(erhöhte) Familienbeihilfe für einen Volljährigen
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/14/0105 eingebracht. Mit Erk. v. 27.4.2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit einem am 20. November 2002 beim Finanzamt eingelangten Antrag begehrte der Steuerpflichtige die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für sich selbst.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 wurde dieses Begehren vom Finanzamt abgewiesen, da ein im September 1997 verfasstes Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinige, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt im Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Antragsteller aus, er sei nie im Stande gewesen, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verschaffen. Er habe zwar wohl ein paar Arbeitsplätze vermittelt bekommen, sei aber wegen seiner Behinderung nach kurzer Zeit ständig wieder gekündigt worden. Er verstehe meist die Arbeitsanweisungen nicht, ermüde nach kurzer Zeit und habe zwischendurch epileptische Anfälle und starke Spasmen in der Muskulatur. Nach Meinung der Lebenshilfe wie auch einer geschützten Werkstätte könne er aus diesen Gründen nicht einmal einen geschützten Arbeitsplatz einnehmen. Auch werde in zwei ärztlichen Bescheinigungen (vom 21. Feber 1997 und vom 18. Dezember 2002) bestätigt, dass er dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In diesen Bestätigungen werde angeführt, dass das Leiden seit Geburt bestehe. Auf Grund der Schwere seiner körperlichen Beeinträchtigung sei es offensichtlich, dass er keiner Arbeit nachgehen könne und dass die Behinderung seit der Geburt bestehe.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bestimmt, dass volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Höhe der Familienbeihilfe regeln die Bestimmungen des § 8 FLAG 1967, wobei § 8 Abs. 4 FLAG 1967 den Betrag festlegt, um den sich die Familienbeihilfe erhöht, wenn ein Kind erheblich behindert ist. Nach § 8 Abs. 7 FLAG 1967 gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967 sinngemäß auch für Vollwaisen und in Verbindung mit § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden.
Nach den Bestimmungen des § 6 FLAG 1967 haben volljährige Personen ua. Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, wenn
- sie entweder Vollwaise sind oder ihre Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten,
- sie sich weder in Anstaltspflege noch, für den Fall mangelnder Unterhaltsleistung durch die Eltern, auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden,
- sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist,
- für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
- sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
- das Einkommen nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 nach Vollendung des 18. Lebensjahres den in dieser Bestimmung angeführten Grenzbetrag nicht übersteigt.
Alle diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.
Im gegenständlichen Fall liegen dem nunmehr entscheidenden Senat folgende ärztliche Bestätigungen vor, welche unterschiedlichen Inhaltes sind:
1) Bestätigung vom 17. Jänner 1997, Univ. Klinik für Kinderheilkunde:
Behinderung über 50%, das Kind ist voraussichtlich nicht außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
2) Bestätigung vom 21. Feber 1997, Bezirkshauptmannschaft, Gesundheitsreferat:
außer Stande , sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
3) Gutachten vom 15. September 1997, zuständiges Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen:
Behinderung 60%, nicht außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
4) ärztliche Bescheinigung vom 18. Dezember 2002, Bezirkshauptmannschaft, Gesundheitsreferat:
außer Stande , sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Auf Grund der Anfang 1997 im Zuge eines Familienbeihilfenantrages (der Vater beantragte damals die erhöhte Familienbeihilfe für seinen Sohn, den nunmehrigen Berufungswerber) vorgelegten widersprüchlichen ärztlichen Bescheinigungen [siehe oben 1) und 2)] wurde das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ersucht, ein ärztliches Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten vom 15. September 1997 bestätigte die in der unter 1) angeführten ärztlichen Bescheinigung der Universitätsklinik attestierte Fähigkeit des Berufungswerbers, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daraufhin wurde mit Entscheidung der Finanzlandesdirektion vom 17. November 1997, Zl. RV 005-02/01/97, der Antrag des Vaters auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe neuerlich und somit das Finanzamt bestätigend abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr wiederum strittig, ob der Berufungswerber auf Grund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Unabhängige Finanzsenat legt seiner rechtlichen Würdigung den Sachverhalt zu Grunde, der durch die Universitätsklinik für Kinderheilkunde und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen attestiert wurde. Dabei handelt es sich nämlich um zwei ärztliche Feststellungen, die gleichlautend unabhängig voneinander bescheinigen, dass kurz nach Vollendung des 21. Lebensjahres (der Berufungswerber wurde am 1. Jänner 1975 geboren und daher im Jahr 1997 22 Jahre alt) die Fähigkeit bestanden hat, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die oben unter 2) und 4) angeführten ärztlichen Bestätigungen stammen dagegen jeweils von der gleichen Ärztin und wurden bereits deren Einschätzungen aus dem Jahr 1997, wie ausgeführt, von anderen Medizinern nicht geteilt. Zudem wurde die Fähigkeit des Berufungswerbers sich (zumindest knapp nach Vollendung des 21. Lebensjahres) sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bereits in der oben erwähnten Entscheidung der zuständigen Finanzlandesdirektion rechtskräftig festgestellt. Wenn somit - in freier Beweiswürdigung - feststeht, dass der Berufungswerber nach Vollendung seines 21. Lebensjahres jedenfalls im Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht mangels Vorliegens einer wesentlichen Voraussetzung des § 6 FLAG 1967 die (erhöhte) Familienbeihilfe nicht zu.
Es erübrigt sich demnach auch zu prüfen, ob dem Berufungswerber nicht etwa auch von seiner Ehegattin, welche nach dem Akteninhalt durchaus fähig ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen, Unterhalt zu leisten ist, was einen weiteren Ablehnungsgrund darstellen würde.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, 14. November 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | (erhöhte) Familienbeihilfe, Volljähriger, Behinderung |