UFS RV/3488-W/02

UFSRV/3488-W/021.12.2003

Nachreichung des amtlichen Vordrucks NeuFö 1

 

Beachte:
anders RV/0649-L/2003, siehe jedoch VwGH 18.9.2003, Zl. 2000/16/0763

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in Wien vom 16. April 2002 betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5. Dezember 2001 gegründet und am 14. März 2002 ins Firmenbuch eingetragen.

Am 5. Dezember 2001 wurde gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erklärt, dass ein erster Erwerb von Gesellschaftsrechten mit einer Gegenleistung von € 57.500,00 erfolgt sei.

Mit Gesellschaftsteuerbescheid vom 16. April 2002 wurde für diesen Vorgang gegenüber der Bw. ausgehend von der erklärten Gegenleistung Gesellschaftsteuer in Höhe von € 574,99 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. rechtzeitig eine Berufung mit der Begründung ein, dass der gegenständliche Erwerb auf Grund des § 1 Z 5 NeuFöG von der Gesellschaftsteuer befreit sei und verwies auf das, der Berufung beigelegte amtliche Formblatt NeuFö 1 vom 12. April 2002 hin.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2002 als unbegründet abgewiesen.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag erklärte die Bw. sinngemäß, dass im NeuFöG ab dem 1. September 1999 keine Frist ausgeführt sei, bis wann der amtliche Vordruck der Abgabenbehörde vorgelegt werden müsse.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 5 NEUFÖG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 NEUFÖG Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber nicht erhoben.

Nach § 4 Abs. 1 NEUFÖG treten die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.

Zur Bewirkung einer Gesellschaftsteuerfreiheit nach § 1 Z 5 NEUFÖG ist die Vorlage des amtlichen Vordrucks nach Maßgabe des § 4 NEUFÖG materielle Voraussetzung (siehe VwGH 26. 4. 2001, 2000/16/0314).

Zur Frage, wann der amtliche Vordruck der Abgabenbehörde vorgelegt werden muss, um die Wirkungen des § 1 NeuFöG eintreten zu lassen, ist vorerst festzuhalten, dass Erhebung einer Abgabe einerseits die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung bedeutet (VfGH 9.12.1957, B 115/57, VfSlg. 3273). Andererseits besteht eine Definition des Begriffes "Erhebung" im § 49 Abs. 2 BAO. Dabei handelt es sich jedoch um eine auf die Erhebung durch die Abgabenbehörden beschränkte Definition dieses Begriffes auf "Erhebung im Sinne der BAO". Der Begriff "Erhebung" bzw. "Nichterhebung" ist daher aus dem jeweiligen Zusammenhang heraus zu verstehen. Aus der Formulierung "werden ..... nicht erhoben: .... 5. Gesellschaftsteuer ...." ist zu schließen, dass § 1 Z 5 NeuFöG eine Gesellschaftsteuerbefreiung normiert, die bei gegebenen Voraussetzungen bereits gegen den Abgabenanspruch wirkt.

Diesbezüglich ist auch auf Stoll, Das Steuerschuldverhältnis S 88 u. 89 hinzuweisen, worin Folgendes ausgeführt ist: "Unter Außerachtlassung des hier nicht im Vordergrund stehenden Problems, ob ein Gesetz dessen Steuern nicht zu erheben sind, weiterhin gilt, muss man zumindest zugeben, dass dem Steuergesetz jedenfalls die Wirksamkeit genommen ist, wenn die Steuer nicht zu erheben ist. Erstreckt sich eine solche Außerhebungssetzung nur auf einen einzelnen Tatbestand, so kann kein Unterschied zu einer anderen Befreiung festgestellt werden, der Tatbestand scheidet aus der Reihe der anwendbaren positiven Tatbestände aus. Ein Unterschied mag im grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers liegen, diese Befreiung nicht für alle Zeiten wirken zu lassen,...."

Für die Frage des Entstehens der Steuerschuld im Bereich des KVG ist die Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO anzuwenden. Danach entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Zeitpunkt, an dem die Steuerschuld - grundsätzlich - entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung. Im gegebenen Fall war die Steuerschuld mit Eintragung ins Firmenbuch, also vor Überreichung des amtlichen Vordrucks entstanden. Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt aber der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (siehe VwGH 30.4.2003, Zl. 2002/16/0271).

Durch eine Nachreichung des amtlichen Vordrucks kann somit eine bereits entstandene Steuerschuld - vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, wie § 4 Abs. 4 NEUFÖG, welche aber hier nicht zu tragen kommt - nicht mehr beseitigt werden (siehe auch VwGH 18.9.2003, Zl. 2000/16/0763 bezüglich Gerichtsgebühr in Zusammenhang mit dem NeuFöG).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, 1. Dezember 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 4 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002

Schlagworte:

Neugründungsförderung, Neugründung, amtlicher Vordruck, entstandene Steuerschuld, Gesellschaftsteuer

Verweise:

VwGH 18.09.2003, 2000/16/0763

Stichworte