UFS RV/1579-W/03

UFSRV/1579-W/031.6.2004

Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen kein Leistungszeitraum angeführt ist

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/14/0076 eingebracht. Mit Erk. v. 26.4.2006 als unbegründet abgewiesen

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch M.S. WTH GmbH, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Strasse 42, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1999, Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO 1997,1998,1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt Sonnenstudios in Wien.

Im Zuge einer gem. § 147 BAO durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung für den Zeitraum 1997-2000 stellten die Betriebsprüfer in ihrem vom 4.2.2004 datierten Bericht folgenden Sachverhalt fest:

"Tz 17:

Die zum Zwecke der Errichtung von Sonnenstudios angemieteten Räumlichkeiten werden durch dubiose Baufirmen adaptiert, die als Generalunternehmer auftreten, wobei das Material bauseits beigestellt wird und nur die Arbeitszeit verrechnet wird. Die tatsächliche Beiziehung von Subfirmen ist nicht nachweisbar. Laut Rechnungen werden alle Arbeiten- neben Hilfsarbeiten auch solche, für die man Fachpersonal benötigt (Sanitär-, Heizungs-, Elektro-, Lüftungsinstallation, etc.), durch das Personal der jeweiligen Baufirma erledigt.

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt praktisch immer pauschal, bzw. in Partie und Helferstunden, wobei keine genaue Maß- oder Mengenangaben und auch keine Leistungszeiträume angeführt werden. Die Bezahlung erfolgt laut Rechnung auch bei großen Beträgen immer in bar.

Tz 20:

Baurechnungen X Bau GmbH 1997: 1997 wurden durch die X Bau GmbH über die Adaptierung eines Sonnenstudios insgesamt fünf Rechnungen mit dem Gesamtbetrag von 1,750.000,00 S netto gelegt. Durch die Bw. wurden daraus Vorsteuern in der Höhe von 350.000,00 S geltend gemacht. Die Rechnungslegung und Bezahlung sah folgendermaßen aus:

 

Datum

Re. Nr.

Summe netto

USt 20%

Summe brutto

Bezahlung

27.06.1997

027/97

250.000,00

50.000,00

300.000,00

durch 2 Schecks am 27.6.

22.07.1997

034/97

250.000,00

50.000,00

300.000,00

durch 6 Schecks am 17.7.

27.07.1997

036/97

250.000,00

50.000,00

300.000,00

durch 1 Scheck am 27.7.

30.11.1997

45/97

900.000,00

180.000,00

1.080.000,00

Akonto 5.11. 350.000,00 bar

     

Akonto 30.11.200.000,00 bar

15.12.1997

47/97

100.000,00

20.000,00

120.000,00

Anzahlung 100.000,00 bar

Die Restzahlung in der Höhe von 550.000,00 S aus den beiden letzten Rechnungen erfolgte laut Kassabeleg am 1.3.1998 in der Höhe von 300.000,00 S und am 4.5.1998 lt. Buchhaltung über Darlehen einer persönlich haftenden Gesellschafterin in der Höhe von 250.000,00 S. Die Rechnungen enthalten größtenteils nur Pauschalen ohne Maß- und Mengenangaben, fehlende Leistungszeiträume.

Steuerliche Würdigung lt. BP: Nichtanerkennung der Vorsteuern aus o.a. Rechnungen in der Höhe von 350.000,00 S. Formelle Rechnungsmängel. Die zwingenden Formvorschriften des § 11(1) UStG 1994 werden nicht erfüllt. Fehlende Maß- und Mengenangaben, fehlende Leistungszeiträume.

Materielle Mängel: Laut den Unterlagen des Finanzamtes und der Wiener Gebietskrankenkasse konnte für die X Bau GmbH kein angemeldetes Personal zur Erbringung der in Rechnung gestellten Leistung festgestellt werden. Nach Ansicht des Finanzamtes konnte daher die Leistung nicht durch den Rechnungsleger erbracht worden sein. Die Akonto-Zahlung vom 1.3.1998 in Höhe von 300.000,00 S ist aus dem Kassabuch nicht ersichtlich. Der Firmensitz der X Bau GmbH befand sich u .a. in Wien, L .Gasse und Wien, E .Strasse. An einer, meist an beiden dieser Adressen waren chronologisch auch die folgenden Firmen ansässig:

A Bau und Consulting GmbH

Konkurs

X Bau GmbH

Konkurs

B Bau GmbH

Konkurs

C Bau GmbH

Konkurs

Neben der Adresse ist diesen Firmen gemeinsam, dass sie alle für Unternehmen, die die persönlich haftenden Gesellschafter der Bw. gegründet haben, tätig waren und bis auf die C Bau GmbH nicht mehr existent sind, die handelnden Personen, oft im Hintergrund ident sind und dass es sich bei diesen Adressen auch um Wohnungen des AB handelt. ... Es geht hervor, dass AB für die A Bau und Consulting GmbH teilweise auch unter falschen Namen aufgetreten ist, also auch Strohmänner eingesetzt wurden. 1996 (außerhalb des Prüfungszeitraumes) hat die A Bau und Consulting GmbH lt. Rechnungen für die Bw. das erste Solarium adaptiert.

Bei diesem festgestellten Sachverhalt ist es unglaubwürdig, dass den handelnden Personen der Bw. die Zusammenhänge zwischen den Firmen nicht bekannt waren, dass die Kontakte zu den Baufirmen rein zufällig über die Freundin des Geschäftsführers, oder den Geschäftsführer als Kunden, oder weil zufällig eine Baustelle dieser Firma in der Nähe war, etc. erfolgt sein sollen. Vielmehr scheint es so zu sein, dass diese vielen "Zufälle" gezielt herbeigeführt wurden und gezielt solche dubiosen Baufirmen beschäftigt wurden. Der Vorsteuerabzug war zu versagen.

Tz 21:

Am 3.5.1999 wurde durch die Firma Y Bau GmbH eine Rechnung in der Höhe von 310.000,00 S netto mit folgendem Inhalt gelegt:

Rechnung 17

Objekt 1010 Wien,

Leistung:

Entfernen des bestehenden Fliesenbodens ca. 200 m², Verführung des Schuttes, Verlegen einer Fußbodenheizung, Herstellung eines Estrichs, Verfließen des Bodens ca. 200 m², Verfliesen der Wände in den Bädern und WC ca 150 m².

 

Pauschale

310.000,00 S

 

Rechnungsbetrag netto

310.000,00 S

 

20% Mehrwertsteuer

62.000,00 S

 

Rechnungsbetrag brutto

372.000,00 S

Bei der Rechnung war ein unterfertigter Blanko- Kassaausgangsbeleg der Firma beigeheftet.

Die Vorsteuern aus oben angeführter Rechnung in der Höhe von 62.000,00 S werden nicht anerkannt. Die zwingenden Formvorschriften des § 11 (1) UStG 1994 werden nicht eingehalten. Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung, am 3.5.1999, war die Y Bau GmbH an der in der Rechnung angegebenen Adresse, 1010 Wien,... nicht existent. Der Sitz des Unternehmens war laut Firmenbuch bereits am 3.8.1998 nach 1170 Wien,... verlegt worden.

Die Abrechnung erfolgt in einem Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung der Leistung. Es sind nur ca. Maße und kein Leistungszeitraum angegeben. Folgende Feststellungen lassen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung der Baufirma und des Rechenwerkes des geprüften Unternehmens entstehen: Es ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht üblich, unterfertigte Blankobelege auszuhändigen. Die Baurechnung der Y Bau GmbH ist die einzige Baurechnung zum Objekt 1010,.... Für die Durchführung der sonstigen erforderlichen Arbeiten zur Adaptierung des Sonnenstudios und die Verarbeitung des nach dieser Rechnungslegung eingekauften Baumaterials gibt es offensichtlich keine Rechnungen. Interessant ist auch, dass die Einbuchung der EB am Konto 250 "Bauliche Investitionen 1010,..." zum 1.1.1999 mit dem Betrag von 915.820,00 S in der vom Unternehmen selbst erstellten Buchhaltung, im Anlagenverzeichnis der Bilanz des steuerlichen Vertreters zum 31.12.1999 nicht festgestellt werden konnte.

Laut Anlagenverzeichnis gab es vor 1999 keinerlei Investitionen in der Filiale 1010,.... Aus den Unterlagen des Finanzamtes und der Wiener Gebietskrankenkasse waren für die Y Bau GmbH keine Arbeitnehmer (nur ein Arbeiter angemeldet), die die verrechneten Leistungen hätten erbringen können. Der Vorsteuerabzug war daher zu versagen.

Tz 27:

Die nicht abzugsfähige Vorsteuer aus den Baurechnungen der X Bau GmbH in Höhe von 350.000,00 S erhöht die Anschaffungskosten der Baulichen Investitionen der Filiale in 1160 Wien,... Der Betrag war zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer (zehn Jahre)zu verteilen.

Tz 28:

Die nicht abzugsfähige Vorsteuer aus der Baurechnung der Y Bau GmbH in der Höhe von 62.000,00 S erhöht die Anschaffungskosten der baulichen Investitionen der Filiale in 1010 Wien,.... Der Betrag war zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer (10 Jahre) zu verteilen.

Tz 31:

Für die zusätzlichen Anschaffungskosten aus der nicht abzugsfähigen Vorsteuer aus der Rechnung der X Bau GmbH und der Rechnung der Y Bau GmbH war ein IFB in der Höhe von 12% des aktivierten Betrages für 1997 und 9% für 1999 zu gewähren".

Das Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ entsprechende Wiederaufnahms- und Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 1997, einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997, einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998, Umsatzsteuer 1999, einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 und einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000.

Nach diversen Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die genannten Bescheide legte der steuerliche Vertreter der Bw. am 2.9.2002 "gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1999 und gegen die Feststellungsbescheide 1997-2000 vom 22.4.2002" Berufung ein.

Die Berufungsbegründung werde nachgebracht.

Am 12.12.2002 erließ das Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien an die Bw. einen Bescheid, in dem dargelegt wurde, dass die eingebrachte Berufung die nachfolgenden Mängel aufweise:

Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien bis zum 30.9.2002 zu beheben. Bei Versäumnis dieser Frist gelte die Berufung als zurück genommen.

Mit Schreiben vom 30.9.2002 wurde die Berufung dahingehend ergänzt, dass die Anerkennung der von der X Bau GmbH (ATS 350.000,00 lt. BP-Bericht Tz 20) bzw. von der Y GmbH (ATS 62.000,00 lt. BP-Bericht Tz 21) in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (insg. ATS 412.000,00) als Vorsteuer sowie die Anpassung der Einkünfte an die Vorsteuerberichtigung beantragt werde.

Der Schriftsatz verweist unter dem Punkt "Materielle Mängel" darauf, dass es unbestritten sei, dass die fakturierten Leistungen erbracht worden seien. Die Leistungen seien von Unternehmern im Sinne des UStG erbracht worden; die geltend gemachten Vorsteuern seien zunächst nach Prüfung der Rechnungen durch das Finanzamt anstandslos erstattet worden. Die beauftragten Gesellschaften seien ausschließlich "nach wirtschaftlichen Aspekten als billigster Anbieter" gewählt worden. Es sei auch nicht unüblich, Aufträge pauschal und mündlich zu erteilen.

Unter dem Punkt "Formelle Rechnungsmängel" verweist die steuerliche Vertreterin darauf, dass der "Hinweis auf den fehlenden Umfang bzw. Leistungszeitraum" insoweit "ins Leere" gehe, "als die jeweilig erbrachten Leistungen entsprechend dam tatsächlichen Anfall, bei begleitender Kontrolle, Mengen und Maße, laufend abgerechnet wurden. Der Leistungszeitraum ergibt sich als Zeitdifferenz zwischen aufeinander folgenden Teilrechnungen."

"Wir beantragen daher, den Vorsteuerabzug anzuerkennen und die sich hieraus ergebenden Änderungen in den Feststellungsbescheiden gemäß § 1800 durchzuführen."

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2003 beantrage die steuerliche Vertreterin, "gemäß § 284 (1) Z 1 BAO, in Verbindung mit § 323 (12) BAO, eine mündliche Verhandlung abzuhalten."

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 nahm die Betriebsprüfung des Finanzamtes Wiener Neustadt zur Berufung Stellung.

Die Leistungserbringung sei unbestritten.

Es sei allerdings aus verschiedenen, im Detail näher ausgeführten Gründen die X Bau GmbH nicht der "Leistungserbringer" gewesen. Auch die Art der Abrechnung sei aus im einzelnen dargestellten Überlegungen "unüblich"; auf Mängel wie etwa "fehlende Leistungszeiträume" solle "nur am Rand hingewiesen werden". "Bauunterlagen, wie Anbotsschreiben, Auftragsbestätigungen, etc., aus denen weitere Informationen herauszulesen wären, konnten nicht vorgelegt werden."

Zur der Y GmbH wird unter anderem bemerkt: "Formelle Mängel i.S. § 11 Abs. 1 UStG sind zB der fehlende Leistungszeitraum. Da es überhaupt die einzige bekannte Baurechnung für das gesamte Bauvorhaben ist, kann man auch keine Abgrenzung durch laufende Teilrechnungen unterstellen". Auch sei die Anschrift der Rechnungslegerin auf die Rechnung unrichtig. "Fehlende Rechnungsmerkmale können weder durch andere Beweise noch durch guten Glauben ersetzt werden (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3, 172)". Aus näher dargestellten Gründen könne auch die Y GmbH nicht "Leistungserbringer" gewesen sein.

In einer Gegenäußerung vom 17. März 2003 verweist die steuerliche Vertreterin "nochmals darauf, dass es einem Auftragnehmer" (richtig wohl: Auftraggeber) "nicht möglich und nicht zumutbar ist, die innerbetrieblichen Vorgänge des beauftragten Betriebes zu prüfen. Aus dem Titel eines Fehlverhaltens des Auftragnehmers gegenüber Behörden kann nicht dem Auftraggeber der Vorsteuerabzug verwehrt werden."

Vorgelegt wurden ferner Fotos von Baustellen, auf denen teilweise auch Arbeiter und Passanten zu sehen sind, die Kopie des Gewerbescheines der Y GmbH, ein Firmenbuchauszug betreffend die Y GmbH, die Kopie einer Beitragsvorschreibung der Wiener Gebietskrankenkasse für Mai 1998, wonach die Y GmbH drei Versicherte (davon aber nur einer im Mai) beitragspflichtig sei, eine Mail betreffend Anmietung eines Geschäftslokals sowie eine mehrseitige Stellungnahme der Geschäftsführerin der Bw. In dieser Stellungnahme wird nochmals ausführlich die nach Ansicht der Bw. wirtschaftliche Notwendigkeit, billige Baufirmen zu beschäftigen, sowie der Ablauf der Arbeiten - und warum die beiden Baufirmen auch die Leistungserbringer seien - dargestellt. Im einzelnen werden den Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung die Gegenargumente der Bw. entgegenhalten.

"Der Vorwurf des fehlenden Leistungszeitraumes auf die Rechnung der Y GmbH vom 3.5.1999 trifft tatsächlich zu, ist uns aber bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht aufgefallen. Vielmehr haben wir uns natürlich auf die formelle Prüfung der vorgelegten Rechnungen durch das Finanzamt bei der Geltendmachung der Vorsteuern (Projekt ...) verlassen. Da die Rechnung nicht beanstandet worden war, kamen und bezüglich ihrer formellen Richtigkeit keine Bedenken. Hätte das FA im Zuge der Überprüfung zu diesem Zeitpunkt diesen formellen Mangel in der Rechnung beanstandet, wäre es uns wahrscheinlich möglich gewesen, die Rechnung berichtigen zu lassen.

Grundsätzlich sollten die geltenden Formvorschriften für Rechnungen von den Finanzämtern doch immer gleich bewertet werden. Es kann doch nicht sein, dass die gegenständliche Rechnung einen Vorsteuerabzug plötzlich nicht zulassen soll, obwohl sie bereits genau deshalb vom Finanzamt überprüft und für in Ordnung befunden worden war....

Den Vorwurf (...) der falschen Rechnungsadresse können wir ebenfalls nicht nachvollziehen..."

Die Betriebsprüfung des Finanzamtes Wiener Neustadt hielt mit Mail an das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom 8.10.2003 seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.12.2002 "vollinhaltlich aufrecht".

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Verfahrensrechtliches:

Über die Berufung gegen die angefochtenen Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide hatte nach der vor dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz geltenden Rechtslage gem. § 260 Abs. 2 lit. d BAO der Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde zunächst nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 29.1.2003 beantragte die Bw. gem. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO in Verbindung mit § 323 Abs. 12 BAO eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Gem. § 284 Abs 1 Z 1 hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder gem. § 284 Abs. 1 Z 2 wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

Gem. § 323 Abs. 12 BAO können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 BAO bis 31.12.2003 bei den im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 BAO bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 97/2002 gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt.

Wie sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt, kann in Fällen, in denen bereits nach der Rechtslage vor dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig war, ein unterlassener Antrag nicht mehr nachgeholt werden.

Da über die Entscheidung über die gegenständlichen Berufungen nach der damaligen Rechtslage der Berufungssenat zuständig war und in diesem Verfahren ein Antragsrecht hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand, ist der Antrag vom 29. Jänner 2003 verspätet.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist, bedurfte es auch nicht der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Vorsteuerabzug:

Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

Gem. § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 dieser Bestimmung erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Die strittigen Rechnungen enthalten folgende Angaben (Schreibweisen wie im Original):

Baumeister-Symbol, Y GmbH, Adresse Y GmbH, Telefonnummer, Faxnummer

An Bw., Adresse Bw.

 
 

Datum: 03.05.1999

Rechnung 17

Objekt [...]

Leistung

Entfernen des bestehenden Fliesenbodens ca. 200 m² inkl. Verführung des Schuttes, Verlegen einer Fußbodenheizung, Herstellen eines Estrichs, Verfliesen des Bodens ca. 200 m², Verfliesen der Wände in den Bädern und WC ca. 150 m²

 

Pauschale

öS 310.000,00

Rechnungsbetrag netto

öS 310.000,00

+ 20% MWST

öS 62.000,00

Rechnungsbetrag brutto

öS 372.000,00

Stempel Y GmbH, unleserliche Unterschrift

Bankverbindung, Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer, DVR-Nummer.

X GmbH, Adresse X GmbH, Telefonnummer

An Bw., Adresse Bw.

 
 

Wien, 27.06.1997

Rechnung Nr. 027/97

betreffend BVH [...]

Pos. 1)

Einrichten der Baustelle, Erlangen der Absperrung beim MA 35, Aufstellen von Halteverbotstafeln, Anliefern von Werkzeug und Materialien 1,00 Pauschale

öS 45.000,00

Pos. 2)

Holztrennwände abtragen und auf Container verladen, Gerümpel auf Container verladen 1,00 Pauschale

öS 25.000,00

Pos. 3)

Fußbodenbelag um ca. 20 cm bis auf Dippelbäume abtragen, vorbereiten zum Betonieren 250,00 m² EP 600,--

öS 150.000,00

Pos. 4)

Entfernen der Zwischenwände aus Ziegel, einziehen der erforderlichen Überlager lt. Plan 1,00 Pauschale

öS 30.000,00

  

öS 250.000,00

+ 20% MWST

öS 50.000,00

Gesamtbetrag

öS 300.000,00

1 Scheck über öS 150.000,-- am 27.06.1997 dankend erhalten!

1 Scheck über öS 150.000,-- am 27.06.1997 dankend erhalten!

Rechnungsbetrag über öS 300.000,-- wurde anhand von diesen beiden Schecks zur Gänze bezahlt!

Wir danken für Ihr Vertrauen, hoffen auf eine weitere Gute Zusammenarbeit und verbleiben

mit vorzüglicher Hochachtung

Stempel X GmbH, unleserliche Unterschrift

X GmbH, Adresse X GmbH, Telefonnummer

An Bw., Adresse Bw.

 
 

Wien, 22.07.1997

Rechnung Nr. 034/97

betreffend BVH [...]

Pos. 1)

Betondecke inkl. Bewehrung lt. Statik herstellen

 
 

250,00 m² EP 800,--

öS 200.000,00

Pos. 2)

Betondecke im EG als Unterboden WU betonieren ohne Bewehrung

 
 

90,91 m² EP 550,--

öS 50.000,00

  

öS 250.000,00

+ 20% MWST

öS 50.000,00

Gesamtbetrag

öS 300.000,00

6 Schecks über öS 50.000,-- am 17.07.1997 dankend erhalten!

Rechnungsbetrag über öS 300.000,-- wurde anhand von diesen beiden Schecks zur Gänze bezahlt!

Wir danken für Ihr Vertrauen, hoffen auf eine weitere Gute Zusammenarbeit und verbleiben

mit vorzüglicher Hochachtung

Stempel X GmbH, unleserliche Unterschrift

X GmbH, Adresse X GmbH, Telefonnummer

An Bw., Adresse Bw.

 
 

Wien, 27.07.1997

Rechnung Nr. 036/97

betreffend BVH [...]

Pos. 1)

Stiege herstellen, Schalung, Bewehrung und betonieren 1,00 Pauschale

öS 95.000,00

Pos. 2)

Putz teilweise erneuern, spachteln und zum malen vorbereiten 500,00 m² EP 146,--

öS 73.000,00

Pos. 3)

Fenster 90/110 einmauern und verputzen 3,00 Stück EP 900,--

öS 2.700,00

Pos. 4)

Auslagensockel in der Passage entfernen, Estrich herstellen, Einbau des Portales vorbereiten 1,00 Pauschale

öS 63.000,00

Pos. 5)

Trennwand und Zwischendecke für Büro herstellen 1,00 Pauschale

öS 15.000,00

Pos. 6)

T-30 Türen einmauern 2,00 Stück EP 650,--

öS 1.300,00

  

öS 250.000,00

+ 20% MWST

öS 50.000,00

Gesamtbetrag

öS 300.000,00

1 Scheck über öS 300.000,-- am 27.06.1997 dankend erhalten!

Rechnungsbetrag über öS 300.000,-- wurde anhand von diesen beiden Schecks zur Gänze bezahlt!

Wir danken für Ihr Vertrauen, hoffen auf eine weitere Gute Zusammenarbeit und verbleiben

mit vorzüglicher Hochachtung

Stempel X GmbH, unleserliche Unterschrift

X GmbH, Adresse X GmbH, Telefonnummer (Briefkopf abweichend von den vorherigen in Schriftart und Bezeichnung - "BAU GES.M.B.H." statt bisher "BAUGESELLSCHAFT M.B.H:")

An Bw., Adresse Bw.

 
 

Wien, 30.11.1997

Rechnung Nr. 45/97

betreffend Sanierung des Lokals in [...]

Pos. 1)

Montieren von Zargen 15,00 Stück EP 1.000,00

öS 15.000,00

Pos. 2)

Liefern und Aufmauern von Ytongwänden 100,00 m² EP 850,00

öS 85.000,00

Pos. 3)

Abgehängte Decke, Trockenputz und Ständerwände aus RIGIPS herstellen; Wände spachteln und ausmalen 600 m² EP 300,00

öS 180.000,00

Pos. 4)

Verlegen von Fliesen 600,00 m² Pauschale

öS 218.000,00

Pos. 5)

Verlegen von Sockelleisten 200,00 m1 Pauschale

öS 25.000,00

Pos. 6)

34 Stufen verfliesen Pauschale

öS 18.000,00

Pos. 7)

Sanitärinstallationen nur Arbeit Pauschale

öS 90.000,00

Pos. 8)

Elektroinstallationen inkl. Material Pauschale

öS 226.000,00

Pos. 9)

Malerarbeiten Pauschale

öS 35.000,00

Pos.10)

Lackieren von Fenster, Zargen und T-30 Pauschale

öS 8.000,00

  

öS 900.000,00

+ 20% MWST

öS 180.000,00

Endbetrag

öS 1.080.000,00

Akonto am 05.11.1997 dankend in der Höhe von öS 350.000,-- bar erhalten!

Akonto am 30.11.1997 dankend in der Höhe von öS 200.000,-- bar erhalten!

Wir danken für Ihren geschätzten Auftrag und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Stempel X GmbH, unleserliche Unterschrift

X GmbH, Adresse X GmbH, Telefonnummer (Briefkopf abweichend von den vorherigen in Schriftart und Bezeichnung - "BAU GES.M.B.H." statt bisher "BAUGESELLSCHAFT M.B.H:")

An Bw., Adresse Bw.

 
 

Wien, 15.12.1997

Rechnung Nr. 47/97

betreffend Sanierung des Lokals in [...]

Pos. 1)

Entsorgung (Auslagen + Podeste) Pauschale

öS 18.000,00

Pos. 2)

Abgehängte Decke aus RIGIPS herstellen 30,00 m² EP 500,00

öS 15.000,00

Pos. 3)

Wände spachteln und ausmalen 90,00 m² Pauschale

öS 14.000,00

Pos. 4)

Verlegen von Fliesen im WC und Vorraum Pauschale

öS 12.000,00

Pos. 5)

Estrich herstellen 30,00 m² Pauschale

öS 10.000,00

Pos. 6)

RIGIPS-Wände + Zargen montieren Pauschale

öS 10.000,00

Pos. 7)

Lüftungskanal für Heizraum herstellen Pauschale

öS 3.000,00

Pos. 8)

Elektro- und Sanitärinstallationen Pauschale

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Enthält eine Urkunde nicht die in den § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. VwGH vom 26.6.2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (VwGH vom 22.2.2000, 99/14/0062, 12.9.2001, 99/13/0069).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.4.2001, 98/13/0081, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.

Die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der strittigen Rechnungen nicht gegeben.

Es wird in den Rechnungen auch nicht auf andere Belege, die diese Angaben enthalten, verwiesen. (vgl. VwGH vom 26.2.2004, 2004/15/0004).

Darüber hinaus wird bemerkt, dass hinsichtlich der Rechnung der Firma Y Bau GmbH die Anschrift des Rechnungslegers unrichtig ist. Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung war der Firmensitz, wie aus dem Firmenbuch hervorgeht, nicht mehr wie der auf der Rechnung angegebene.

Auch wenn die Abgabenbehörden erster Instanz zunächst ihnen vorgelegte Rechnungskopien nicht beanstandet haben, hindert dies die Abgabenbehörden nicht, nunmehr in Entsprechung der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes rechtsrichtig vorzugehen.

Da der Vorsteuerabzug bereits aus den dargestellten Gründen zu versagen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Abgabenverfahren vorgebrachten Argumente der Betriebsprüfung und der Gegenargumente der Bw.

3. Gewinnermittlung:

Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist unstrittig, dass die den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen erbracht wurden und die in den Rechnungen ausgewiesenen Zahlungen geleistet wurden.

Strittig ist lediglich die Aktivierung der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Bemessungsgrundlage für die AfA sind im Normalfall die tatsächlichen Anschaffungskosten. Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann, gehört sie nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes und ist als Forderung auszuweisen.

Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, ist sie Bestandteil der Anschaffungskosten (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 6 Anm. 28 "Umsatzsteuer").

Da nach dem zu 2. Gesagten die in den Belegen ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig ist, war die AfA-Bemessungsgrundlage von der Betriebsprüfung zutreffend (zu Gunsten der Bw.) zu erhöhen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, ##

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Rechnung, Rechnungsmerkmale, Leistungszeitraum, Vorsteuerabzug

Verweise:

VwGH 22.02.2000, 99/14/0062
VwGH 12.09.2001, 99/13/0069
VwGH 25.04.2001, 98/13/0081
VwGH 26.02.2004, 2004/15/0004

Stichworte