kopien der jährlich zu erstellenden Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 (deren Kilometerstand auch mit jenem im Fahrtenbuch übereinstimmt) weisen folgende Kilometerstände aus, während in den einzelnen Jahren folgende Erlöse erklärt wurden:

Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vom

Kilometerstand

Umsatzsteuererklärung für das Jahr

mit 10% USt zu versteuernde Erlöse

1.9.1992

12.962 km

1992

131.829,99 S

14.9.1993

27.349 km

1993

137.052,72 S

9/1994

41.473 km

1994

140.535,24 S

21.9.1995

52.934 km

1995

141.360,93 S

30.8.1996

66.050 km

1996

141.180,46 S

29.8.1997

78.570 km

1997

145.428,17 S

Kilometerleistung von 6 Jahren lt. Bw.

78.570 km

Gesamterlös von 6 Jahren lt. Bw.

837.387,51 S

Ein Vergleich der erklärten Kilometerleistung innerhalb von sechs Jahren und des erklärten Gesamterlöses an 10%igen Umsätzen innerhalb von sechs Jahren führt zu folgendem Ergebnis:

837.387,51 S : 78.570 km = 10,66 S/km netto

Ohne Berücksichtigung von Privatfahrten, die in der angegebenen Kilometerleistung enthalten sind, ergibt sich ein durchschnittlicher Kilometerertrag von 10,66 S, womit der vom Bp. ermittelte durchschnittliche Kilometerertrag von 10,50 S bei dieser Berechnung bereits überschritten wird.

Eine Überprüfung des Ergebnisses dieses inneren Betriebsvergleiches anhand der in diesem Zeitraum geltenden Taxitarife ist insofern problematisch, als es einerseits keinerlei betriebliche Unterlagen darüber gibt, von welchem Prozentsatz an Leerkilometern auszugehen ist, andererseits den vom Bw. geführten Aufzeichnungen auch nicht zu entnehmen ist, welche Fahrtstrecke die einzelnen Taxifahrten umfassten. Darüber hinaus gibt es auch keine Aufzeichnungen über extra bezahlte Zusatzleistungen, wie z. Bsp. Gepäcktransport, Funkzuschlag oder verrechnete Wartezeiten. Da sämtliche dieser angeführten Faktoren jedoch einen Einfluss auf den zu berechnenden Kilometerertrag haben - so ist der Kilometerertrag umso höher, je kürzer die zurückgelegte Distanz und je kürzer die nicht verrechenbare Leerfahrt bis zum nächsten Taxistandplatz ist - gesicherte Werte dazu jedoch nicht vorliegen (auch die vom Bw. zitierte Diplomarbeit weist darauf hin, dass die Einzelwerte einer enormen Streuung unterliegen), und auch der Bw. im gesamten Berufungsverfahren dazu keine zweckdienlichen Aussagen macht, sondern die ins Spiel gebrachten Zahlen einerseits permanent ändert, andererseits auch keine konstruktive Kritik an den vom Bp. ermittelten Wert übt, ist es nicht möglich anhand des Taxitarifs einen einigermaßen aussagekräftigen Kilometerertrag zu ermitteln.

Die Schwankungsbreite kann anhand des ab 15.9.1995 geltenden Taxitarifs für eine Fahrtstrecke von 5 km folgendermaßen dargestellt werden:

 

bei Tag

bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen

 

inkl. Gepäck und Funk

ohne Gepäck und Funk

inkl. Gepäck und Funk

ohne Gepäck und Funk

Grundtaxe

26,00 S

26,00 S

27,00 S

27,00 S

Streckentaxe

58,00 S

58,00 S

68,00 S

68,00 S

Wartezeit

10,00 S

10,00 S

10,00 S

10,00 S

Gepäck

16,00 S

 

16,00 S

 

Funkzuschlag

16,00 S

 

16,00 S

 

Fahrpreis

126,00 S

94,00 S

137,00 S

105,00 S

Fahrpreis/km brutto

25,20 S

18,80 S

27,40 S

21,00 S

Fahrpreis/km netto

22,91 S

17,09 S

24,91 S

19,09 S

     

Kilometerertrag bei 46,48% Leerkilometeranteil

12,26 S

9,15 S

13,33 S

10,22 S

Anhand dieses Beispiels ist ersichtlich, dass sich der reine Kilometerertrag ohne Leerkilometer zwischen 17,09 S und 24,91 S bewegt. Damit wird jedenfalls klar, dass bei einem Ansatz eines Kilometerertrages von 10,50 S keinesfalls eine weitere Berücksichtigung von Leerfahrten erfolgen kann. Die Schwankungsbreite der Kilometererträge unter Berücksichtigung des vom Bw. angegebenen Leerkilometeranteils (der jedoch als außergewöhnlich hoch bezeichnet werden muss) lässt erkennen, dass der vom Bp. ermittelte Wert durchaus einem gewichteten Durchschnittswert entspricht. Im Hinblick auf den oben dargestellten inneren Betriebsvergleich kann daher der vom Bp. in Ansatz gebrachte Kilometerertrag als durchaus realistisch für den Betrieb des Bw. angesehen werden.

bb) Schätzung der Betriebsausgaben:

Vom Bp. wurden für den Treibstoffverbrauch der von ihm in Ansatz gebrachten Mehrkilometer griffweise 10% der Erlöshinzuschätzungen als weitere Betriebsausgaben anerkannt. Diesbezüglich wird vom Bw. eingewandt, dass bei einer erhöhten Kilometerleistung weitere variable Kosten (wegen vermehrter Reparaturen und erhöhter Abnutzung) im Ausmaß von insgesamt rund 25% zu berücksichtigen seien, da dies dem bisher erklärten Ausmaß an variablen Kosten entspreche.

In diesem Zusammenhang ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Soweit es sich um bezahlte Ersatzlenker handelt wurde der Bw. vom Bp. mehrmals aufgefordert, die Empfänger jener Beträge, deren Anerkennung er als weitere Betriebsausgaben beantrage, bekannt zu geben. Dies wurde vom Bw. mit dem Hinweis, es sei von ihm kein Ersatzfahrer beschäftigt worden, abgelehnt. Der Aufforderung, die durch die höhere Kilometerleistung angeblich entstandenen weiteren Betriebsausgaben durch Vorlage von Reparaturrechnungen oder sonstiger Belege nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, wurde ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen. Dass und aus welchen Gründen dem Bw. die Bekanntgabe der Zahlungsempfänger bzw. die Vorlage von Belegen unmöglich sei, wurde im gesamten Verfahren niemals eingewandt.

Dieser Sachverhalt ist den einzelnen im Rechtsmittelverfahren erstellten Schriftsätzen zu entnehmen, wobei die Aufforderung durch den Bp. sowohl seiner Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren als auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu entnehmen ist. Die Weigerung des Bw., die Namen von Ersatzlenkern zu nennen sowie weitere Belege vorzulegen, ergibt sich sowohl ausdrücklich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung, als auch konkludent aus dem Umstand, dass weitere Belege nicht vorgelegt wurden.

In rechtlicher Hinsicht führt dies zu folgender Konsequenz:

Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 162 Abs. 1 BAO verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (vgl. VwGH vom 31.1.2001, 98/13/0156, 21.12.1999, 94/14/0040 und 97/14/0162).

Da - wie bereits oben dargestellt - der Bw. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachgekommen ist, die Unmöglichkeit einer solchen Nennung auch niemals eingewandt wurde, ist von einer Anerkennung weiterer Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ersatzlenkern Abstand zu nehmen. Eine schätzungsweise Ermittlung solcher weiterer nicht nachgewiesener Betriebsausgaben kommt nämlich bei der Anwendung des § 162 BAO nicht in Betracht.

Soweit der Bw. einwendet, von den Erlöszuschätzungen sei mindestens ein 25%iger Anteil an weiteren Betriebsausgaben in Abzug zu bringen, bleibt er hiefür jeglichen Nachweis schuldig. Abgesehen davon, dass dieser Prozentsatz in den einzelnen Schriftsätzen jeweils variiert wurde, ist auch das Argument, die bisher geltend gemachten Betriebsausgaben seien vom Bp. nicht kritisiert worden, insofern unzutreffend, als der Bp. damit lediglich die absolute Höhe der geltend gemachten Betriebsausgaben akzeptierte. Damit wurde aber keine Aussage über das Verhältnis der Erlöse zu den variablen Betriebskosten getroffen. Da der Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit war, die Höhe der beantragten weiteren Betriebsausgaben näher zu erläutern und den sich aus der höheren Kilometerleistung ergebenden angeblich bisher nicht berücksichtigten Bedarf an weiteren Reparaturen, Instandsetzungen oder Ankäufen von Reifen offen zu legen, ist es nicht möglich, dahin gehende Feststellungen zu treffen, welcher Prozentsatz an variablen Kosten in den einzelnen Jahren tatsächlich als adäquat anzusehen ist. Im Hinblick darauf, dass vom Bw. konkrete Einwendungen gegen die Höhe der Schätzung der weiteren Betriebsausgaben nicht vorgebracht wurden, und auch nicht dargelegt wurde, welche konkret angefallenen weiteren Kosten durch die Schätzung nicht abgedeckt wurden, ist davon auszugehen, dass die bisher geltend gemachten Betriebsausgaben in Verbindung mit den zusätzlich geschätzten durchaus die mit dem Betrieb des Fahrzeuges in Zusammenhang stehenden Kosten abdecken, zumal die Schätzung der weiteren Treibstoffkosten sehr großzügig erfolgte und das Maß der bisher geltend gemachten bei Weitem übersteigt.

cc) Zusammenfassend kann daher davon ausgegangen werden, dass die vom Bp. durchgeführte Schätzung durchaus geeignet ist, ein zutreffendes Bild von der Situation im Taxibetrieb des Bw. zu geben. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass erst die Schätzung des Bp. ein angemessenes Betriebsergebnis zutage treten lässt, während der Bw. selbst über zehn Jahre hinaus ausschließlich Verluste aus dieser Tätigkeit erklärt. Warum aber jemand den Großteil seiner Freizeit in einem Taxi zubringt, wenn dabei keinerlei Gewinne sondern durchwegs Verluste von mehr als 100.000,00 S pro Jahr zu verzeichnen sind, konnte der Bw. auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar darlegen. Es erscheint weder glaubwürdig, dass jemand in der Hoffnung, später in der Pension Gewinne zu erzielen, zunächst einen Verlust von über 1,000.000,00 S in Kauf nimmt, noch passt zu einer solchen Situation der Ankauf eines besonders repräsentativen und damit teuren Fahrzeuges.

2.) Betreffend Zahlungen an Familienangehörige:

Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bw. brachte in den einzelnen Jahren Zahlungen an Mitglieder seiner Familie in folgender Höhe als Betriebsausgaben in Abzug:

Jahr

Ehefrau

Sohn A

Sohn B

insgesamt:

1992

3.000,00

4.440,00

4.260,00

11.700,00

1993

3.000,00

4.440,00

3.690,00

11.130,00

1994

3.500,00

5.180,00

4.760,00

13.440,00

1995

7.000,00

0,00

0,00

7.000,00

1996

7.000,00

0,00

0,00

7.000,00

1997

7.000,00

0,00

0,00

7.000,00

Diese Zahlungen wurden an die Familienmitglieder für ihre Mitarbeit im Taxiunternehmen geleistet, da sie das Fahrzeug reinigten, Taxischecks für den Bw. einlösten, sowie Aushilfsfahrten und Wege zu Werkstätten für ihn durchführten.

Über das Ausmaß und den Umfang sowie die Entlohnung dieser Arbeiten wurden keinerlei vertragliche Vereinbarungen getroffen. Auch wurden keinerlei Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Durchführung dieser Arbeiten, deren Ausmaß, den Zeitpunkt der Entlohnung und die Ermittlung der Höhe des jeweiligen Honorars geführt. Offensichtlich wurde die Höhe des jeweiligen Honorars vom Bw. nach seinem Gutdünken festgelegt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung, den diesbezüglichen Aussagen des Bw. und der Überlegung, dass es im Hinblick auf das Fehlen von vertraglichen Vereinbarungen offensichtlich im Belieben des Bw. lag, ob und in welcher Höhe er Arbeiten seiner Familienmitglieder honorierte.

Dieser Sachverhalt war in rechtlicher Hinsicht folgendermaßen zu würdigen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie

1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,

2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen. Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits. Helfen Familienmitglieder bei einem Vorhaben im Betrieb des Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie unterstützte Betriebsinhaber dazu, seinen Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den unterstützenden Familienangehörigen solcher Art zugewendete "Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (vgl. VwGH v 1.7.2003, 98/13/0184 und die darin zitierte Judikatur des VwGH).

Dass vom beschriebenen Regelfall typischer familienhafter Mitarbeit abweichende, schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen im Sinne der zuvor genannten Anforderungen vorgelegen wären, wurde vom Bw. im gesamten Rechtsmittelverfahren gar nicht behauptet. Allein die Darstellung des Bw. hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der ausbezahlten Beträge in seiner Berufung lässt erkennen, dass die Zahlungen offensichtlich ohne konkrete Berechnung nach seinem Gutdünken geleistet wurden. Dabei ist auch nicht auszuschließen, dass diese Zahlungen dem gerade bestehenden Bargeldbedarf des jeweiligen Familienmitgliedes entsprachen und quasi eine Aufbesserung des Taschengeldes bzw. des Haushaltsgeldes darstellten.

Auf Grund der dargestellten Gestaltung und Abwicklung der Leistungsbeziehungen handelt es sich daher bei dem Tätigwerden der Familienangehörigen des Bw. eindeutig um familienhafte Mitarbeit, weshalb den diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung versagt werden muss.

3.) Betreffend Abschreibung der Taxikonzession:

Da der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung von seinem diesen Punkt betreffenden Berufungsbegehren Abstand genommen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Beilagen: 24 Berechnungsblätter

Wien, 25. Juni 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Schätzung, Kilometerleistung, Kilometerertrag, Verträge zwischen nahen Angehörigen

Verweise:

VwGH 01.07.2003, 93/13/0184
VwGH 31.01.2001, 98/13/0156
VwGH 21.12.1999, 94/14/0040
VwGH 21.12.1999, 97/14/0162

Stichworte