UFS RV/0397-F/02

UFSRV/0397-F/024.11.2003

Die Fortsetzung bzw. der Beginn der Berufsausbildung erfolgte ab Beendigung des Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

 

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 7. November 2001 hat das Finanzamt bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Mai bis September 2001 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz 1988 mit der Begründung, der Sohn habe den frühest möglichen Studienbeginn im Wintersemester 2001/02 nicht wahrgenommen, rückgefordert.

Mit Eingabe vom 9. November 2001 berief die steuerliche Vertretung des Bw. rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus, dass der Sohn des Bw. bis 3. Mai 2001 seinen Präsenzdienst absolviert habe und zum frühest möglichen Studienbeginn ab Februar 2002 die "Ecole Hoteliere de Lausanne" in Lausanne besuchen werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, da festgestellt worden sei, dass der Sohn des Bw. das im Juni 2001 angegebene Studium ab Oktober 2001 nicht aufgenommen hatte. Familienbeihilfe gebühre nur dann, wenn die Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Die Schulbesuchsbestätigung der Ecole Hoteliere de Lausanne/Ch vom 10. Juni 2002, wonach der Sohn des Bw. ab 28. Jänner 2002 den Professional Module MP1 als Vollzeitstudent besucht, sei erst über Aufforderung beigebracht worden. Nachdem die Ecole Hoteliere de Lausanne mitgeteilt habe, dass an zwei Terminen (Ende Juli und Ende Jänner) eine Aufnahme zur Ausbildung für das "International Hospitality Management Programm" einschließlich MP1 möglich ist, wäre der frühest mögliche Termin im vorliegenden Berufungsfall der Juli-Termin gewesen.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 wurde gegen die vorgenannte Berufungsvorentscheidung das Rechtsmittel der Berufung erhoben und angegeben, dass vor Anmeldung an der in Rede stehenden Schule zunächst ein Nachweis eines Diplomes über die englische Sprache erbracht werden müsse (final diploma of secondary studies). Wenn diese erste Hürde geschafft sei, kann man sich an der Schule zur Aufnahmeprüfung anmelden. Wie aus der beiliegenden Bestätigung hervorgehe, konnte der Sohn des Bw. erst im Herbst 2001 zur Aufnahmeprüfung antreten. Erst nach positivem Abschluss der Aufnahmeprüfung sei der Sohn des Bw. im Jänner 2002 in die Schule eingetreten. Der Sohn habe daher aufgrund der vorgegebenen Situation (Abschluss des final diploma of secondary studies, Ablegung der Aufnahmeprüfung) seine Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt im Jänner 2002 begonnen und habe daher auch einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe. Die beiliegende Bestätigung der Ecole Hoteliere de Lausanne beinhaltete die von der steuerlichen Vertretung angegebenen Aussagen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Präsenzdienern liegen dagegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, weil die Zeit des Präsenzdienstes keine Berufsausbildung darstellt (siehe VwGH 9.6.1978, 941/77 und 18.10.1989, 88/13/0214). Die Zeit, die zwischen dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder des Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung (Hochschulstudium) liegt, ist ebenfalls keine Zeit der Berufsausbildung. Für diese Zeit besteht jedoch Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung (Hochschulstudium) zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob der Sohn des Bw. seine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt bzw. begonnen hat und die vom Finanzamt durchgeführte Rückforderung der gewährten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge somit zu Recht oder zu Unrecht besteht.

In der von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Bestätigung der Ecole Hoteliere de Lausanne wurde angegeben, dass sich Studenten drei bis sechs Monate vor Semesterbeginn zu bewerben und dabei auch die "final diploma of secondary studies" einzureichen haben. Im vorliegenden Berufungsfall habe sich der Student erst nach den im Juni 2001 beendeten "secondary studies" bewerben können und er habe somit nach durchgeführtem "selection process" im Herbst 2001 erst im Jänner 2002 mit dem Studium begonnen.

Aufgrund vorstehender Ausführungen geht der Unabhängigen Finanzsenat davon aus, dass der Sohn des Bw. seine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt - nämlich nach aller durchgeführten Aufnahmeverfahren und Ablegung der "secondary studies" im Jänner 2002 - begonnen bzw. fortgesetzt hat.

Die Rückforderung der bereits gewährten Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte somit zu Unrecht und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

Feldkirch, 4. November 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

frühestmöglicher Zeitpunkt für die Fortsetzung bzw. den Beginn einer Berufsausbildung nach Ableistung des Präsenzdienstes

Stichworte