UFS RV/4335-W/02

UFSRV/4335-W/0225.9.2003

1. Aussetzung der Einhebung, Zurückweisung wegen mangelnder Darstellung des Aussetzungsbetrages; 2. Vollstreckungsgebühren, keine einbringungshemmende Nachfrist bei Zurückweisung eines verspäteten Antrages auf Aussetzung der Einhebung, Hochwassererlass

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0126 eingebracht. Mit Erk. v. 6.7.2006 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am 25. September 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch WITAGO Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Zwettl, vertreten durch ADir. Emmerich Gatterer, betreffend Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 11. September 2002 bzw. 20. September 2002 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

I.

In der Berufung vom 14. August 2002 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide sowie Verspätungszuschläge für die Jahre 1997-1999 beantragte der Bw. die vollinhaltliche Aufhebung aller Bescheide sowie gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung aller in Streit stehenden Beträge bis zur Erledigung der Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Steuerprüfung einen Zeitraum, der vor dem 8. Mai 2000 liegen würde, betreffen würde. An diesem Tag hätte jedoch die Finanzprokuratur in einem Schreiben an das Landesgericht Krems/Donau bestätigt, dass keine Steuerrückstände vorliegen würden. Da aber auf Grund dieser Bestätigung das gegen ihn laufende Konkursverfahren eingestellt worden wäre und durch die Zahlung der außergerichtlichen Ausgleichsquote alle Abgabenansprüche der Republik Österreich bis zum 8. Mai 2000 erloschen wären, wäre somit die über den Zeitraum 1997-1999, daher vor dem 8. Mai 2000, durchgeführte Steuerprüfung unzulässig gewesen.

Der in den Berufungen gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 11. September 2002 gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen, da der Antrag keine Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten würde.

In der gegen diesen Bescheid am 25. September 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein, dass die vollinhaltliche Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt worden wäre, weshalb bei einem Obsiegen auch sämtliche damit in Zusammenhang stehende Nebengebühren wie Verspätungszuschläge gemäß § 295 Abs. 3 BAO zu berichtigen und daher in den Aussetzungsantrag miteinbezogen worden wären.

Die auszusetzenden Beträge wurden folgendermaßen konkretisiert:

Einkommensteuer 1997

€ 9.988,88

Verspätungszuschlag 1997

€ 674,40

Einkommensteuer 1998

€ 69.369,85

Verspätungszuschlag 1998

€ 6.878,56

Umsatzsteuer 1999

€ 305,01

Einkommensteuer 1999

€ 62.513,18

Verspätungszuschlag 1999

€ 6.185,04

Im Schreiben vom 23. Oktober 2002 brachte der Bw. vor, dass in einem Konkursverfahren alle Forderungen der Gläubiger, in die auch nicht veranlagte Steuern und Nebengebühren einzubeziehen wären, stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung beim zuständigen Konkursgericht anzumelden wären. Da mit Schreiben vom 8. Mai 2000 die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, gegenüber dem Konkursgericht bekanntgegeben hätte, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keinerlei Abgabenverbindlichkeiten bestanden hätten, und sämtliche gegenständliche Abgabennachforderungen vor der Konkursbetreibung entstanden wären, hätte die Finanzbehörde auf das Recht zur Erhebung allfälliger Abgabennachforderungen auf Grund nicht veranlagter Abgabenjahre verzichtet.

II.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 20. September 2002 auf Grund der mit gleichem Datum an die Niederösterreichische Ärztekammer, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgenommenen Forderungspfändungen zur Hereinbringung eines Abgabenbetrages von € 223.493,32 gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 2.234,93 sowie Auslagenersätze von € 3,05 fest.

In der dagegen mit Schreiben vom 25. September 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass es sich bei dem ausgewiesenen Rückstand im Wesentlichen um nicht rechtskräftige Abgaben, deren Aussetzung beantragt worden wäre, handeln würde. Da auch das Verfahren über die Aussetzung der Einhebung noch nicht abgeschlossen wäre, dürfte erst nach rechtskräftigem Bescheid die Betreibung des Rückstandes erfolgen. Weiters wandte er ein, dass die gegenständliche Exekution nicht nur völlig zu Unrecht, sondern auch außerhalb des gesetzlichen Rahmens durchgeführt worden wäre, weshalb die Aufhebung der festgesetzten Gebühren gefordert werden würde. Da somit kein exekutierbarer Rückstand bestehen würde, wurde auch die sofortige Einstellung der Forderungsexekutionen gefordert.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2002 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass im Zeitpunkt der Pfändung keine Einbringungshemmung gegeben gewesen wäre.

Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein, dass die ergangene Berufungsvorentscheidung die in der Berufung vorgebrachten Einwände nicht behandelt hätte. Darüber hinaus wäre der Sachverhalt mangelhaft ermittelt bzw. dargestellt worden, zumal der Bw. auch nicht über den Rückstand, dessen Fälligkeiten sowie die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Exekution aufgeklärt worden wäre.

Weiters führte er aus, dass der Bw. durch unmittelbare (durch das Hochwasser zerstörte Holzverkleidung) und mittelbare (massive Umsatzrückgänge im Zeitpunkt des Hochwassers) Schäden als Hochwasseropfer gemäß § 206 lit. a BAO einzustufen wäre, wonach von Anfang August bis 30. September 2002 jede Einbringungsmaßnahme unterbleiben hätte müssen.

ad I. und II.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 beantragte der des Bw. gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung über die am 14. August 2002 eingebrachte Berufung gegen die Festsetzungen der Umsatz- und Einkommensteuer samt Verspätungszuschlägen für die Jahre 1997-1999, über die am 20. September 2002 eingebrachte Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens sowie über die Berufung vom 25. September 2002 gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Am 11. September 2003 ersuchte der Bw. telefonisch um Vertagung der für 25. September 2003 anberaumten mündlichen Senatsverhandlung, da eine psychiatrisch neurologische Untersuchung noch ausständig sei. Mit Schreiben vom 18. September 2003, eingelangt am 23. September 2003, gab er als Termin dieser Untersuchung den 25. September 2003 bekannt und brachte ergänzend vor, dass der Sachverständige mit dem zu erstellenden Gutachten auch über seine Zurechnungsfähigkeit im Jahr 1999 urteilen müsste.

Nachdem sowohl der Bw. und dessen steuerlicher Vertreter zum anberaumten Termin, dem 25. September 2003, nicht erschienen waren, erging gemäß § 284 Abs. 4 BAO der Beschluss des Berufungssenates auf Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw.

In der mündlichen Senatsverhandlung beantragte der Amtsbeauftragte, die Berufung bezüglich § 212a BAO abzuweisen. Dazu wurde ausgeführt, dass der Bw. im Rahmen der Betriebsprüfung im Wesentlichen erklärungsgemäß entsprechend seinen abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt worden wäre und der Nachforderungsbetrag auf der Tatsache beruhen würde, dass der Bw. im Vorfeld seine Vorauszahlungen durch das Finanzamt herabsetzen habe lassen. Zum außergerichtlichen Ausgleich brachte er vor, dass laut Inhalt des Ausgleiches nur die im Zeitpunkt des Abschlusses der Ausgleichsvereinbarung aushaftenden Abgaben davon betroffen gewesen wären. Weiters verwies er auch auf ein Gutachten im Akt, aus welchem hervorgehen würde, dass der Bw. im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zurechnungsfähig gewesen wäre.

Zur Berufung bezüglich Kosten des Vollstreckungsverfahrens beantragte der Amtsbeauftragte ebenfalls die Abweisung der Berufung und führte dazu aus, dass aus seiner Sicht im gegenständlichen Fall der Hochwassererlass deswegen keine Anwendung finden könnte, da die von der Vollstreckung betroffenen Abgaben vor dem 6. August 2002 bereits fällig und vollstreckbar gewesen wären, ausgenommen davon sei lediglich die Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2002. Weiters führte er aus, dass im gegenständlichen Fall eine rasche Handlungsweise des Finanzamtes zur Einbringung der Abgaben erforderlich gewesen wäre. Auch könne der Bw. nicht als Hochwasseropfer bezeichnet werden, zumal laut einer anlässlich einer Vorsprache gegenüber dem Vorstand des Finanzamtes getätigten Aussage des Bw. nur ein geringfügiger Schaden in Höhe von maximal € 100,-- an seinem Zaun entstanden wäre.

Der Senat hat erwogen:

ad I. und II.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, in der Beitrittserklärung oder in einem Vorlageantrag beantragt wird oder es der Referent für erforderlich hält. Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so hat gemäß Abs. 2 eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitgliedes beschließt.

Gemäß Abs. 4 hat der Vorsitzende des Berufungssenates den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien sind mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

Die Anträge auf Vertagung der mündlichen Senatsverhandlung mit der Begründung, dass eine psychiatrisch neurologische Untersuchung des Bw. noch ausständig sei, wurden abgelehnt, da zum Einen ein persönliches Erscheinen des Bw. nicht gefordert wurde und er daher auch - wie ihm auch telefonisch zugesichert wurde - seinen steuerlichen Vertreter hätte entsenden können. Weshalb ihm dies nicht möglich gewesen wäre, hat der Bw. nicht dargetan.

Zum Anderen konnte der Bw. aber auch nicht darlegen, welche Relevanz das neurologische Gutachten auf den gegenständlichen Fall hätte haben können, da er dazu weder Sachverhaltsangaben oder Beweismittel, die er in der mündlichen Berufungsverhandlung im Falle ihrer Vertagung vorgebracht hätte, mitteilte, noch darlegte, welche Gründe für eine Verlegung der Verhandlung vorgelegen hätten, deren Nichtbeachtung einen relevanten Verfahrensmangel bedeutet hätte (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0140, VwGH 22.4.1991, 90/15/0011), zumal seine Zurechnungsfähigkeit auch nicht in Zweifel stand, da bereits diesbezügliche Gutachten dazu aktenkundig sind (vom 1. Dezember 1997 und vom 17. Juli 1998 sowie die fachärztliche Bestätigung der für den Abschluss des Vergleiches vom 16. März 2000 notwendigen Geschäftsfähigkeit). Darüber hinaus waren ohnedies lediglich Rechtsfragen zu klären, auf die das Ergebnis der Untersuchung auch keinen Einfluss haben konnte.

Gemäß § 284 Abs. 4 BAO war die mündliche Senatsverhandlung daher in Abwesenheit des Bw. durchzuführen.

ad I.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Aus dem Einwand des Bw., dass auf Grund der schriftlichen Bestätigung der Finanzprokuratur an das Konkursgericht vom 8. Mai 2000, dass keine Steuerrückstände vorliegen würden sowie durch die Zahlung der außergerichtlichen Ausgleichsquote alle bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgabenansprüche erloschen wären, weshalb die über den Zeitraum 1997-1999 durchgeführte Steuerprüfung unzulässig gewesen wäre, lässt sich nichts gewinnen, weil der am 16. März 2000 zur Abwendung eines Konkursverfahrens und Bereinigung der Steuerverbindlichkeiten abgeschlossene Vergleich nur über den damals in Höhe von S 5.324.620,00 aushaftenden Abgabenrückstand, nicht jedoch über einen bestimmten Zeitraum abspricht, da der auch vom Bw. unterfertigte Vergleich folgenden Passus beinhaltet:

4. Von einer solchen vergleichsweisen Regelung sind Beträge aus Finanzstrafverfahren nicht erfasst. Abgaben, die erst durch spätere Ermittlungsverfahren bekannt werden, deren Sachverhalte aber bereits vor dem Vergleichsabschluss verwirklicht worden waren, sind ebenso von den Wirkungen des Vergleichs ausgeschlossen.

Die auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung am 23. Mai 2002 erlassenen Steuerbescheide waren im damals aushaftenden Abgabenrückstand nicht enthalten und daher auch vom Vergleich nicht erfasst. Entgegen der Ansicht des Bw. hat die Finanzbehörde nach dem Inhalt des vorliegenden Vergleiches auch nicht auf das Recht zur Erhebung allfälliger Abgabennachforderungen auf Grund nicht veranlagter Abgabenjahre verzichtet.

Darüber hinaus brachte der Bw. nach Abschluss des Vergleiches, nämlich am 28. März 2000 für 1997 und 1998 sowie am 30. März 2001 für das Jahr 1999, Steuererklärungen mit Ausweis von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ein. Daraus kann folglich nur geschlossen werden, dass der Bw. selbst der Überzeugung war, die erklärten Einkünfte auch für diesen Zeitraum noch versteuern zu müssen.

Auch dem Einwand des Bw., dass in einem Konkursverfahren alle Forderungen der Gläubiger, in die auch nicht veranlagte Steuern und Nebengebühren einzubeziehen wären, stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung beim zuständigen Konkursgericht anzumelden wären, muss entgegengehalten werden, dass gemäß § 60 KO Konkursgläubiger ihre unberichtigten Forderungen, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend machen können.

Anders als beim Zustandekommen eines Zwangsausgleiches erlöschen Konkursforderungen nämlich keineswegs zur Gänze dadurch, dass sie quotenmäßig befriedigt werden. Vielmehr bleiben sie in jenem Maße aufrecht, in dem sie nicht beglichen werden. Der durch die Anmeldung einer Abgabenforderung geschaffene Exekutionstitel steht einer neuerlichen Vorschreibung nicht als entschiedene Sache entgegen, da es sich bei der Forderungsanmeldung um eine Maßnahme der Abgabeneinhebung handelt, während die Erlassung der auf der durchgeführten Betriebsprüfung basierenden Steuerbescheide eine solche der Abgabenfestsetzung darstellt (VwGH vom 27.5.1998, 93/13/0052).

Darüber hinaus kam es im gegenständlichen Fall aber nicht einmal zur Eröffnung eines Konkursverfahrens, da in der Tagsatzung vom 1. März 2000 bzw. im Schreiben der Finanzprokuratur vom 28. März 2000 (nach Abschluss des außergerichtlichen Ausgleiches) die nunmehrige Zahlungsfähigkeit des Bw. festgestellt worden war.

Zudem betreffen diese Einwände ausschließlich das Festsetzungsverfahren und können daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit der im gegenständlichen Verfahren zu behandelnden Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung ohnedies keinen Einfluss haben.

Aussetzungsanträge haben gemäß § 212a Abs. 3 BAO die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Fehlt eine solche Darstellung, so ist dieser Antrag zurückzuweisen, auch wenn der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist (VwGH 28.1.1994, 91/17/0026-29).

Obzwar bei der Prüfung, ob der Antrag die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthält, kein strenger Maßstab anzulegen ist, enthält der Aussetzungsantrag vom 14. August 2002 keine dem Gesetz genügende Darstellung, sondern lediglich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung "aller in Streit stehenden Beträge" ohne nähere Determinierung.

Auch aus der in der Berufung vom 25. September 2002 vorgebrachten Auflistung der Aussetzungsbeträge lässt sich nichts gewinnen, da die Beträge lediglich aus den Nachforderungen der bekämpften Steuerbescheide bestehen, die aus der Differenz der nunmehr festgestellten tatsächlichen Steuerschuld zu den bisherigen Steuerbescheiden bzw. Vorauszahlungen resultieren, die jedoch nicht ident mit den einer Aussetzung zugänglichen Beträgen sind.

Zur Ermittlung der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Beträge können keinesfalls die auf Grund der Betriebsprüfung bescheidmäßig festgesetzten und in der Berufung angeführten Abgabennachforderungen herangezogen werden, da gemäß § 212a Abs. 1 BAO nämlich die Einhebung einer Abgabe nur insoweit auszusetzen ist, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist.

Da für die Jahre 1997 und 1998 am 28. März 2000 sowie für 1999 am 30. März 2001 Abgabenerklärungen eingebracht wurden, wären diese daher nunmehr für die Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Beträge heranzuziehen gewesen. Die Darstellung der aussetzbaren Beträge fehlt jedoch zur Gänze.

Darüber hinaus kann die geforderte Darstellung ohnehin nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, da ein solcherart mangelhafter Antrag zwingend zurückzuweisen ist, wobei die Zurückweisung einer neuerlichen Antragstellung und Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht entgegen steht.

Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen mangelnder Darstellung des in Betracht kommenden Aussetzungsbetrages gemäß § 212a Abs. 3 BAO erfolgte daher zu Recht.

ad II.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Pfändungsgebühren zu entrichten. Gemäß § 26 Abs. 2 leg.cit. ist die Pfändungsgebühr selbst dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief. Da es sich bei der Pfändungsgebühr um eine reine Amtshandlungsgebühr handelt, wird sie insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung aufgelaufenen Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden, oder der Schuldner nicht angetroffen wurde oder der Schuldner die Abgabenforderung vor Pfändung zur Gänze oder zum Teil an den Vollstrecker berichtigt hat. Gemäß § 26 Abs. 3 leg.cit. hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 12 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Gemäß § 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Gemäß § 206 lit. a BAO sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.

Entgegen der Ansicht des Bw. darf gemäß § 254 BAO, wonach durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, die Betreibung des Rückstandes bereits vor Rechtskraft der Bescheide erfolgen.

Jedoch führt ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 230 Abs. 6 BAO zu einer Hemmung der Einbringung, unabhängig davon, ob der Antrag zeitgerecht - also noch vor Fälligkeit der gegenständlichen Abgaben, dem 1. Juli 2002 - eingebracht wurde. Auch ein Antrag, der gemäß § 212a Abs. 3 BAO wegen mangelnder Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zurückzuweisen ist, löst eine Hemmung der Einbringung aus.

Da der Bw. aber die Verlängerung der Frist zur Einbringung der Berufung beantragte, weshalb der gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung der bekämpften Abgaben nicht rechtzeitig bis zum Fälligkeitstag, dem 1. Juli 2002, sondern erst am 14. August 2002 eingebracht wurde, stand ihm nach der mit Bescheid vom 11. September 2002 erfolgten Zurückweisung des Aussetzungsantrages zur Entrichtung keine Nachfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO zu. Damit war aber keine Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Abs. 2 BAO gegeben.

Den mit Bescheiden vom 20. September 2002 vorgenommenen Pfändungen von Geldforderungen stand aber auch keine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO entgegen, da im Zeitraum ab der Zurückweisung des Aussetzungsantrages, somit ab dem 11. September 2002, bis zur dagegen am 25. September 2002 erhobenen Berufung ebenfalls keine Hemmung bestand.

Dem weiteren Vorbringen des Bw., dass er als Hochwasseropfer gemäß § 206 lit. a BAO einzustufen wäre, wonach von Anfang August bis 30. September 2002 jede Einbringungsmaßnahme unterbleiben hätte müssen, muss entgegengehalten werden, dass § 206 lit. a BAO ausschließlich auf die Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben abstellt, nicht jedoch auf die Einhebung bereits festgesetzter Abgaben.

Aber auch aus dem an die Finanzämter gerichteten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. August 2002, GZ. 16 1101/1-IV/16/02, dass es für nicht zeitgerecht entrichtete Abgabenschulden mit Fälligkeitstag oder Zahlungsfrist nach dem 6. August 2002 vor dem 1. Oktober 2002 weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen soll, lässt sich für den Bw. nichts gewinnen, da im gegenständlichen Fall dieser Erlass nicht zur Anwendung kommen konnte, da es sich zum Einen bei den der Pfändung zu Grunde liegenden Abgaben zum überwiegenden Teil um Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag vor dem 6. August 2002 handelt, nämlich

 

Fälligkeitstag

Zahlungsfrist

Betrag

E 4-6/2002

15. 05. 2002

 

2.732,41

SZ 2002

16. 05. 2002

 

235,49

EG 2002

22. 05. 2002

 

49,51

EG 2002

22. 05. 2002

 

0,51

EG 2002

05. 06. 2002

 

24,09

EG 2002

05. 06. 2002

 

0,51

EG 2002

13. 06. 2002

 

92,84

EG 2002

13. 06. 2002

 

0,51

U 1999

17. 01. 2000

01. 07. 2002

305,01

E 1997

01. 07. 2002

 

9.988,88

Z 1997

01. 07. 2002

 

674,40

E 1998

01. 07. 2002

 

69.369,85

Z 1998

01. 07. 2002

 

6.878,56

E 1999

01. 07. 2002

 

62.513,18

Z 1999

01. 07. 2002

 

6.185,04

L 1-5/2002

17. 06. 2002

15. 07. 2002

4.518,25

DB 1-5/2002

17. 06. 2002

15. 07. 2002

2.245,80

SZ 2002

17. 07. 2002

 

180,48

E 7-9/2002

16. 08. 2002

 

57.498,00

Summe 223.493,32

Somit waren lediglich die Einkommensteuervorauszahlungen 7-9/2002 nach dem Stichtag 6. August 2002 fällig. Aber auch hinsichtlich dieser Abgaben fand der Hochwassererlass keine Anwendung, da dieser zum Anderen aber auch nicht generell auf alle in diesem Zeitraum zu entrichtenden Abgaben anzuwenden ist, sondern noch eine durch das Hochwasser eingetretene gravierende wirtschaftliche Notlage des Abgabepflichtigen, die in kausalem Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Abgaben steht, als Kriterium hinzutreten muss. Diese war aber auf Grund der Angaben des Bw. offenbar nicht gegeben, da eine ledigliche Beschädigung an der Holzverkleidung bzw. zeitlich begrenzte Umsatzrückgänge eine solche Notlage nicht begründen können. Darüber hinaus kann bei der Tätigkeit einer zahnärztlichen Praxis sicher nicht davon ausgegangen werden, dass die hochwasserbedingten Umsatzausfälle endgültig waren, da es sich vielmehr um ledigliche zeitliche Verschiebungen handeln konnte, weshalb die Umsatzrückgänge in den nachfolgenden Monaten zweifellos wieder kompensiert wurden.

Darüber hinaus stellen Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, aber ohnehin keine verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich ist, reicht nicht aus, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände maßgebend und von der Behörde zu beurteilen (VwGH 20.2.2003, 2002/07/0025).

Da sich somit die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Pfändungen erwiesen hat, erfolgte auch die Vorschreibung der Vollstreckungskosten in Höhe von € 2.237,98 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, 25. September 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Vertagungsantrag, mündliche Berufungsverhandlung, Abwesenheit, Aussetzung der Einhebung, Vergleich, Darstellung, Ermittlung, Zurückweisung, Vollstreckungsgebühren, Einbringungshemmung, Nachfrist, verspätet, Antrag, Hochwassererlass

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