UFS RV/0509-I/02

UFSRV/0509-I/029.9.2003

Mediationskurs einer Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/14/0090 eingebracht. Mit Erk. v. 22.9.2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0478-I/05 erledigt.

Entscheidungstext

Die Bemessungsgrundlage, die Höhe der Abgabennachforderung und deren Fälligkeit bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit einer am 18. März 2002 beim Finanzamt eingelangten Eingabe beantragte die Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001. Neben der Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Mehrkindzuschlages begehrte sie den Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben und Werbungskosten.

Das Finanzamt wich vom Begehren der Steuerpflichtigen insoweit ab, als es den gesamten als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Besuch eines postgradualen Lehrganges für Konfliktmanagement und Mediation entstanden waren, die Anerkennung mit der Begründung versagte, diese würden Ausbildungskosten (keine berufsspezifische Fortbildung) darstellen.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vertrat die Steuerpflichtige die Auffassung, die von ihr angeführten Aufwendungen würden Werbungskosten darstellen, da gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 i.d.F. vom 1. Jänner 2000 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit steuerlich anzuerkennen wären. Unter Hinweis auf die Stenographischen Protokolle zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 führte sie weiter aus, dass dies insbesondere auch auf Aufwendungen zutreffe, die durch den Besuch einer Fachhochschule oder von Universitätslehrgängen verursacht würden. Derartige Kosten wären ihr im Kalenderjahr 2001 entstanden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002 gab des Finanzamt der Berufung keine Folge und vertrat die Ansicht, die Berufungswerberin hätte einen Kurs besucht, bei dem das vermittelte Wissen vielfach allgemeiner Natur und daher sowohl im Beruf als auch im privaten Leben verwendbar sei. Aufwendungen, die eine klare Abgrenzung zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zulassen würden, seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Mangels Berufsbezogenheit wären die Kosten des besuchten Kurses den Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies neuerlich darauf, dass die vermittelten Kenntnisse der Erweiterung der beruflichen Qualifikation gedient hätten und für die Berufsausübung und die berufliche Weiterentwicklung von großer Bedeutung wären. Auch hätten bei 28 Teilnehmern 12 Juristen an diesem Kurs teilgenommen und hätte der Arbeitgeber der Berufungswerberin durch zwei Wochen bezahlte Freizeit den Besuch unterstützt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr gültigen Fassung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Im vorliegenden Berufungsfall ist folgender Sachverhalt entscheidungsrelevant:

Die Berufungswerberin ist Juristin und Arbeitnehmerin eines 400-Mitarbeiter-Betriebes, in welchem sie Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung beschäftigt ist. Ab September 2001 nahm sie an einem Universitätslehrgang mit der Bezeichnung "The European General Mediator - EGM, Soziale Kompetenz für Mediation und Konfliktmanagement in Wirtschaft, Familie, Verwaltung und Umwelt" teil. Dieser Lehrgang fand an einer Universität in Österreich statt, an welcher die Berufungswerberin als außerordentliche Studierende inskripierte. Nach dem im Verwaltungsakt aufliegenden Prospekt ist Lehrgangsziel die Vermittlung von sozialer Kompetenz für Mediation und Konfliktmanagement sowie inhaltlich-theoretischer Grundlagen. Als Lehrgangsschwerpunkte werden Dynamik und Management von Konflikten in den Sozialkonfigurationen Paar, Familie, Gruppe, Großgruppe (Organisation, gesellschaftlicher Kontext) mit Praxisbezug auf die konkreten Anwendungsgebiete Familie, Wirtschaft, Verwaltung und Umwelt angeführt. Dabei sind die TeilnehmerInnen als fortlaufende, interdisziplinäre Lehrgangsgruppe organisiert und wird der praxisorientierte, berufsbegleitende Universitätslehrgang in Form von Blocklehrveranstaltungen durchgeführt. Teilnahmevoraussetzungen sind eine abgeschlossene psycho-soziale, juristische, wirtschaftliche oder vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger Berufspraxis und ein Mindestalter von 26 Jahren. Zusätzlich erwünscht sind Zugangsmöglichkeit zu Praxisfällen während des Lehrganges, Erfahrung mit Mediation oder im beruflichen Umgang mit Personen in Konfliktsituationen sowie Kenntnis des Rechts. Die Berufungswerberin besuchte im Jahr 2001 vier Veranstaltungen im Zusammenhang mit diesem Universitätslehrgang, wodurch ihr Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten sowie Aufwendungen für die Teilnahmegebühr entstanden. Diese Ausgaben bezeichnete sie als Werbungskosten, welche jedoch vom Finanzamt zur Gänze nicht anerkannt wurden.

Wie aus den oben zitierten Gesetzesstellen hervorgeht, sind ab dem Kalenderjahr 2000 Aufwendungen für die Absolvierung von Fortbildungsmaßnahmen sowie für Ausbildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig. Letztere jedoch mit der Einschränkung, dass diese nur dann zu einer steuerlichen Berücksichtigung führen, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.

Für den gegenständlichen Fall ist somit vorerst zu prüfen, ob die beantragten Aufwendungen auf Grund der Absolvierung einer Fortbildungs- oder einer im Zusammenhang mit der beruflichen oder einer damit verwandten Tätigkeit stehenden Ausbildungsmaßnahme entstanden sind.

Nach Literatur und Judikatur ist unter Fortbildung die Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen zu verstehen, um im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. Unter Ausbildung ist demgegenüber die Erlangung von Fähigkeiten zu verstehen, die die Grundlage für eine (neue) Berufsausübung bilden. Im gegenständlichen Fall besuchte die Berufungswerberin einen Universitätslehrgang, der Kenntnisse und Fähigkeiten in Konfliktregelung und Mediation vermittelte. Dabei handelt es sich nach Ansicht des entscheidenden Senates nicht um eine Maßnahme der Berufsfortbildung, da die bei diesem Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten weit über die Anforderungen hinausgehen, die die Berufungswerberin zur Ausübung ihres derzeitigen Berufes als Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung zu erfüllen hat. Auch bietet die Absolvierung dieses Kurses die Grundlage für die Ausübung eines neuen Berufes, selbst wenn nach dessen Abschluss eine Berufs- oder Gewerbeberechtigung gesondert erwirkt werden muss.

Die von der Berufungswerberin im Jahr 2001 getragenen Kosten für den Besuch des Universitätslehrganges stellen somit Ausbildungskosten dar, die auf Grund der ab dem Jahr 2000 geltenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn ein Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können.

Davon zu unterscheiden sind jedoch Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, die aber auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen. Auf Grund derartiger Maßnahmen entstehende Kosten sind nicht bereits wegen ihrer beruflichen Veranlassung, sondern nur dann abzugsfähig, wenn eine berufliche Notwendigkeit zur Absolvierung der entsprechenden Kurse besteht.

Die Berufungswerberin ist als Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig. Dabei obliegen ihr alle Aufgaben der Personalverwaltung, die insbesondere in der

bestehen. Dabei hat sie - nach eigenen Angaben - bei gestaltenden Elementen ihrer Tätigkeit keine Entscheidungskompetenz, sondern besteht diese ausschließlich in der Information der Entscheidungsträger. Neben diesen Tätigkeiten hat die Berufungswerberin in den vergangenen Jahren verschiedene Aufgaben übernommen, für die sie auf Grund ihrer kommunikativen Fähigkeiten besonders geeignet erschien. So war sie beispielsweise über Auftrag des Arbeitgebers gemeinsam mit Kollegen aus anderen Bundesländern und Gewerkschaftsvertretern an der Ausarbeitung eines Kollektivvertrages für bestimmte Bedienstete beteiligt und auch als Vermittlerin bei innerbetrieblichen Konflikten tätig. Die von ihr absolvierte Ausbildung ermöglicht ihr - nach eigenen Angaben - einen professionelleren Umgang mit Konfliktsituationen, die sich bei der täglichen Arbeit ergeben.

Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bezieht sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf Ausbildungsmaßnahmen, die mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Es ist somit zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen der Ausbildungsmaßnahme und dem Beruf einer im Dienstverhältnis stehenden Leiterin einer Personal- und Rechtsabteilung besteht.

Nach Ansicht der Berufungswerberin werde durch die Ausbildung eine Zusatzqualifikation erworben und kein neuer Beruf erlernt. In der weiteren Argumentation wird darauf hingewiesen, dass die typischen Herkunftsberufe von Mediatoren Jurist und Psychologe seien und dass in größeren Konfliktkontexten Mediatoren auch als 2er-Team (bestehend aus Jurist und Psychologe/Psychotherapeut) tätig werden. Weiters fände eine Tätigkeit als Mediator ohne juristische (bzw. psychologische) Kenntnisse in der Praxis keine Akzeptanz.

Zu Lösung der Frage, ob ein vom Gesetz geforderter Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Ausbildungsmaßnahme besteht, ist vorerst das Tätigkeitsbild eines Mediators zu beleuchten. Ein Mediator ist grundsätzlich eine nicht in den Konflikt involvierte, neutrale Person, derer sich die Streitparteien bedienen um einen Konflikt (außergerichtlich) zu lösen und zukunftsorientierte und allseits mitgetragene Lösungen zu finden. In der Praxis tritt die Tätigkeit als Mediator am Markt gemeinsam mit den Berufen eines Rechtsanwaltes, Notars und in psychologischen Praxen auf. Diese Personen verfügen - nach Absolvierung entsprechender Zusatzausbildungen - regelmäßig über die entsprechende Kompetenz. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit die Berufungswerberin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine derartige Rolle einnehmen kann, wo sie doch als Angestellte in der Unternehmenshierarchie eingegliedert ist ?

In Beantwortung des Vorhaltes der nunmehr entscheidenden Behörde gab die Berufungswerberin an, dass sie durch den besuchten Kurs einerseits Kompetenz in Krisenmanagement und Krisenkommunikation (Konfliktmanagement) erlangt hat. Der Einsatz dieser Instrumente werde von Führungskräften zunehmend verlangt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit würden sich zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten ergeben. Andererseits vermittelte der Lehrgang Kenntnisse zur Durchführung von Mediationsverfahren. Die Tatsache, dass für das Gelingen einer Mediation der Mediator eine neutrale Stellung einnehmen muss, wird in der Vorhaltsbeantwortung nicht in Abrede gestellt. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass eine Vermittlertätigkeit auch dann möglich ist, wenn eine Einbindung in den Betrieb gegeben ist (so genannte "Inhouse-Mediation"). Dabei ist eine erfolgreiche Tätigkeit jedoch vom Zutreffen bestimmter Voraussetzungen, wie zB

abhängig. Die Vorteile der Inhouse-Mediation würden in der Kenntnis des Mediators von einer speziellen "Unternehmenskultur" und der spezifischen Arbeitsbedingungen liegen.

Im Vorhalt vom 26. Juni 2003 wurde die Berufungswerberin ausdrücklich ersucht, die konkrete Anwendbarkeit der bei der gegenständlichen Ausbildung erworbenen Kenntnisse darzulegen. Dazu verwies sie auf drei Fälle:

1) Fall "Zeitausgleichstage":

Dabei handelt es sich um den Streit zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite um die Gewährung von zwei Zeitausgleichstagen, welcher bei Gericht anhängig ist (war) und bei dem zwei rechtlich gegensätzliche Positionen aufeinander prallten. In diesem Fall, bei dem die Berufungswerberin - zuständig für die Beratung des Arbeitgebers in ua. arbeitsrechtlichen Fragen - eindeutig positioniert ist, kann wohl kaum die Rede davon sein, dass ein durch sie geführter Mediationsversuch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Inhouse-Mediation erfüllen kann. Dass ein solcher Versuch gestartet oder gar erfolgreich beendet wurde, wurde von der Berufungswerberin auch nicht behauptet.

2) Fall "Schneiderei":

Dieser Fall wurde von der Berufungswerberin zum Thema ihrer Abschlussarbeit beim besuchten Kurs gemacht. Inwieweit eine Intervention durch die Berufungswerberin erfolgreich abgeschlossen werden konnte, wurde nicht dargestellt.

3) Fall "Mobbing":

Dieser länger zurückliegende Fall endete "unzufriedenstellend". Die Berufungswerberin führte dazu lediglich aus, dass sie sich damals mangels entsprechendem "Know-How" (dieser Fall ereignete sich vor Beginn der Ausbildung) nicht im Stande sah, mit der Situation umzugehen.

Weiters würden sich im täglichen Berufsalltag Konfliktsituationen ergeben, die in vielen Fällen mit einigen Gesprächen lösbar seien (wie zB Uneinigkeiten über Terminvereinbarungen, Konflikte über die Einhaltung bzw. Ansetzung von Terminen, Weigerungen von Beschäftigten, vertragliche Leistungen zu erbringen usw.).

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Berufungswerberin das beim gegenständlichen Lehrgang Erlernte zu einem gewissen (aber durch die grundsätzlichen Probleme hinsichtlich der Akzeptanz als neutrale Vermittlerin doch sehr eingeschränkten) Teil in der beruflichen Praxis einsetzen kann. Inwieweit die Einsatzmöglichkeiten mit den Tätigkeiten als Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung in ursächlichem und engen Zusammenhang stehen, kann jedoch auf Grund der Ausführungen der Berufungswerberin nicht erkannt werden. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass Kenntnisse in Konfliktmanagement und Mediation in jeder (leitenden oder verantwortlichen höheren) Funktion zu einer vielleicht konstruktiveren und friktionsfreieren Atmosphäre führen und das Leisten von Überzeugungsarbeit erleichtern können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Kosten der gegenständlichen Ausbildung nur dann absetzbar wären, wenn der neu erlernte Beruf mit dem bisher ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen würde. Dazu müssten - wie bereits eingangs ausgeführt - die Berufe eines Leiters der Personal- und Rechtsabteilung und eines Mediators gemeinsam am Markt auftreten und angeboten werden, was zweifelsfrei nicht der Fall ist, oder es müssten im ausgeübten Beruf die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang verwendet werden können. Ein derartiger Zusammenhang kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht erblickt werden. Die im Dienstverhältnis stehende Berufungswerberin ist nämlich nach ihren eigenen Angaben in wesentlichen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht Entscheidungsträgerin, sondern letztlich nur für die administrative Bewältigung der ihr übertragenen Aufgaben bzw. als Beraterin der Entscheidungsträger zuständig. Dies erfordert fundierte Kenntnisse der bezughabenden Rechtsvorschriften. Eine (neutrale oder als neutral akzeptierte) Vermittlerrolle kann dabei nur in Randbereichen eingenommen werden, ist doch die Berufungswerberin in erster Linie ihren Vorgesetzten verantwortlich und hat die von diesen vorgegebenen Ziele zu erreichen und Vorgaben umzusetzen. Diese Tatsache offenbart sich auch durch die von der Berufungswerberin erwähnte Teilnahme an den Verhandlungen betreffend Erstellung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen. Dabei war die Berufungswerberin - wie sie selbst ausführt - von ihrem Arbeitgeber entsendet worden und stand Arbeitnehmervertretern gegenüber. Sie hatte demzufolge die Arbeitgeberseite zu vertreten und die Vorgaben des Arbeitgebers zu erfüllen. Auch steht fest, dass die Berufungswerberin an der Ausarbeitung des erwähnten Kollektivvertrages (in den Jahren 1999 bis 2001) beteiligt war, ohne die nunmehr strittige Ausbildung begonnen zu haben. Trotzdem konnte ein erfolgreicher Abschluss erreicht werden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Berufungswerberin im Jahr 2001 eine Ausbildung für einen neuen Beruf begonnen hatte, deren Kosten nur dann abzugsfähig wären, wenn dieser neue Beruf mit dem bisher ausgeübten Beruf in engem Zusammenhang stehen würde. Die Berufe eines im Dienstverhältnis stehenden Leiters der Personal- und Rechtsabteilung und eines Mediators treten nach der Verkehrsauffassung jedoch weder am Markt gemeinsam auf noch werden sie gemeinsam angeboten. Auch können die erworbenen Kenntnisse auf Grund der in weiten Bereichen ihrer Tätigkeit bestehenden Weisungsgebundenheit und Verantwortlichkeit als Arbeitgebervertreterin sowie der Akzeptanzprobleme hinsichtlich Neutralität im Beruf der Berufungswerberin nur in einem (äußerst) eingeschränkten Ausmaß und in Randbereichen ihrer beruflichen Verantwortlichkeit Verwendung finden. Jedenfalls hat die Berufungswerberin trotz konkreter Aufforderung in der Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juli 2003 keine konkreten Berührungspunkte zwischen den auf Seite 3 aufgelisteten Agenden als Leiterin der Personalabteilung und der Ausbildung zur Mediatorin aufgezeigt.

Abschließend dürfen noch zwei weitere Punkte nicht unerwähnt bleiben:

Die Berufungswerberin selbst hat in ihrer Berufung vom 18. Juli 2002 ausgeführt, dass der besuchte Kurs entsprechende Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaft, Familie, Verwaltung und Umwelt vermittle. Für sie sei die Anwendungsmöglichkeit dieser Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaft und Verwaltung ausschlaggebend für die Teilnahme gewesen. Ungeachtet dieser persönlichen Motivation wurden somit unbestreitbar auch Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die im beruflichen Umfeld der Berufungswerberin selbst nach eigenen Angaben keine Verwendung finden können. Dies offenbart wiederum das Fehlen eines engen Zusammenhanges mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit, da das erworbene Wissen und dessen Verwendbarkeit sogar weit über die von der Berufungswerberin behaupteten beruflichen Einsatzmöglichkeiten hinausgehen.

In der erwähnten Vorhaltsbeantwortung zeigt die Berufungswerberin auf, dass sie "in den vergangenen Jahren" zunehmend als Vermittlerin eingesetzt bzw. angesprochen werde. Diese Aufgabe sei - obwohl in einer Arbeitsplatzbeschreibung nicht enthalten - ein wichtiger Bestandteil ihrer täglichen Arbeit geworden und werde sowohl von der Theaterleitung als auch vom Betriebsrat gerne genützt. Als Nachweis dafür wurde auf ein Schreiben vom 8. Oktober 2001 verwiesen. In diesem Schreiben wird jedoch lediglich auf die Mitarbeit bei Kollektivvertragsverhandlungen und Verhandlungen für Betriebsvereinbarungen verwiesen, welche wohl bereits vor Beginn des gegenständlichen Kurses stattgefunden hat, weshalb diesem Schreiben nur eine eingeschränkte Beweiskraft zukommen kann. Weiters hat die Berufungswerberin angegeben, dass der Arbeitgeber die Bearbeitung des Konfliktfalles "Schneiderei" finanziell honoriert hätte. Diesbezüglich bliebt sie aber jeden Nachweis schuldig. Es ist nämlich - im Gegensatz zu ihren Ausführungen - durchaus möglich einen entsprechenden Zahlungsfluss über das Lohnkonto nachzuweisen und allenfalls bestehenden Schriftverkehr bezüglich einer einmaligen zusätzlichen Zahlung darzulegen. Indem die Berufungswerberin dies unterlassen hat, ist sie einerseits ihrer Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Andererseits offenbart sie damit aber, dass ihr Tätigwerden als Mediatorin über ihre dienstlichen Pflichten hinausgeht ("Die Honorierung derartiger zusätzlicher Leistungen ...").

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, 9. September 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Mediationskurs, Ausbildung, verwandter Beruf

Stichworte