UFS RV/1123-W/03

UFSRV/1123-W/0311.9.2003

Zahlungserleichterungsansuchen, Gefährdung der Einbringlichkeit

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0112 eingebracht. Mit Erk. v. 22.4.2004 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Laut aktueller Aktenlage ist erstmals ein Rückstandsausweis vom 9. September 1998 mit einem Gesamtrückstand von ATS 359.008,00 ersichtlich, wobei einem Stundungsansuchen vom 8. September 1998 vollinhaltlich stattgegeben wurde. Ein neuerliches Ansuchen um Stundung vom 16. Dezember 1998 wurde nach Beendigung einer mit einem Mehrergebnis von ATS 440.000,00 abgeschlossenen USO-Prüfung am 5. März 1999 mit der Begründung, dass der Rückstand zum Großteil aus Selbstbemessungsabgaben bestehe, abgewiesen.

Anlässlich mehrerer Vorsprachen des damaligen steuerlichen Vertreters beim Finanzamt wurde die Möglichkeit einer grundbücherlichen Besicherung in Aussicht gestellt und am 24. September 1999 ein Scheck von ATS 500.000,00 übergeben, so dass für den restlichen Rückstand eine Zahlungserleichterungsbewilligung in Aussicht gestellt wurde.

Am 7. Oktober 1999 langte beim Finanzamt die Zustimmungserklärung der Gattin des Bw. (auf Grund eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes für die Gattin) zur grundbücherlichen Sicherung ein und erfolgte die Pfandrechtsvormerkung in Höhe von ATS 811.268,81 (€ 58.957,20).

In der Zeit vom 1. März 2000 bis 22. Jänner 2002 wurden drei Zahlungserleichterungsansuchen gestellt, welche auch bewilligt wurden. Ein weiteres am 28. Februar 2002 eingebrachtes Ansuchen wurde zunächst mit der Begründung, dass die laufenden Abgaben nicht entrichtet wurden, abgewiesen, im anschließenden Berufungswege doch noch bewilligt. Die vereinbarten Ratenzahlungen wurden jedoch wiederholt nicht eingehalten, so dass Terminverlust eintrat.

Schließlich langte am 4. November 2002 ein neuerliches Ansuchen ein, welches mit Bescheid vom 19. November 2002 abgewiesen wurde.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 23. Dezember 2002 führt der Bw. aus, er habe die mit dem Finanzamt vereinbarten Zahlungen laufend geleistet. Die Zahlung des aushaftenden Gesamtbetrages sei infolge teilweise schwer einbringlicher Außenstände derzeit nicht möglich, eine Zahlung in Teilbeträgen hingegen schon.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2003 als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 18. April 2003 brachte der Bw. ergänzend vor, dass nach seinen Unterlagen bescheidmäßig vorgeschriebene Zahlungsverpflichtungen dem Grunde nach eingehalten und, wenn dies nicht möglich gewesen sei, entsprechende Ansuchen und Anträge gestellt wurden. Ein Besicherung liege bis auf einen geringen Differenzbetrag vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine

Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001, 2001/15/0056).

Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH 28. 2. 2000, 99/17/0228). In diesem Fall bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1989, 88/16/0015 handelt es sich bei einer Gefährdung der Abgaben um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Die Einbringung muss als gefährdet angesehen werden, wenn die grundbücherliche Besicherung des Abgabenrückstandes nicht voll ausreicht, dh. eine volle Befriedigung nicht erwarten lässt.

Derzeit besteht auf dem Abgabenkonto des Bw. ein Saldo von € 79.112,41, wovon € 79.016,34 fällig sind. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1 liegt zwar eine grundbücherliche Besicherung in Höhe von € 58.957,20 vor, jedoch gehen andere Hypotheken in Höhe von € 151.421,12 den zu Gunsten der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bestellten im Rang vor.

Laut Bewertungsstelle des Finanzamtes Wr. Neustadt beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft EZ 1 rund € 218.000,00. Ausgehend von einem Ausrufungspreis von zwei Drittel des Schätzwertes der Liegenschaft (€ 145.333,00) ist nicht zwingend davon auszugehen, dass im Falle einer Versteigerung der Liegenschaft die Forderungen des Finanzamtes vollständig befriedigt werden.

Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde erscheint daher die Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch eine Versteigerung der belasteten Liegenschaft keineswegs gewährleistet, so dass bereits diesbezüglich die Einbringung als gefährdet angesehen werden muss.

Zudem ist aus den Akten bzw. den Buchungsmitteilungen weiters ersichtlich, dass die aushaftenden Abgabenschulden trotz der in der Vergangenheit immer wieder gewährten Zahlungserleichterungsansuchen kontinuierlich angewachsen sind und der Bw. auch die laufenden Abgaben zum Teil vernachlässigt (zuletzt UVA 4 und 6/2003 nicht entrichtet).

Des weiteren geht hervor, dass die Lohnabgaben letztmalig 2001 gemeldet und entrichtet wurden, obwohl der Bw. im Jahre 2002 sechs Dienstnehmer beschäftigte.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen Gewährung von Raten in der bisherigen Höhe von mtl. € 1.455,00 (ein konkretes Ratenanbot wurde nicht gemacht) die Abstattung erst in rund vier Jahren erfolgen würde und aus diesem Grunde bereits größte Zweifel an der Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes bestehen.

Mangels zweifelsfreier Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen konnte die begehrte Stundung nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 11. September 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Voraussetzung, Gefährdung der Einbringlichkeit, erhebliche Härte, glaubhaft machen

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