UFS RV/1385-W/03

UFSRV/1385-W/0318.9.2003

Bescheidadressat bei gelöschter GmbH

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Exinger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum 1. 1. 1999 bis 31. 7. 2002 des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Hinweis

Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Vom Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf wurde - nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung - am 16. 12. 2002 ein Haftungs- und Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum 1. 1. 1999 bis 31. 7. 2002 erlassen. Bescheidadressat war die "LW GmbH". Der Bescheid wurde am 19. 12. 2002 an die LW GmbH zu Handen einer WT GmbH zugestellt.

Die LW GmbH wurde gemäß § 82 EStG als Arbeitgeber für die Einhaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen.

Die LW GmbH wurde aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom 11. 7. 2002 mit Generalversammlungsbeschluss vom 11. 7. 2002 als übertragende Gesellschaft mit der MF GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Die Löschung der LW GmbH wurde am 10. 8. 2002 ins Firmenbuch eingetragen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheides mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird.

Im vorliegenden Fall wurde sowohl im Haftungs- und Abgabenbescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung die nicht mehr existierende juristische Person LW GmbH (Eintragung der Löschung im Firmenbuch am 10. 8. 2002) als Bescheidadressat genannt.

Der am 16. 12. 2002 erlassene "Bescheid" vermochte daher keine Rechtswirkung zu entfalten. Dies gilt in gleicher Weise für die Berufungsvorentscheidung vom 28. 5. 2003.

Die Berufung war - da gegen eine Erledigung ohne Bescheidcharakter gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, 18. September 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bescheidadressat

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