UFS RV/1890-L/02

UFSRV/1890-L/0230.12.2003

Vorsteuerberichtigung bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes für den pauschalierten Betrieb und späterer Verwendung für den nicht pauschalierten Betrieb

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des U.H., vertreten durch Dr. Hans Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom 4. Juni 2002 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:

  

Steuer   

Gesamtbetrag der Entgelte einschließlich Anzahlungen und Eigenverbrauch:

öS 1.269.622,53

 

davon steuerfrei

öS 134.237,95

 

zu versteuern mit 20%

öS 770.204,98

öS 154.041,00

zu versteuern mit 10%

öS 365.179,60

öS 36.517,96

Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5

 

öS 10.694,84

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe

öS 6.922,95

 

davon mit 20% zu versteuern

öS 6.754,10

öS 1.350,82

davon mit 10% zu versteuern

öS 168,85

öS 16,88

Vorsteuern (ohne Nachstehende):

 

- öS 103.483,09

Einfuhrumsatzsteuer

 

- öS 60,00

Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben

 

- öS 1.367,71

Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5

 

- öS 10.694,84

Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10

 

- öS 4.400,00

 

Gemäß § 204 BAO gerundete Zahllast:

Euro 6.003,93

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber verwendet einen im Jahr 1996 zur Gänze für seine pauschalierte Landwirtschaft angeschafften Kompostlader seit dem Jahr 1998 zur Gänze für seine gewerbliche (also nicht pauschalierte) Kompostierung.

In der Umsatzsteuererklärung für 2000 machte er eine Vorsteuerberichtigung (zu seinem Gunsten) in Höhe von 1/5 der auf dem Kompostlader ruhenden Umsatzsteuer geltend.

Das Finanzamt verwehrte dies mit der Begründung, dass keine Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG vorliege, wenn ein Gegenstand, der zunächst für den pauschalierten Betrieb angeschafft wurde und in der Folge im Gewerbebetrieb verwendet wird, weil der Gegenstand weiterhin zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet wird.

Der steuerliche Vertreter wendete dagegen in der Berufung ein:

Im vorliegenden Fall wurde die Umsatzsteuer hinsichtlich der Landwirtschaft pauschaliert erhoben, hinsichtlich des Gewerbebetriebes erfolgte sie nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Werden Gegenstände sowohl in dem einen als auch in dem anderen Betrieb verwendet, dann erfolgt der Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung, weil wegen der Vorsteuerpauschalierung im landwirtschaftlichen Betrieb ein gesonderter Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Ändert sich in den Folgejahren das Nutzungsverhältnis, ändern sich somit die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG steht damit zu (siehe auch Kranich, Siegl, Waba, § 22, Anmerkung 120 und Ruppe, UStG 19942, § 22 Tz 43).

Über die Berufung wurde erwogen:

Der VwGH hat bezüglich des umgekehrten Falles (Gegenstand wird für Unternehmensteile außerhalb des pauschalierten Betriebes mit Vorsteuerabzug erworben und in der Folge im pauschalierten Betrieb verwendet) im Erkenntnis vom 14.9.1993, 93/15/0105, ausgesprochen, dass dies ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 10 UStG sei. Ruppe, a.a.O., bezweifelt dies in Tz 42 zu § 22, meint aber andererseits in Tz 43, bei gemischter Verwendung und nachträglicher Nutzungsänderung sei eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Damit widerspricht sich Ruppe nach Ansicht des Referenten selbst, weil es wohl keinen Unterschied ausmacht, ob der Gegenstand zunächst in einem Verhältnis von 100 zu 0 (bzw. 0 zu 100) oder in einem beliebigen anderen Verhältnis für den pauschalierten bzw. gewerblichen Bereich angeschafft wird und in der Folge in einem anderen Verhältnis, und sei dies auch 0 zu 100 (bzw. 100 zu 0) genutzt wird. Damit erweisen sich die Zweifel an der angeführten Judikatur des VwGH nicht begründet. Folglich steht auch für den hier vorliegenden umgekehrten Fall eine Vorsteuerberichtigung zu. Überdies sind Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, auch jene, die darin bestehen, dass einmal die Vorsteuer pauschal und einmal gesondert zusteht.

Die Berufung erweist sich somit als begründet.

Linz, 30. Dezember 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Pauschalierung, Gewerbebetrieb, Wirtschaftsgut, Vorsteuerberichtigung

Verweise:

VwGH 14.09.1993, 93/15/0105

Stichworte