UFS RV/4605-W/02

UFSRV/4605-W/023.12.2003

Haftung eines bereits zuvor ausgeschiedenen Gesellschafters trotz zivilrechtlicher Vereinbarung hinsichtlich dessen Schad- und Klagloshaltung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0027 eingebracht. Mit Erk. v. 13.4.2005 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Friedrich Woditschka, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom 30. Oktober 2001 betreffend Haftung gemäß § 12 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 9.816,28 (S 135.075,00) anstatt S 142.075,00 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 30. Oktober 2001 nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß § 12 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-KEG im Ausmaß von S 142.075,00 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass sich die Berufung gegen die Inanspruchnahme der Haftung dem Grunde sowie auch der Höhe nach richte. Gleichzeitig werde auch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 sowie gegen die Nebengebührenbescheide für 1999 und 2000 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Der Begründung für die Geltendmachung der Haftung sei entgegenzuhalten, dass der Bw. bereits nachweislich am 17. April 2000 als persönlich haftender Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Weiters sei im Gesellschafterbeschluss festgehalten, dass zivilrechtlich die verbleibenden Gesellschafter den Bw. für die Inanspruchnahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft schad- und klaglos zu halten hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 4 Abs. 1 EGG sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden.

Gemäß § 161 Abs. 2 HGB finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 128 HGB haften die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die persönlich haftenden Gesellschafter der KEG (Komplementäre) haften den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 153).

Unbestritten ist, dass der Bw. entsprechend der Eintragung im Firmenbuch bis zu seinem Ausscheiden mit Gesellschafterbeschluss vom 17. April 2000 neben NC persönlich haftender Gesellschafter der C-KEG war.

Im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 128 HGB, wonach die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.2000, 2000/14/0043) für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes nicht entscheidend, ob der Bw. mit dem verbleibenden Gesellschafter eine zivilrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Schad- und Klagloshaltung für die Inanspruchnahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft getroffen hat.

Dem Einwand, dass der Bw. als persönlich haftender Gesellschafter bereits am 17. April 2000 ausgeschieden sei, ist zu entgegnen, dass aus dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch hervorgeht, dass die Heranziehung zur Haftung auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft zulässig ist, sofern die Abgabenschuld in jenem Zeitraum entstanden und fällig geworden ist, in dem der Bw. Gesellschafter war, wie im gegenständlichen Fall die am 15. Februar 2000 fällige Umsatzsteuer 1999 und den dafür festgesetzten Säumniszuschlag 2000.

Der Berufung war jedoch hinsichtlich des Verspätungszuschlages 1999 in Höhe von € 508,71 (S 7.000,00) stattzugeben, da diese Abgabe laut Kontoabfrage vom 19. November 2003 erst nach Ausscheiden des Bw. als persönlich haftender Gesellschafter der C-KEG am 28. September 2001 fällig wurde.

Da der Sinn des § 12 BAO in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft gelegen ist und auf Grund des Umstandes, dass nach der Aktenlage keinerlei Gesellschaftsvermögen festgestellt wurde, und die Firma der C-KEG schließlich am 5. März 2003 im Firmenbuch gelöscht wurde, zweifellos eine Gefährdung der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben zu befürchten war, erweist sich die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger gemäß § 12 BAO auch durchaus als im Sinne des Gesetzes gelegen, wobei es auf Grund des Umstandes, dass die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei dem ebenfalls mit Haftungsbescheid vom 30. Oktober 2001 als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen NC offensichtlich mangels Zahlung auch nur eines Teilbetrages nicht gegeben ist, im Rahmen der Ermessensübung trotz der vom Bw. eingewendeten Schad- und Klagloshaltung durch den verbleibenden Gesellschafter auch der Inanspruchnahme des Bw. für die gesamte Haftungsschuld in Höhe von € 9.816,28 (S 135.075,00) bedurfte, zumal es zum Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren will.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 3. Dezember 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Schad- und Klagloshaltung, Ausscheiden aus der Gesellschaft, zivilrechtliche Vereinbarung

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